Grundsätzlich ist es möglich, eine Gründungsversammlung virtuell stattfinden zu lassen. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ ist bis August 2022 eine virtuelle Versammlung auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung möglich. Im Wesentlichen gelten für eine virtuelle Versammlung die gleichen Voraussetzungen wie für eine Präsenzveranstaltung. Sie müssen beispielsweise fristgerecht einladen, sicherstellen, dass nur Mitglieder Zugang haben und Abstimmungen korrekt durchführen. Es erreichen uns auch viele Fragen, welche Softwareprogramme für die Durchführung der virtuellen Veranstaltung sowohl praktikabel als auch rechtskonform sind. Gerade für letzteren Punkt gibt es derzeit noch keine einheitliche Aussage. Wir empfehlen unseren Vereinen beim zuständigen Registergericht nachzufragen. Nach unserer Erfahrung funktioniert dieser Ansatz in den meisten Fällen problemlos.
So ganz virtuell kann die Vereinsgründung aber nicht erfolgen, denn nach der virtuellen Gründungsversammlung müssen Gründungsprotokoll und Satzung von den mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Es muss also ein echtes Schriftstück von Mitglied zu Mitglied wandern. Auch nötig: die schriftliche Bestätigung des Vorstands über die Annahme der Wahl, z.B. per Unterschrift. Hier erfahren Sie mehr zum grundsätzlichen Ablauf der Vereinsgründung.