SPENDENBESCHEINIGUNG: DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
- Spenden müssen nicht zwangsläufig freiwillige Geldzuwendungen sein. Auch Sachleistungen oder der Verzicht auf die Zahlung von Nutzungsgebühren und der Verzicht auf ein vereinbartes Entgelt können gespendet werden. Als steuerlicher Nachweis der Spende dient die Spendenbescheinigung, auch Zuwendungsbestätigung oder Spendenquittung genannt.
- Nur ein gemeinnütziger Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und nicht in Erwartung einer Gegenleistung gegeben wird.
- Beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen müssen sich Vereine streng an die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Mustervorlagen halten. Deren Wortlaut oder Umfang darf nicht verändert werden. Ist die Spendenbescheinigung nicht korrekt ausgestellt, droht dem Verein Spendenhaftung.
- Für Kleinspenden bis zu 300 Euro genügt ein vereinfachter Spendennachweis zur steuerlichen Absetzung.
- Vereine sind verpflichtet, jede Zuwendung zu dokumentieren und die Nachweise mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für elektronisch übermittelte Spendenbescheinigungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.
- Mit einer Spendenbescheinigung können Zuwendungen an gemeinnützige Vereine bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung noch im gleichen Jahr geltend gemacht werden.
- Werden Spendenbescheinigungenfehlerhaft ausgestellt oder Spendenmittel unzulässig verwendet, haftet der Verein für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent der Spendenbeträge, zuzügliche einer eventuellen Gewerbesteuer. Bei einer Fehlverwendung der Spendenmittel haftet aber auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen.
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Weitere Details zum Thema Spendenbescheinigung im Verein finden Sie auf der Seite des Deutschen Ehrenamts.