{"id":2855,"date":"2025-03-18T10:16:33","date_gmt":"2025-03-18T09:16:33","guid":{"rendered":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/?p=2855"},"modified":"2025-12-23T10:21:48","modified_gmt":"2025-12-23T09:21:48","slug":"kuenstlersozialabgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/kuenstlersozialabgabe\/","title":{"rendered":"Die K\u00fcnstlersozialabgabe"},"content":{"rendered":"\n<p>Wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, ob der K\u00fcnstler oder Publizist selbst \u00fcber die K\u00fcnstlersozialkasse (KSK) versichert ist. Das vom Verein gezahlte Entgelt (Gage, Honorar etc.) ist grunds\u00e4tzlich k\u00fcnstlersozialabgabepflichtig.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann und wieviel muss der Verein zahlen?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Verein ist in der Regel von einer K\u00fcnstlersozialabgabe betroffen, wenn er<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li style=\"font-size:18px\">f\u00fcr seine Zwecke K\u00fcnstler oder Publizisten beauftragt, zum Beispiel indem ein Journalist Pressearbeit f\u00fcr den Verein leistet, ein Clown die Kinder auf dem Sommerfest unterh\u00e4lt oder ein Webdesigner der Homepage ein ansprechendes Remake verpasst.<\/li>\n\n\n\n<li style=\"font-size:18px\">selbst zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen geh\u00f6rt. Dazu z\u00e4hlen generell alle Vereine, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz k\u00fcnstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt f\u00f6rdern oder erm\u00f6glichen. \u201eVerwertende Unternehmen\u201c im Sinne des KSVG sind zum Beispiel Verlage, Theater, Ch\u00f6re und Orchester, Galerien, Variet\u00e9s, Rundfunkanstalten, Museen und viele mehr.&nbsp;<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-group has-grey-2-background-color has-background\" style=\"padding-top:var(--wp--preset--spacing--50);padding-right:var(--wp--preset--spacing--50);padding-bottom:var(--wp--preset--spacing--50);padding-left:var(--wp--preset--spacing--50)\"><div class=\"wp-block-group__inner-container is-layout-constrained wp-container-core-group-is-layout-1c1b4f74 wp-block-group-is-layout-constrained\">\n<p>Tipp: In Zweifelsf\u00e4llen oder bei Besonderheiten ist es sinnvoll, die KSK direkt zu kontaktieren. Diese pr\u00fcft auf Grundlage eines Anmelde- und Erhebungsbogen den fraglichen Sachverhalt und teilt das Ergebnis schriftlich mit.&nbsp;<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die H\u00f6he der Abgabe<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bemessungsgrundlage der K\u00fcnstlersozialabgabe f\u00fcr den Verein sind alle in einem Kalenderjahr an selbst\u00e4ndige K\u00fcnstler und Publizisten gezahlten Entgelte ohne Umsatzsteuer, von denen ein bestimmter Prozentsatz erhoben wird. Dieser Prozentsatz wird bis zum 30.09. eines jeden Jahres f\u00fcr das nachfolgende Kalenderjahr durch eine &#8222;K\u00fcnstlersozialabgabe-Verordnung&#8220; vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales festgesetzt und betr\u00e4gt f\u00fcr 2025 5,0 Prozent.<br><br>Wichtig zu wissen:&nbsp; Zum Entgelt z\u00e4hlt nicht nur die eigentliche Gage oder das Honorar des K\u00fcnstlers, sondern alles, was der Verein aufwendet, um dessen kreative Leistung zu erhalten oder zu nutzen, also auch Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen, Ausfallhonorare oder Auslagen f\u00fcr Telefon, Notenbl\u00e4tter und andere Materialien, die dem K\u00fcnstler erstattet werden. Ausgenommen sind Zahlungen an urheberrechtliche Verwaltungsgesellschaften wie die GEMA sowie Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenze.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was m\u00fcssen Vereine beachten, die abgabepflichtig sind?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr einen Verein, der laut der Pr\u00fcfung der KSK als verwertendes Unternehmen z\u00e4hlt, gelten einige Pflichten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Abgabepflicht<\/strong> gilt ab dem Beginn der Vereinst\u00e4tigkeit und nicht erst nachdem der Bescheid der K\u00fcnstlersozialkasse eingegangen ist. Vereine sollten sich daher direkt bei der Vereinsgr\u00fcndung, sp\u00e4testens jedoch bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres bei der KSK anmelden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Zahlungspflicht<\/strong> sieht monatliche Vorauszahlungen vor, deren H\u00f6he sich an den Betr\u00e4gen des Vorjahres orientiert und die nur entfallen, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht \u00fcbersteigt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen seiner <strong>Aufzeichnungspflicht<\/strong> muss der Verein die an selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler und Publizisten gezahlten Entgelte fortlaufend dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens f\u00fcnf Jahre aufbewahren, um sie im Falle einer Pr\u00fcfung durch die Deutsche Rentenversicherung vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Laut <strong>Meldepflicht<\/strong> ist der Verein verpflichtet, die K\u00fcnstlersozialabgabe selbstst\u00e4ndig zu berechnen und bis zum 31. M\u00e4rz des jeweiligen Folgejahres auf entsprechenden Vordrucken an die K\u00fcnstlersozialkasse zu melden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Ausnahmen von der Abgabepflicht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Es gibt nat\u00fcrlich Ausnahmen und Bagatellgrenzen, die vor allem gemeinn\u00fctzige Vereine vor einer zu hohen finanziellen Belastung sch\u00fctzen sollen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Abgabepflicht gilt nur f\u00fcr Entgelte an selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die K\u00fcnstlersozialabgabe muss nur geleistet werden, wenn der Verein einen selbstst\u00e4ndigen K\u00fcnstler (nat\u00fcrliche Person) oder einen Zusammenschluss als GbR beauftragt und entlohnt. Juristische Personen wie eine GmbH, eine AG, eine OHG oder auch ein eingetragener Verein sind dagegen keine selbstst\u00e4ndigen K\u00fcnstler im Sinne des KSVG. Spielt bem Festumzug eine Blaskapelle, die selbst als e.V. organisiert ist, f\u00e4llt deren Auftritt nicht unter die Abgabepflicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr sind abgabefrei (Gelegentlichkeit)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Abgabepflicht kann nur entstehen, wenn im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit abgabepflichtigen K\u00fcnstlern durchgef\u00fchrt werden. Anderenfalls liegt eine gelegentliche Erteilung von Auftr\u00e4gen vor. Eine mehrt\u00e4gige Veranstaltung z\u00e4hlt nicht automatisch als ein Event. Hier m\u00fcssen die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt werden. Werden f\u00fcr die Veranstaltung keine abgabepflichtigen selbstst\u00e4ndigen K\u00fcnstler beauftragt, ist sie f\u00fcr die KSK ohnehin irrelevant.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Keine K\u00fcnstlersozialabgabe auf Auftragssummen bis 450 Euro pro Jahr<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Eine weitere Bagatellgrenze betrifft die H\u00f6he der j\u00e4hrlich gezahlten Entgelte an selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler und Publizisten. Sofern die gesamte Auftragssumme 450 Euro nicht \u00fcberschreitet, besteht keine Abgabepflicht f\u00fcr den Verein. Grunds\u00e4tzlich ist es ausreichend, wenn eine der beiden Bagatellgrenzen (Gelegentlichkeit oder Entgelt) nicht \u00fcberschritten wird, um die Abgabepflicht zu vermeiden.\u00a0<strong>\u00dcbungsleiterpauschale grunds\u00e4tzlich von der Abgabepflicht ausgenommen<br><\/strong>Steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten z.B. als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder K\u00fcnstler usw. f\u00fcr eine staatliche Stelle oder eine gemeinn\u00fctzige Organisation in H\u00f6he von max. 3.300 Euro j\u00e4hrlich sind analog der Regelung im Steuerrecht abgabefrei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit den 1980-er Jahren sorgt das K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetz daf\u00fcr, das selbstst\u00e4ndige K\u00fcnstler und Publizisten in Deutschland sozial in der Renten\u2010, Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert werden. Finanziert wird die K\u00fcnstlersozialkasse zur H\u00e4lfte durch die Beitragszahlungen der versicherten Kreativen. Dar\u00fcber hinaus steuert der Staat zwanzig Prozent bei und die verbleibenden drei\u00dfig Prozent werden \u00fcber die sogenannte K\u00fcnstlersozialabgabe finanziert. Das ist quasi der \u201eArbeitgeber-Anteil\u201c, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich k\u00fcnstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Dazu z\u00e4hlen grunds\u00e4tzlich auch Vereine, etwa wenn sie zum Vereinsfest Musiker und andere K\u00fcnstler engagieren, regelm\u00e4\u00dfig Theaterst\u00fccke auff\u00fchren oder sich regelm\u00e4\u00dfig Flyer und Plakate von einem Grafikdesigner entwerfen lassen.<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2860,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"K\u00fcnstlersozialabgabe - das ist sie und so funktioniert sie","_seopress_titles_desc":"Ein vom Verein gezahltes Entgeld ist grunds\u00e4tzlich k\u00fcnstlersozialabgabepflichtig. 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