Direkt zum Inhalt wechseln
/
0 Gefällt mir
/
Lesezeit: 4 Minuten
/
1.04.2022

Steuern im Verein

Gemeinnützigkeit schütz nicht vor Steuerzahlungen

Sich mit dem Steuerrecht in gemeinnützigen Organisationen auseinanderzusetzen, ist oft äußerst langwierig und komplex. Zudem ändert sich Gesetzeslage zur Besteuerung der Vereine von Zeit zu Zeit, was die Arbeit für Vorstände noch komplizierter macht. Wer sich aber blind auf seinen gemeinnützigen Vereinsstatus verlässt, in dem Glauben, von Abgaben und Steuererklärung verschont zu bleiben, schadet nicht nur dem Verein, sondern auch den eigenen Pfründen.

Adobestock

Reicht das Knowhow rund um Ertrags-, Umsatz- und Lohnsteuer nicht aus, sollten Vorstände sich Unterstützung bei Experten suchen.   

Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Steuerpraxis in Ihrem Verein? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

DAS WICHTIGSTE ZU STEUERN IM VEREIN

  • Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften oder Fördermittel, müssen nicht versteuert werden.  
  • Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb profitieren Vereine von zum Teil ermäßigten SteuersätzenFreigrenzen und Freibeträgen. So bleiben zum Beispiel die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze unter 45.000 Euro im Jahr ertragssteuerfrei. 
  • Summieren sich die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, auf insgesamt über 45.000 Euro im Jahr, muss der Verein Ertragssteuern (Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer) abführen. 
  • Bei der Besteuerung von Vereinen unterscheidet der Fiskus streng in vier Steuerbereiche. Einnahmen und Ausgaben müssen daher in der Buchhaltung eindeutig dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. 
  • Die für die Vereinsarbeit  relevanten Steuerarten sind die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gegebenenfalls können darüber hinaus aber auch Kfz-Steuer, Lotterie-Steuer oder Grunderwerbssteuer anfallen. 
  • Ein Verein zählt als Kleinunternehmer, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und der Brutto-(Umsatz) im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer fällig. 
  • Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. die Umsatzgrenze nicht überschreitet.  Um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigen zu lassen, muss jeder Verein jedoch alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.  

Möchten Sie mehr über Steuern im Verein erfahren?

Weitere Details zum Thema Steuern im Verein finden Sie auf der Seite des Deutschen Ehrenamts.

Steuern im Verein

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
0 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 11/2023

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Finanzen
    Neu: Zuwendungsempfängerregister
  • Vorstandswissen
    Der erweiterte Vorstand
  • Praxiswissen
    Nachweispflichten

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)
Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Wir möchten Sie kennenlernen. Optional können Sie Angaben zu Ihrer Tätigkeit machen. Mehrfachnennung möglich.



 
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de