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2.05.2022

Sponsoring im gemeinnützigen Verein

Jeder Verein oder Verband freut sich über eine Finanzspritze! Kommt das Geld von einer Privatperson, kann die gemeinnützige Organisation im Regelfall eine Spendenquittung ausstellen. Also recht unkompliziert. Doch darf man einen Spendennachweis auch ausstellen, wenn ein Unternehmen das Scheckbuch zückt und der Verein sich dafür erkenntlich zeigt?

Sponsoring = Leistung + Gegenleistung
Firmen, die mit ihrer Förderung bspw. eines Vereins eigene, also unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgen, spenden nicht, sondern sie betreiben Sponsoring. Dabei sind Art und Umfang der Leistungen zwischen Sponsor und Empfänger häufig vertraglich geregelt.

Seitens der gemeinnützigen Organisation ist zu beachten, dass für Sponsorings keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf. Vielmehr muss eine Rechnung über die erfolgten Leistungen an den Sponsor ausgestellt werden.

Sponsoring ist nicht gleich Sponsoring
Steuerrechtlich macht es definitiv einen Unterschied, ob die gemeinnützige Organisation
aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt und damit eine Gegenleistung für den Sponsor erbringt, oder sich eher passiv verhält.

Hier ein Beispiel: Der Vorstand des Kleingartenvereins Zur schönen Aussicht e.V. und Herr Hammernagel, Inhaber des ortsansässigen Eisenwarenhandels, sind sich einig, dass sie sich gegenseitig unterstützen möchten. Eine gute Idee jagt die nächste und so wird folgendes vereinbart:
Um die Firma Hammernagel als gute Adresse für Kleingärtner auszuzeichnen erscheint in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift „Schöne Aussicht“ eine aussagekräftige Anzeige und auf der Vereinswebsite wird das Hammernagel-Logo platziert, um auf die Firmenhomepage zu verlinken. Darüber hinaus wird Herr Hammernagel beim Sommerfest einen Stand aufbauen um die neuesten Spaten, Rechen & Co. vorzustellen. Herr Hammernagel freut sich so sehr über diese Möglichkeiten, dass er dem Verein noch einen Rasenmäher sowie Gartengeräte im Rahmen des Sponsorings überlassen möchte.

Der erste Vorsitzende erzählt seiner Frau ganz begeistert von all diesen kreativen Ideen. Weniger als Ehefrau, mehr als studierte Steuerexpertin weist sie ihren Gärtnergatten auf folgendes hin:

Die Einnahmen, die der Verein mit dem Sponsoring erzielt, sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent voll umsatzsteuerpflichtig. Und werden über das Sponsoring Gewinne erzielt, unterliegen diese der Ertragsbesteuerung. Für die Überlassung des Rasenmähers sowie der Gartengeräte gilt zu klären, ob es sich um Sachsponsoring, steuerlich ebenso wirksam, wie ein Geldfluss, oder um eine Sachspende zur Umsetzung des Satzungszwecks handelt. „Da kommt steuerrechtlich einiges auf euch zu“, beendet sie den kurzen Exkurs.

Passiv und steuerunschädlich verhalten
Die Steuerberaterin rät tags darauf dem Vorstandsteam des Kleingartenvereins, sich nicht aktiv an den Werbe- und öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Firma Hammernagel zu beteiligen, um einen steuerwirksamen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu vermeiden. Anstelle der mit Hammernagel ersonnenen Ideen schlägt sie folgende Maßnahmen vor:

  • Der Verein überlässt dem Sponsor die Nutzung des Vereinsnamens für werbliche Zwecke. Damit kann der Sponsor selbst aktiv sein Engagement für den Verein öffentlich machen und so sein Image pflegen.

  • Auf der Vereinshomepage gibt es einen Hinweis auf den Sponsor mit Logo, jedoch ohne Verlinkung und auch in der Vereinszeitschrift wird das Logo mit einer Danksagung abgedruckt, jedoch ohne besonders hervorgehoben zu werden.

Dies kann auch schriftlich in einer Vereinbarung fixiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Verein bspw. die Nutzung seines Namens nur duldet und dafür keine Gegenleistung erhält. Die Zahlungen, die der Eisenwarenhändler Hammernagel an den Verein leistet, werden beim Verein als Einnahmen dem ideellen Bereich zugeordnet und die die Firma Hammernagel erhält eine Zuwendungsbescheinigung.

Eine weitere Möglichkeit, der Firma Hammernagel steuerunschädlich im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung entgegenzukommen, ist die Vermietung von Werbeflächen an vereinseigenen Immobilien, wie bspw. am Vereinsheim auf dem Kleingartengelände. Diese Varianten werden gern als „unechtes“ oder „passives“ Sponsoring bezeichnet und ersparen gemeinnützigen Vereinen gefährliches Navigieren durch das Steuerrecht. Denn wer beim Sponsoring Fehler macht, gefährdet die Gemeinnützigkeit des Vereins und das kann den Verein und in letzter Konsequenz auch den Vorstand teuer zu stehen kommen.

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