Der Ehrenamtler muss demzufolge für seine ehrenamtliche Tätigkeit keine Einkommenssteuer zahlen und auch der Verein hat keine Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die Vergütungsgrenze wird Übungsleiterpauschale („Übungsleiterfreibetrag“) genannt und wurde vom Gesetzgeber bei 3.000 Euro pro Jahr festgesetzt.
DIE ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE – DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
- Mit der Übungsleiterpauschale können Vereine ihre ehrenamtlich tätigen Ausbilder, Trainer, Dozenten, Pfleger, Erzieher und Künstler entlohnen. 2021 wurde der Steuerfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr erhöht.
- Vereine, die ihre Vergütung an den erhöhten Freibetrag anpassen möchten, müssen dafür ihre geltenden Verträge entsprechend ändern bzw. die Erhöhung schriftlich durch einen Vorstandsbeschluss festlegen.
- Anders als die Ehrenamtspauschale wird der Übungsleiterfreibetrag nicht für jede ehrenamtliche Arbeit gewährt. Begünstigt ist nur, wer einer ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit nachgeht.
- Darüber hinaus muss es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im ideellen Bereich der Organisation handeln.
- Der Übungsleiterfreibetrag kann als steuerfreie Pauschale in der Steuererklärung angegeben werden. Damit bleiben bis zu 3.000 Euro ihres Verdienstes jährlich für Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden. Die Kombination mit einem Mini-Job ist ebenfalls möglich.
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Weitere Details zum Thema Übungsleiterpauschale finden Sie auf der Seite des Deutschen Ehrenamts.