INSOLVENZ IN VEREIN – DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
- Eine Insolvenz liegt vor, wenn der eingetragene Verein zahlungsunfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit sicher droht oder eine Überschuldung vorliegt. Jeder dieser drei Gründe rechtfertigt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht.
- Ist ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar, muss ohne Verzögerung ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gesetzlich dazu verpflichtet (Insolvenzantragspflicht).
- Wird die Antragsstellung wissentlich oder unwissentlich verzögert, haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch für die Schäden der Vereinsgläubiger, auch mit seinem Privatvermögen. Bei einer Insolvenzverschleppung drohen strafrechtliche Konsequenzen.
- Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verein aufgelöst, bleibt jedoch während des Verfahrens rechtsfähig und handlungsfähig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen aber keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen werden.
- Vereinsmitglieder sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihrer Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsrechte bleiben bestehen. Die Mitgliedschaft kann ordentlich und innerhalb der satzungsgemäßen Fristen gekündigt werden.
- Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erlöschen der Verein und seine Rechtsfähigkeit. Wird das Verfahren aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben, kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
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Weitere Details zum Thema Insolvenz im Verein finden Sie auf der Seite des Deutschen Ehrenamts.