Direkt zum Inhalt wechseln
/
1 Gefällt mir
/
Lesezeit: 5 Minuten
/
14.03.2022

Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit und andere Mehrheiten

Qualifizierte Mehrheit, einfache Mehrheit oder eine andere Art der Mehrheit? Vor einer Abstimmung muss klar sein, auf welche Art gewählt wird! Erst dann können in der Mitgliederversammlung Anträge beschlossen oder Kandidaten berufen werden.

WANN IST EIN BESCHLUSS GÜLTIG?

Ein Beschluss für einen Kandidaten oder Antrag ist generell gültig, wenn es mehr Mitglieder gibt, die für einen Wahlvorschlag mit „Ja“ als mit „Nein“ stimmen. Außerdem muss es ausreichend Stimmen geben. Enthaltungen werden dagegen nicht dazugezählt. Außerdem werden nur gültige Stimmen gezählt.
Welcher Wahlvorschlag gewinnt, hängt aber letztlich von der Art der Mehrheit ab, die beschlossen wurde.

ARTEN VON MEHRHEITEN

Einfache Mehrheit
Für die einfache Mehrheit muss es mehr gültige „Ja“- als „Nein“-Stimmen geben. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden aber nicht gezählt.
Absolute Mehrheit
Für die absolute Mehrheit ist mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen nötig, für die einfache Mehrheit jedoch mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen.
Qualifizierte Mehrheit
Eine qualifizierte Mehrheit ist ein bestimmter Prozentsatz oder Bruchteil, der durch die Wahl erfüllt wird. Das können z.B. zwei Drittel oder 75% der anwesenden Mitglieder sein. Generelle Voraussetzung für eine qualifizierte Mehrheit ist, dass die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder eine Entscheidung fällt und es „Ja“-Stimmen geben muss als bei einer einfachen Mehrheit.
Einstimmiger Beschluss
Ein einstimmiger Beschluss ergibt sich, wenn alle Mitglieder mit „Ja“ gestimmt haben. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen darf es aber nicht geben.
Relative Mehrheit
Relative Mehrheit bedeutet, dass der Wahlvorschlag gewinnt, der am meisten Stimmen sammelt. Anders als bei einer qualifizierten Mehrheit oder einfachen Mehrheit muss dabei nicht die Hälfte aller gültigen Stimmen gesammelt werden.
Gleichheit von Stimmen
Eine Stimmengleichheit ergibt sich, wenn es für verschiedene Optionen jeweils gleich viele Stimmen gibt. Sieht die Satzung im Fall der Stimmengleichheit aber nichts anderes vor, gilt ein Gesuch als abgelehnt. In der Satzung kann gemäß Vereinsrecht z.B. stehen, dass die Stimme des Vorsitzenden dann doppelt gewertet wird.

WER LEGT DIE ART DER MEHRHEIT FEST?

In der Satzung des Vereins steht meist der Mehrheitsplan, der bei der Beschlussfindung auf der Mitgliederversammlung verwendet wird. Der Leiter der Versammlung kann diesbezüglich die Stelle aus der Satzung zitieren. Ansonsten legt er vor der Abstimmung fest, welcher Mehrheitsplan verwendet wird. Nach der Wahl gibt er das Ergebnis bekannt.
 
Der Versammlungsleiter ist es auch, der die Beschlussfähigkeit feststellt und für die Einhaltung der Satzung sowie Vereinsordnung sorgt. Zudem öffnet und schließt er die Versammlung.

IST EINE STIMMABGABE DURCH EINE VOLLMACHT MÖGLICH?

In der Satzung kann festgelegt werden, ob eine Stimme zählt, die durch eine Vollmacht gegeben wird.

EIN BEISPIEL: QUALIFIZIERTE MEHRHEIT

Im Segelbootverein Windsegler e.V. will die Mitgliederversammlung die Satzung ändern. Dafür sind 75% der abgegebenen Stimmen nötig. Der Verein hat 110 Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung erscheinen 104 Mitglieder. 2 der Mitglieder enthalten sich. Außerdem sind 2 der Stimmen ungültig. Sind 75 der Stimmen für die Satzungsänderung, ist die qualifizierte Mehrheit erfüllt.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
1 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 04/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Gemeinnützigkeit
    Politisches Engagement
  • Rechtsfrage
    Vorstand im Ausland
  • Finanzen
    Kunst als Spende

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de