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5.05.2022

Das Lobbyregister

Im Januar 2022 wurde das Lobbyregister eingeführt. Damit soll die Tätigkeit von Lobbyisten erfasst, kontrolliert und transparent gemacht werden. Die Eintragungspflicht kann auch für Vereine, Verbände, Stiftungen und gGmbHs gelten. Voraussetzung ist, dass Sie Einfluss auf die Politik von Bundestag und Bundesregierung nehmen möchten, also Kontakte zu politischen Entscheidungsträgern bestehen. Betreibt Ihre Organisation Interessenvertretung auf politischer Ebene, sollten Sie sich näher mit dem Thema befassen.

Quelle: Shutterstock

Welche Vereine sind von der Eintragungspflicht betroffen?

Ihr Verein ist davon nur betroffen, wenn er tatsächlich Lobby-Arbeit betreibt. In der Regel zählen aber eher große Verbände zu den bekannten Lobby-Akteuren in Deutschland. In der bisherigen, freiwilligen Verbändeliste des Bundestages waren knapp 2.300 Verbände gelistet. Spitzenreiter bei den Lobby-Ausgaben ist dabei der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, der pro Jahr bis zu 15 Millionen Euro für Lobby-Arbeit ausgibt. Doch auch deutlich geringere Summen können zur Eintragungspflicht führen. Entscheidend ist, ob Ihr Verein Interessenvertretung* betreibt.

Was zählt nicht als Lobby-Arbeit?

Ein offener Brief, etwa „an die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder „an die Bundesregierung“, der gleichzeitig an Dritte adressiert ist, gilt nicht als ausreichende Kontaktaufnahme. Auch allgemeine Veröffentlichungen, öffentliche Stellungnahmen ohne Nennung eines Adressaten oder Demonstrationen sind keine Kontaktaufnahme, die zu einer Eintragungspflicht in das Lobbyregister führen.

Eine Registrierungspflicht ist auch dann nicht gegeben, wenn Vereine Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend machen und dabei nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind. Wer sich also für eine Sportförderung bei seinem Bundestagsabgeordneten stark macht, um den örtlichen Sportplatz weiter zu erhalten, ist noch kein Lobbyist im Sinne des Lobbyregistergesetzes. Wird Ihr Verein direkt und individuell z.B. seitens einer Bundestagsfraktion angesprochen und um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen gebeten, ist diese „umgekehrte“ Kontaktaufnahme ebenfalls kein Registrierungstatbestand.

Ob Ihre Organisation verpflichtet ist, sich ins Lobbyregister einzutragen, können Sie mit einer
Checkliste klären. Diese finden Sie auf der Seite zum Thema Transparenzregister.


Dort finden Sie auch, welche Informationen Ihrer Organisation ins Lobbyregister eingetragen
werden müssen. Darüber klärt der Text auch, wobei es sich beim Transparenzregister
handelt, das die Daten aller Unternehmen und Körperschaften sammelt.

*„Als Interessenvertretung wird jede Kontaktaufnahme zum Zweck der (un-)mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung verstanden (§ 1 Abs. 3 LobbyRG).“

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