{"id":301,"date":"2022-03-15T14:25:30","date_gmt":"2022-03-15T14:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/?p=301"},"modified":"2022-04-07T13:36:01","modified_gmt":"2022-04-07T13:36:01","slug":"gerichtsurteile-zu-steuern-im-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/gerichtsurteile-zu-steuern-im-verein\/","title":{"rendered":"Gerichtsurteile zu Steuern im Verein"},"content":{"rendered":"\n<p>Selbst ein ehrenamtlich t\u00e4tiger Vorstand ist von der Haftung nicht ausgeschlossen. Hier finden Sie einige Gerichtsurteile, die sich auf verschiedene Steuerfallen beziehen:<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Haftung des Vorstands wegen steuerlichen Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein eingetragener Verein betrieb ein Altenheim. Die Verwaltungsangelegenheiten einschlie\u00dflich der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten \u00fcbertrug der Verein einer Dienstleistungs-GmbH. Der zweite Vorsitzende des Vereins war zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Dienstleistungsunternehmens. Als der Verein in Konkurs ging, nahm das Finanzamt den Vereinsvorsitzenden auf Zahlung nicht abgef\u00fchrter Lohnsteuer pers\u00f6nlich in Anspruch.Der Bundesfinanzhof bejahte ebenfalls die pers\u00f6nliche Haftung des Vereinsvorsitzenden. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich t\u00e4tiger Vereinsvorsitzender haftet f\u00fcr die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins wie die Abf\u00fchrung der Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grunds\u00e4tzen wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Die \u00dcbertragung der steuerlichen Angelegenheiten auf eine dritte Person (hier zweiter Vorsitzender als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verwaltungs-GmbH) \u00e4ndert hieran nichts. Der Vereinsvorsitzende h\u00e4tte durch entsprechende Kontrollma\u00dfnahmen die Begleichung der Steuerschulden des Vereins \u00fcberwachen m\u00fcssen.<br><br>Urteil des BFH vom 23.06.1998, VII R 4\/98. RdW Heft 19\/1998, Seite IV<br>Quelle: www.rechtsanwalt.com<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Haftung bei fehlerhafter Besteuerung von Spenden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Da braut sich etwas f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Vereine zusammen, dass f\u00fcr die Verantwortlichen zu einer untragbaren Belastung werden k\u00f6nnte. Glauben hei\u00dft bekanntlich: Nicht wissen. Diese Erkenntnis muss sich auch bei einem (vermeintlich) gemeinn\u00fctzigen Verein breit gemacht haben, als die sicher geglaubte Steuerverg\u00fcnstigung auf Grund Gemeinn\u00fctzigkeit sich in ein wom\u00f6glich existenzgef\u00e4hrdendes Problem verwandelte. Aber der Reihe nach.Die vorl\u00e4ufig bis zur ersten K\u00f6rperschaftssteuer-Erkl\u00e4rung dem Verein zugestandene Gemeinn\u00fctzigkeit wurde nicht best\u00e4tigt. Und das hatte f\u00fcr den Verein weitreichende, nicht erwartete Folgen. Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt hatte, dass dem Verein f\u00fcr die Jahre 1993 bis 1995 die zuvor einstweilen zugestandene Gemeinn\u00fctzigkeit tats\u00e4chlich nicht zukam, stellte sich die Frage nach der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung der in den Jahren 1993 bis 1995 vom Verein eingeworbenen und erhaltenen Spenden. Es ergingen insofern Haftungsbescheide gegen den Verein nach \u00a7 10 b Abs. 4 Satz EStG, \u00a7 9 Abs. 3 Satz 2 KStG und \u00a7 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG. Da Einspr\u00fcche gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung haben, galt es f\u00fcr den Verein, die Vollziehung der Haftungsbescheide auszusetzen.<br>Nach \u00a7 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. \u00a7 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet f\u00fcr die entgangene Steuer, wer vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig eine unrichtige Best\u00e4tigung \u00fcber Spenden ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Spendenbest\u00e4tigung angegebenen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwendet werden. Die Vorschrift enth\u00e4lt zwei Haftungstatbest\u00e4nde, wonach zum einen der Aussteller f\u00fcr eine unrichtige Best\u00e4tigung (Ausstellerhaftung, 1. Alternative) und zum anderen der Veranlasser f\u00fcr die Fehlverwendung der Spende (Veranlasserhaftung, 2. Alternative) haftet. Die Haftungsinanspruchnahme steht im Ermessen des Finanzamts. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung kommt es beim Veranlasser auf ein Verschulden nicht an. Es handelt sich insoweit um einen Gef\u00e4hrdungstatbestand. Liegt daher objektiv eine Fehlverwendung der Spende vor, ist die Haftungssituation gegeben.<br>Die Haftung nach \u00a7 10 b Abs. 4 Satz 2, 2. Alternative EStG bzw. \u00a7 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative KStG richtet sich zwar in erster Linie gegen die handelnde Person, doch schlie\u00dft dies die Haftung der K\u00f6rperschaft nicht aus, wenn z.B ihre Organe eine Fehlverwendung der Spenden veranlassen. F\u00fcr eine Haftung der K\u00f6rperschaft sprechen Sinn und Zweck der Regelung, wonach der Gesetzgeber das Steuerausfallrisiko vom Spender auf den Spendenempf\u00e4nger, regelm\u00e4\u00dfig die K\u00f6rperschaft selbst, verlagern wollte.<br>Eine Fehlverwendung von Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Best\u00e4tigung angegebenen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwendet wurde. Wenn aber bereits eine Fehlverwendung bei Einsatz der Gelder f\u00fcr nicht gemeinn\u00fctzige Zwecke einer steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft vorliegt, gilt dies erst recht, wenn eine Spende von einer K\u00f6rperschaft verwendet wird, die im Verwendungszeitpunkt nicht gemeinn\u00fctzig ist. Der Spendeverwender tr\u00e4gt insoweit grunds\u00e4tzlich das Risiko der Nichtanerkennung bzw. Aberkennung der vorl\u00e4ufigen Gemeinn\u00fctzigkeit. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass der Spendenempf\u00e4nger als steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft anerkannt ist und die gesetzliche Regelung des \u00a7 10 b Abs. 4 EStG bzw. \u00a7 9 Abs. 3 KStG lediglich zu einer Verlagerung des Steuerausfallrisikos auf dem Empf\u00e4nger f\u00fchrt, reicht es f\u00fcr die Haftung des Vereins aus, dass er in den Jahren 1993 bis 1995 nicht als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannt war.<br>Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Verein die zun\u00e4chst bis 31.5.1997 zugestandene vorl\u00e4ufige Gemeinn\u00fctzigkeit mit Bescheid vom 29.9.1997 nachtr\u00e4glich aberkannt wurde. Die vorl\u00e4ufige Bescheinigung \u00fcber die Gemeinn\u00fctzigkeit, bei der die Voraussetzungen der Steuerverg\u00fcnstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind, stellt lediglich eine unverbindliche Auskunft ohne Verwaltungsakteigenschaft dar. Ob die K\u00f6rperschaft die Voraussetzungen f\u00fcr die jeweilige Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit erf\u00fcllt, wird erst im Veranlagungsverfahren f\u00fcr die jeweilige Steuer und den jeweiligen Veranlagungszeitraum entschieden. Ein Nichteingreifen des Haftungstatbestandes in diesen F\u00e4llen w\u00fcrde das Steuerausfallrisiko auf den Fiskus und damit auf die Allgemeinheit verlagern und so eine weitere Spendenabzugsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen. Vereine, die bewusst ihre Satzung so formulieren, dass sie die vorl\u00e4ufige Gemeinn\u00fctzigkeit erhalten, k\u00f6nnten bei Verlust des steuerbeg\u00fcnstigten Status zu Unrecht steuerbeg\u00fcnstigte Spenden empfangen.<br>Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz stehen einer Inanspruchnahme des Vereins nicht entgegen, denn die Gemeinn\u00fctzigkeit war vom Finanzamt nur vorl\u00e4ufig bescheinigt worden. Im Freistellungsbescheid vom 21.3.1994 f\u00fcr 1990 bis 1992 ist ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass damit einer endg\u00fcltigen Pr\u00fcfung der Steuerfreiheit (f\u00fcr den Zeitraum nach 1992) nicht vorgegriffen wird und die vorl\u00e4ufige Freistellung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Verein musste daher jedenfalls mit einer \u00dcberpr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung rechnen.<br>Zweifel hatte das Finanzgericht hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheides \u00fcber Gewerbesteuer. In den Jahren 1993 bis 1995 hatte der Verein von verschiedenen Gewerbetreibenden Spenden in H\u00f6he von 48.000 DM erhalten, so dass der Haftungsbetrag f\u00fcr Gewerbesteuer 4.800 Mark (10 Prozent) betr\u00e4gt. Die Haftungsschuld flie\u00dft der Gemeinde zu, in der Verein seinen Sitz hat.<br>Die Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide war, soweit ihre Vollziehung nicht ausgesetzt wurde, auch nicht wegen unbilliger H\u00e4rte gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichts oO (FGO) auszusetzen.<br>Eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotenen H\u00e4rte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige R\u00fcckzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gef\u00e4hrdung seiner wirtschaftlichen Existenz f\u00fchren w\u00fcrde.<br>Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Der Verein hatte nicht substantiiert dargestellt, inwieweit die Begleichung der Haftungsschulden zu einer \u00dcberschuldung und damit zu einem Insolvenzverfahren f\u00fchren w\u00fcrde. Die Behauptung allein daf\u00fcr reicht nicht aus.<br><br>Finanzgericht M\u00fcnchen vom 22.3.2001 \u2013 7 V 4469\/00<br>Quelle: www.vid.sid.de<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verlust der Steuerverg\u00fcnstigung bei gemeinn\u00fctzigen Vereinen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verliert ein Verein, der hilfsbed\u00fcrftige Menschen unterst\u00fctzen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuerverg\u00fcnstigungen wegen Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen f\u00fcr die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind.Im konkreten Fall \u00fcberstiegen die Kosten f\u00fcr Spendenwerbung und Verwaltung 50 % der Einnahmen aus den Geldspenden und f\u00fchrt dann zum Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit.<br><br>Beschluss des BFH vom 23.09.1998; I B 82\/98<br>Quelle: www.rechtsanwalt.com<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorstand als Steuerschuldner<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neuer BFH-Beschluss best\u00e4tigt pers\u00f6nliche Haftung des Vorstandes bei Steuerschulden des Vereins!Durch den Beschluss vom 4. September 2002 stellte das BFH fest, dass ein vertretungsberechtigter Vereinsvorstand, z.B. 1. Vorsitzender, als Haftungsschuldner \u00fcber einen Haftungsbescheid neben dem Verein als Steuerschuldner herangezogen werden kann. Und zwar dann wenn Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis wegen vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erf\u00fcllt werden (\u00a7 69 AO). In dem verhandelten Fall hatte ein Vorsitzender eines Vereins \u00fcber f\u00fcnf Jahre keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben und somit auch keine Steuern gezahlt. Das Finanzamt reagierte zun\u00e4chst mit einer Steuersch\u00e4tzung, erlie\u00df sp\u00e4ter aber auf Grund von Steuerfahndungsma\u00dfnahmen und einer Unsatzsteuersonderpr\u00fcfung Bescheide f\u00fcr den betreffenden Zeitraum. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung stand somit gegen den Vorstand im Raum. Nach BFH-Auffassung haftet der Vorstand pers\u00f6nlich. Es gilt nicht die Festsetzungsfrist von zehn Jahren (gegen\u00fcber nat\u00fcrlichen Personen), sondern die von vier Jahren gegen\u00fcber nicht nat\u00fcrlichen Personen.<br><br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Korrekte Besteuerung bei Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Manche Urteile in Sachen Haftung von Vereinsvorst\u00e4nden wegen nicht abgef\u00fchrter Lohnsteuer zeugen von bemerkenswerter Strenge. Der Bundesfinanzhof sieht den pers\u00f6nlichen Haftungstatbestand bereits verwirklicht, wenn ein Vereinsvorstand die Lohnsteuer der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abf\u00fchrt. Sie wollen die Haftungsgrunds\u00e4tze auch auf jene F\u00e4lle angewendet wissen, in denen der Vorstand von den Steuerr\u00fcckst\u00e4nden nichts wusste, weil er sein Amt bereits niedergelegt hatte, die Position aber noch kommissarisch weiter aus\u00fcbte.<br>Die Richter verlangten konsequent, dass in den F\u00e4llen, in denen, aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, die Liquidit\u00e4t in Vereinen zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der L\u00f6hne, Steuern und Abgaben nicht ausreicht, die Lohnzahlungen nur gek\u00fcrzt vorgenommen werden d\u00fcrfe. Dabei m\u00fcssen die gek\u00fcrzten Betr\u00e4ge gesondert f\u00fcr die Steuer- und Beitragszahlungen bereitgehalten werden. Vertraut der Vorstand darauf, dass er zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt aus anderen Quellen Mittel zur Verf\u00fcgung haben wird, um die Ausgaben zu begleichen, f\u00e4llt die Nichtrealisierung dieser Erwartung allein in seine Risikosph\u00e4re.Die Richter hatten vor allem daran Ansto\u00df genommen, dass \u00fcber mehrere Monate hinweg die Steuern und Abgaben r\u00fcckst\u00e4ndig geblieben waren, obwohl die Lohnzahlungen in voller H\u00f6he erfolgt waren. Daraus folgerten die Richter, dass zumindest zeitweilig ausreichend Mittel vorhanden gewesen waren, um die r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuern zu tilgen. Da dies nicht geschehen war, nahmen die Richter sogar Vorsatz der Verantwortlichen an. Das f\u00fchrte zu einer unbeschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Haftung, die nicht nur Lohnsteuer, Kirchensteuer, und Solidarit\u00e4tszuschlag umfasste, sondern auch Versp\u00e4tungs- und Vers\u00e4umniszuschl\u00e4ge einschloss, Ausnahmen von dieser harten Linie will der Bundesfinanzhof nur dann in Erw\u00e4gung ziehen, wenn unvorhergesehene Liquidit\u00e4tsschwierigkeiten zwischen Auszahlung der L\u00f6hne und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer auftreten.<br><br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Lohnsteuerhaftung eines ehrenamtlichen Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 1997, Aktenzeichen: IK 6521 \/96, best\u00e4tigt das Finanzgericht M\u00fcnster die bisherige Verwaltungspraxis der Finanzbeh\u00f6rden und die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins f\u00fcr die vom Verein anzumeldende und abzuf\u00fchrende Lohnsteuer haftet, und zwar auch dann, wenn er nur ehrenamtlich t\u00e4tig ist.Dies gilt auch dann, wenn er eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Steuerberatungsb\u00fcro, Wirtschaftspr\u00fcfungsb\u00fcro) mit dem Personalberechnungswesen betraut hat. Im vorliegenden Fall hatte der 1. Vorsitzende eines Vereins eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erledigung der Personalabrechnungen einschlie\u00dflich der Lohnsteueranmeldung beauftragt und sich im folgenden in keiner Weise mehr um die Lohnabrechnungen auch nicht stichprobenartig gek\u00fcmmert. Das beauftragte Steuerberatungsb\u00fcro hatte entgegen der Beauftragung f\u00fcr den Zeitraum April bis Dezember 1993 keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Die f\u00fcr den Zeitraum Oktober 1995 bis M\u00e4rz 1996 angemeldete Lohnsteuer wurde nicht abgef\u00fchrt. Das Finanzgericht M\u00fcnster ist der Auffassung, dass der 1, Vorsitzende sich nicht alleine auf die Beauftragung des Steuerberatungsb\u00fcros h\u00e4tte verlassen d\u00fcrfen, vielmehr h\u00e4tte er durch regelm\u00e4\u00dfige Kontrollen die Arbeitserledigung nachpr\u00fcfen m\u00fcssen. In diesem Unterlassen liegt auch unter Ber\u00fccksichtigung der ehrenamtlichen Vorstandst\u00e4tigkeit des 1. Vorsitzenden ein den subjektiven Haftungsbestand erf\u00fcllendes grobes Verschulden.<br>Der 1. Vorsitzende kann sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund einer internen Gesch\u00e4ftsverteilung im Verein nicht er, sondern ein anderes Vorstandsmitglied f\u00fcr die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig gewesen sei. Eine derartige Vereinbarung h\u00e4tte zum einen auf jeden Fall schriftlich erfolgen m\u00fcssen, zum anderen aber h\u00e4tte der 1. Vorsitzende sp\u00e4testens ab dem Zeitpunkt, wo Anlass zu der Bef\u00fcrchtung besteht, dass der von ihm beauftragte zust\u00e4ndige gesetzliche Vertreter seinen Pflichten nicht immer nachkommt, eingreifen m\u00fcssen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass ein \u00e4hnlich strenger Haftungsma\u00dfstab von den Finanzbeh\u00f6rden und den Finanzgerichten auch bei der Anmeldung und Abf\u00fchrung der Umsatzsteuer angelegt wird.<br><br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schadensersatz wegen Vorenthaltenes von Sozialversicherungspflichtigem-Beitr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Fall<\/strong><br>Ein Verein war 2004 in Insolvenz gegangen und hatte f\u00fcr mehrere Monate keine SV-Beitr\u00e4ge (ca. 31.500 \u20ac) mehr f\u00fcr seine Arbeitnehmer abgef\u00fchrt.<br>Die Einzugsstelle f\u00fcr Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge verlangte in der Folge vom Vorstand nach \u00a7 26 BGB des insolventen Vereins pers\u00f6nlichSchadensersatz wegen Vorenthaltenes von SV-Beitr\u00e4gen nach \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266 a StGB.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das Urteil<\/strong><br>Der Verein hatte f\u00fcr den betreffenden Zeitraum f\u00fcr seine Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge entrichtet, obwohl er f\u00fcr diesen Zeitraum die Nettoverg\u00fctung an die Arbeitnehmer ausgezahlt hatte, der Verein also zahlungsf\u00e4hig war und es ihm daher m\u00f6glich und zumutbar gewesen ist, seine ihm obliegenden Zahlungspflichten zu erf\u00fcllen. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder des insolventen Vereins haften f\u00fcr die nicht abgef\u00fchrten SV-Beitr\u00e4ge \u00fcber die Zurechnungsnorm \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. \u00a7 26 Abs. 2 BGB. Die Vorstandsmitglieder hatten es vors\u00e4tzlich unterlassen, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag rechtzeitig abzuf\u00fchren. F\u00fcr die Verwirklichung des \u00a7 266 a StGB gen\u00fcgt bedingter Vorsatz.<br><br>Fundstelle: Brandenburgisches Olg, urteil v. 27.8.2009, Az.: 12 u 1\/09<br><br><br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerschulden eines Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bundesfinanzhof, Az: VII R 4\/98<br>\u00a7 Steuerschulden des Vereins\u2026 (14.05.2003)<br>\u2026gehen auf die Kappe des Vereinsvorsitzenden als gesetzliche Vertreter des Vereins, auch wenn dieser in ehrenamtlicher Funktion t\u00e4tig ist. Laut Auskunft von Experten haftet der Vorsitzende f\u00fcr m\u00f6gliche Steuerschulden des Vereins und muss gegebenenfalls sogar mit seinem Privatverm\u00f6gen f\u00fcr den Verein einstehen. Die Experten weisen darauf hin, dass der Vereinsvorsitzende auch haftet, wenn die Verwaltungsangelegenheiten an ein anderes Mitglied oder andere Dienstleister abgegeben wurden, denn er unterliegt einer speziellen \u00dcberwachungspflicht. Dazu geh\u00f6ren eben auch die Verwaltungs- und Steuerangelegenheiten des Vereins. Experten raten jedem Vereinsvorsitzenden daher dringend zur \u00dcberpr\u00fcfung der steuerlichen Situation des Vereins \u2013 notfalls mit Unterst\u00fctzung eines externen Fachmanns \u2013 sowie zum Abschluss einer Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was die Besteuerung von Vereinen betrifft, gibt es einiges zu beachten. Oftmals werden nicht nur vom Verein selbst Fehler begangen, sondern auch von Dienstleistungsunternehmen, die sich um die Steuerangelegenheiten eines Vereins k\u00fcmmern sollten. 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