{"id":361,"date":"2022-03-16T07:27:38","date_gmt":"2022-03-16T07:27:38","guid":{"rendered":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/?p=361"},"modified":"2022-04-07T13:31:04","modified_gmt":"2022-04-07T13:31:04","slug":"corona-hilfe-vom-staat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/corona-hilfe-vom-staat\/","title":{"rendered":"Corona-Hilfe vom Staat"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Vereinsvorst\u00e4nde tragen jetzt eine besondere Verantwortung. Sie m\u00fcssen klug und umsichtig handeln, um den Verein sicher durch die Krise zu man\u00f6vrieren. Dazu geh\u00f6rt es auch, rechtzeitig Hilfen in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">DIVERSE STEUERERLEICHTERUNGEN F\u00dcR VEREINE NUTZEN<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerliche Entlastungen k\u00f6nnen Vereine vor allem bei der K\u00f6rperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer beantragen. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen sind Finanzbeh\u00f6rden auch bereit, Steuern zu stunden oder gezahlte Betr\u00e4ge gegebenenfalls zu erstatten, um von Corona gebeutelten Vereinen die Liquidit\u00e4t zu sichern. Wichtig ist, sich z\u00fcgig mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls auch individuelle Regelungen zu vereinbaren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>K\u00f6rperschaftssteuer: Vorauszahlungen herabsetzen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ist Ihr Verein k\u00f6rperschaftssteuerpflichtig, erhebt der Fiskus viertelj\u00e4hrliche Vorauszahlungen, deren H\u00f6he sich nach der Veranlagung des Vorjahres richtet. Der einheitliche Steuersatz betr\u00e4gt inklusive Solidarit\u00e4tszuschlag 15,825 Prozent vom zu versteuernden Einkommen. Wenn Corona bedingt der Vereinsbetrieb ruht, kann das erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen zur Folge haben. Dementsprechend wird die K\u00f6rperschaftssteuer f\u00fcr 2020 geringer ausfallen als f\u00fcr 2019. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet deshalb eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unkomplizierte Beantragung beim Finanzamt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In einem entsprechenden Antragsformular vom Finanzamt m\u00fcssen Vereinsverantwortliche darauf verweisen, dass Ums\u00e4tze aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb entfallen, weil der Vereinsbetrieb ruht. Die finanziellen Sch\u00e4den detailliert nachzuweisen, ist dabei nicht notwendig. Ist f\u00fcr dieses Jahr keine Besserung der finanziellen Situation zu erwarten, k\u00f6nnen Sie die Vorauszahlungen auch auf Null herabsetzen lassen. In diesem Fall empfiehlt es sich aber, R\u00fccklagen zu bilden, denn sollte sich die Lage doch wider Erwarten entsch\u00e4rfen, m\u00fcssen Sie trotzdem mit einer Veranlagung rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um kurzfristig Liquidit\u00e4t zu gewinnen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Finanzamt individuelle Ausnahmeregelungen zu besprechen. Zum Beispiel w\u00e4re es denkbar, die bereits im M\u00e4rz eingezogene erste Vorauszahlung r\u00fcckerstattet zu bekommen. Erfahrungsgem\u00e4\u00df sind die viele \u00c4mter durchaus bereit, in drastischen Situationen unb\u00fcrokratisch zu helfen. Eine weitere Option w\u00e4re, etwaig vorhandenes steuerliches Guthaben abzurufen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gewerbesteuer: Vorauszahlungen auch hier anpassen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die St\u00e4dte und Gemeinden f\u00fcr die Erhebung der Gewerbesteuer zust\u00e4ndig sind, folgt die Herabsetzung der Vorauszahlung demselben Prinzip wie die der K\u00f6rperschaftssteuer. Sie k\u00f6nnen also alle Unterlagen einmal vollst\u00e4ndig zusammenzustellen und f\u00fcr mehrere Steuerarten zu verwenden. Wird dem Finanzamt plausibel dargelegt, dass Ihr Gewerbeertrag durch die momentanen Restriktionen einbricht, kann es f\u00fcr den laufenden Erhebungszeitraum eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen. Auch hierf\u00fcr m\u00fcssen Sie die entstandenen Sch\u00e4den nicht im Einzelnen nachweisen. Skizzieren Sie kurz, wie hoch der Umsatz im vergangenen Jahr war, mit welchen Einnahmen Sie 2020 gerechnet haben und wie sich die durch die Corona-Krise verursachten, aktuellen Zahlen darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Umsatzsteuer: Erstattung von Sondervorauszahlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nimmt Ihr Verein nicht die Kleinunternehmerregelung f\u00fcr sich in Anspruch, wurden wom\u00f6glich Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet. In diesem Fall k\u00f6nnen Sie auch hier einen Antrag auf Erstattung stellen, um ihre Liquidit\u00e4t zu sichern. Da diese Ma\u00dfnahme nicht im offiziellen BMF-Ma\u00dfnahmenkatalog aufgef\u00fchrt, sollten sie zun\u00e4chst bei Ihrem zust\u00e4ndigen Finanzamt erfragen, ob diese \u201eLiquidit\u00e4tsspritze\u201c auch in Ihrem Bundesland m\u00f6glich ist. Informieren Sie sich, welchen Vordruck Sie verwenden sollen und wie Sie diesen korrekt ausf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeit der Steuerstundung f\u00fcr Vereine&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In finanziellen H\u00e4rtef\u00e4llen k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Steuern, die bis Ende des Jahres f\u00e4llig werden, stunden. Den Antrag auf Stundung k\u00f6nnen Sie bis zum 31.12.2020 stellen. Um die Stundungszinsen in H\u00f6he von 1,5 Prozent pro Monat zu vermeiden, sprechen Sie am besten pers\u00f6nlich mit dem Finanzamt und erl\u00e4utern Sie Ihre Situation.&nbsp; \u00dcbrigens: Sie k\u00f6nnen auch Steuerstundungen und die Anpassung von Vorauszahlungen f\u00fcr das kommende Jahr beantragen, m\u00fcssen dies aber besonders begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ist Ihr Verein nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, wird das Finanzamt auch auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und (weitere) Vollstreckungsma\u00dfnahmen, z.B. die Kontopf\u00e4ndung, f\u00fcr nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern verzichten. Allerdings sollten Sie nicht erst abwarten, was passiert, wenn Sie Ihre Steuern nicht begleichen, sondern von sich aus das Finanzamt kontaktieren und die Situation pers\u00f6nlich besprechen<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">MIETZAHLUNGEN AUFSCHIEBEN OHNE K\u00dcNDIGUNGSGEFAHR<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben den steuerlichen Erleichterungen hilft der Gesetzgeber Vereinen auch im Falle von Mietschulden. Denn wenn der Vereinsbetrieb stillsteht und keine Einnahmen generiert werden, wird es f\u00fcr viele schwer, die regelm\u00e4\u00dfigen Geb\u00fchren f\u00fcr angemietete R\u00e4umlichkeiten oder Gesch\u00e4ftsstellen zu zahlen. Mit einem sogenannten Moratorium, also einem gesetzlich angeordnetem Aufschub, wird das Recht des Vermieters auf K\u00fcndigung eingeschr\u00e4nkt. Demnach d\u00fcrfen Vermieter das Mietverh\u00e4ltnis nicht aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01. 04. 2020 bis 30.06.2020 k\u00fcndigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Sie m\u00fcssen daher keine fristlose K\u00fcndigung oder gar R\u00e4umungsklage aufgrund von Mietr\u00fcckst\u00e4nden bef\u00fcrchten. Allerdings bleibt Ihre Verpflichtung zur Mietzahlung und auch zur Zahlung von Verzugszinsen grunds\u00e4tzlich bestehen, Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Beachten Sie, dass die K\u00fcndigung aus anderen Gr\u00fcnden nach wie vor m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Im Gespr\u00e4ch mit dem Vermieter gemeinsame L\u00f6sung finden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unser Tipp: Ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch mit dem Vermieter, bevor Sie mit den Zahlungen in Verzug geraten ist immer der beste Weg, um sich auf ein gemeinsames Vorgehen zu einigen. Eventuell ist Ihr Vermieter bereit, dem Verein einen Teil der Miete zu erlassen oder auf Verzugszinsen zu verzichten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">KOSTEN DURCH DAUERSCHULDVERH\u00c4LTNISSE: STROM, WASSER, GAS SP\u00c4TER ZAHLEN<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Moratorium sieht auch Zahlungserleichterungen f\u00fcr Verbraucher und Kleinstunternehmer in Dauerschuldverh\u00e4ltnissen vor, also zum Beispiel bei der Zahlung von Geb\u00fchren f\u00fcr Strom, Gas, Wasser oder Telekommunikation. Hier wird ein Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls zun\u00e4chst bis zum 30. 06. 2020&nbsp; gew\u00e4hrt. Ihr Verein kann davon profitieren wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>er im Sinne eines&nbsp;<strong>Kleinstunternehmen<\/strong>&nbsp;eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, weniger als zehn Mitarbeiter besch\u00e4ftigt und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro erwirtschaftet<\/li><li>das Dauerschuldverh\u00e4ltnis&nbsp;<strong>vor dem 08.03.2020<\/strong>&nbsp;geschlossen worden ist.<\/li><li>das betreffende Dauerschuldverh\u00e4ltnis&nbsp;<strong>wesentlich<\/strong>&nbsp;ist, das hei\u00dft notwendig f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/li><li>Sie aufgrund der&nbsp;<strong>COVID-19-Pandemie<\/strong>&nbsp;die Zahlungen nicht erbringen k\u00f6nnen.<\/li><li>die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen Ihres&nbsp;<strong>Erwerbsbetriebs gef\u00e4hrden<\/strong>&nbsp;w\u00fcrde<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">PRIVATE HILFSINITIATIVEN F\u00dcR VEREINE<\/h2>\n\n\n\n<p>Neben staatlicher Unterst\u00fctzung erfahren Vereine auch eine Welle der Solidarit\u00e4t durch private Hilfsprogramme. Viele dieser Programme bestehen derzeit auf kommunaler Ebene. Hier lohnt es sich, Augen und Ohren offen zu halten. Zwei gr\u00f6\u00dfere bundesweite Programme, sind diese beiden:&nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktion \u201eMensch \u2013 Wir helfen Helfern\u201c \u2013 F\u00fcr Vereine mit Schwerpunkt Inklusion<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Motto \u201eHilfe kennt keinen Shutdown\u201c wurde hier ein Hilfspaket von insgesamt 20 Mio. Euro aufgelegt, das sich an frei gemeinn\u00fctzige Organisationen, also auch Vereine richtet. Unter&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.aktion-mensch.de\/foerderung\/antrag\/schnell-check.html\">www.aktion-mensch.de\/foerderung\/antrag\/schnell-check.html<\/a>&nbsp;k\u00f6nnen Sie pr\u00fcfen, ob auch Ihr Verein F\u00f6rdermittel<\/p>\n\n\n\n<p>beantragen kann. Es gelten die allgemeinen F\u00f6rderrichtlinien der Aktion Mensch. Der Fokus liegt also auf Hilfen f\u00fcr Vereine, die im Bereich der Inklusion t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201eWe kick corona\u201c \u2013 Jeder Verein kann sich bewerben<\/strong>&nbsp;Zahlreiche Profisportler haben sich in der Initiative \u201eWe kick Corona\u201c zusammengeschlossen. Nach Angaben auf der Homepage&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.wekickcorona.com\/\">www.wekickcorona.com\/<\/a>&nbsp;sind bereits \u00fcber 3,5 Mio. Euro an karitative Vereine und soziale Einrichtungen aus allen gesellschaftlichen Bereichen geflossen. Das Antragsformular finden Sie auf der Website der Initiative. Vorgaben zur T\u00e4tigkeit Ihres Vereins bestehen nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SO BLEIBT IHR VEREIN ZAHLUNGSF\u00c4HIG<br \/>\nDurch die Corona-Krise wird unser gesellschaftliches Leben noch einige Zeit auf Eis liegen \u2013 mit erheblichen Folgen f\u00fcr die Vereinswelt. Schon jetzt mussten Mitgliederversammlungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Vereinsangebote wurden eingestellt, l\u00e4ngst geplante Veranstaltungen abgesagt. Turnhallen, Sportst\u00e4tten sind verwaist,  Vereinsheime, Bars und Restaurants bis auf weiteres geschlossen. F\u00fcr diese nie dagewesene, herausfordernde Situation gibt es keinen erprobten Fahrplan. 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