{"id":810,"date":"2022-05-02T08:35:57","date_gmt":"2022-05-02T08:35:57","guid":{"rendered":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/?p=810"},"modified":"2025-12-23T10:19:48","modified_gmt":"2025-12-23T09:19:48","slug":"vorstaende-korrekt-vergueten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/vorstaende-korrekt-vergueten\/","title":{"rendered":"Vorst\u00e4nde korrekt verg\u00fcten"},"content":{"rendered":"\n<p>Es ist nun wirklich nicht \u00fcbertrieben, das Thema \u201eVorstandsverg\u00fctung\u201c als einen Dauerbrenner zu bezeichnen. L\u00e4ngst ist es kein rein geselliges Vergn\u00fcgen mehr, einem Verein vorzustehen. Die Anspr\u00fcche von au\u00dferhalb und innerhalb der Vereine haben sich deutlich erh\u00f6ht. Ganz zu schweigen vom Vorschriften-Dickicht, das die Arbeit erschwert. Das schreckt viele ehrenamtlich Engagierte ab, einen Vorstandsposten zu \u00fcbernehmen. Mit der Aussicht auf eine angemessene Verg\u00fctung k\u00f6nnte es leichter sein, Vorst\u00e4nde l\u00e4nger an den Posten zu binden, bzw. Nachwuchs f\u00fcr das Vorstandsamt zu gewinnen. Wie also kann ein Verein ein oder mehrere Mitglieder seines Vorstands verg\u00fcten?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Drei M\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im b\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einkommenssteuergesetz (EstG) finden sich an unterschiedlichster Stelle Regelungen zu Verg\u00fctungen von T\u00e4tigkeiten im Verein. Wichtig ist dabei insbesondere die Unterscheidung zwischen Aufwandsentsch\u00e4digung und Aufwendungsersatz<a href=\"#_ftn1\">[1]<\/a>; beides muss wiederum vom Anstellungsverh\u00e4ltnis abgegrenzt werden. Zu Verwirrung f\u00fchren neben der \u00e4hnlichen Bezeichnung oft die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verg\u00fctungsarten und die Tatsache, dass diese Anspr\u00fcche nebeneinander existieren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nummer 1: Der Aufwendungsersatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz steht Vorstandsmitgliedern gesetzlich gem. \u00a7\u00a7 27 Abs. 3, 670 BGB gegen\u00fcber dem Verein zu, wenn dem Vorstand im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit tats\u00e4chliche Kosten entstanden sind. Beispielhaft hierf\u00fcr sind Kosten der Nutzung des PKWs, Porto- und Reisekosten oder Kosten f\u00fcr B\u00fcromaterial. Nicht umfasst sind die eigene Arbeitszeit bzw. Arbeitskraft des Ehrenamtlichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nummer 2: Die Aufwandsentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Aufwandsentsch\u00e4digung, die auch die Ehrenamtspauschale umfasst, stellt eine finanzielle Anerkennung des Ehrenamts dar. Geregelt ist diese in \u00a7 3 Nr. 26a EstG; dabei handelt es sich um eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabenfreie Entsch\u00e4digung, deren momentaner H\u00f6chstwert 960 \u20ac pro Jahr betr\u00e4gt. Wesentliche Unterschiede zum<br>Aufwendungsersatz sind, dass die Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr Arbeitszeiten bzw. Arbeitsleistung gezahlt wird \u2013 und eben nicht f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandene Kosten. Zudem d\u00fcrfen die Vorst\u00e4nde diese nur erhalten, wenn dies ausdr\u00fccklich in der Satzung vorgesehen ist (zur ausf\u00fchrlichen Erkl\u00e4rung s. unten). Weitere Voraussetzungen sind, dass es sich um eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit handelt und ein nachweisbarer Anspruch besteht (weshalb stets ein Vertrag abgeschlossen werden sollte).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nummer 3: Das Anstellungsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Immer dann, wenn es sich weder um einen Aufwendungsersatz noch um eine Aufwandsentsch\u00e4digung handelt, kommt ein Anstellungsverh\u00e4ltnis in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird \u201enormales\u201c Vereinsmitglied Hubert im Verein als B\u00fcrokraft angestellt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber und das Arbeitsverh\u00e4ltnis hat dieselben arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen, als w\u00e4re Hubert kein Mitglied des Vereins.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Soll jedoch Vorstandsmitglied Veronika verg\u00fctet werden, wird Veronika nicht Arbeitnehmerin des Vereins, sondern geht mit dem Verein einen Dienstvertrag in Form eines Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags ein. Auch hierf\u00fcr bedarf es einer Satzungsbestimmung.<\/p>\n\n\n\n<p><a><strong>Wichtigste Voraussetzung: Die Satzungsregelung<\/strong><\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Grundlagen und Regelungsinhalt:<\/strong> \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sieht vor, dass Mitglieder des Vorstands grunds\u00e4tzlich unentgeltlich t\u00e4tig sind. In den oben genannten Bereichen liegt eine Unentgeltlichkeit nur dann vor, wenn Aufwendungsersatz gezahlt wird \u2013 umgekehrt bedeutet dies, dass ohne Satzungsregelung keine Aufwandsentsch\u00e4digung oder ein Gehalt aus einem Anstellungsverh\u00e4ltnis an Vorst\u00e4nde bezahlt werden darf.<a href=\"#_ftn2\">[2]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Formulierungsbeispiel<br><\/strong>Um eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Vorst\u00e4nde zu erm\u00f6glichen, muss also eine entsprechende Klausel in die Satzung aufgenommen werden. Diese k\u00f6nnte so aussehen: <a><em>\u201eDie Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung erhalten. Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Abschluss, die \u00c4nderung und die Beendigung des Vertrages ist&#8230;\u201c<\/em> <\/a><a href=\"#_ftn3\">[3]<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtsfolgen bei fehlender Satzungsregelung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Immer wieder werden Verg\u00fctungen ohne Satzungsregelungen an Vorst\u00e4nde ausgezahlt, was erhebliche Konsequenzen mit sich bringt:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Erstens stellt dies einen Versto\u00df gegen das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht (BMF, Schreiben v. 09.03.2009, Az. IV C 4 \u2013 S 2121\/07\/0010) dar, was die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit zur Folge haben kann.<\/li>\n\n\n\n<li>Zweitens hat der Verein einen R\u00fcckforderungsanspruch gegen den Vorstand.<\/li>\n\n\n\n<li>Drittens kann die Auszahlung eine satzungswidrige Handlung darstellen, wodurch der Vorstand Schadensersatz zu leisten hat (BGH, Urteil v. 14.12.1987, Az. II ZR 53\/87).<\/li>\n\n\n\n<li>Im schlimmsten Fall k\u00f6nnen sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Abschluss des Anstellungsvertrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gibt die Satzung gr\u00fcnes Licht, sprich, in Ihrer Satzung findet sich eine Regelung zur Vorstandsverg\u00fctung, muss ein entsprechender Vertrag geschlossen werden. Zust\u00e4ndig f\u00fcr den Vertragsabschluss ist das Organ, das in der Satzung benannt wird (siehe unser Formulierungsbeispiel). Fehlt eine solche Regelung, ist gem. \u00a7 32 Abs. 1 BGB die Mitgliederversammlung zust\u00e4ndig. In einem solchen Fall ist dann also die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung n\u00f6tig. Da die Mitgliederversammlung aber nicht vertretungsberechtigt ist, muss das vertretungsberechtigte Organ, der Vorstand, den Vertrag unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn in der Satzung geregelt ist, dass der Vorstand zust\u00e4ndig ist, wird\u2019s leider kompliziert: Besagt in Veronikas Fall die Vereinssatzung, dass Veronika, als Mitglied des Vorstands, zu schlie\u00dfende Vertr\u00e4ge und damit auch ihren Anstellungsvertrag unterschreiben muss, liegt ein sog. In-Sich-Gesch\u00e4ft vor. Veronika vertritt in diesem Fall den Verein beim Abschluss eines Rechtsgesch\u00e4fts mit sich selbst. Das ist gem. \u00a7 181 BGB verboten, kann aber auf zwei Arten erm\u00f6glicht werden:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; entweder die Mitgliederversammlung stimmt diesem Vorgehen ausdr\u00fccklich zu oder<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; die Satzung erlaubt dem Vorstand solche Rechtsgesch\u00e4fte ausdr\u00fccklich (wir raten hiervon allerdings ab).<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren gilt: Das Organ, das f\u00fcr den Abschluss des Vertrags mit dem Vorstand zust\u00e4ndig ist, ist auch f\u00fcr alle anderen Vertragsangelegenheiten (wie z.B. K\u00fcndigung, Vertrags\u00e4nderung) zust\u00e4ndig.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inhalt des Anstellungsvertrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Inhaltlich sollte ein Vertrag die Rechte und Pflichten von Vorstand und Verein regeln. Geregelt werden sollten die Pflichten, die sich nicht ohnehin schon aus der Organstellung und damit unter anderem aus der Satzung ergeben. Dies umfasst insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Konkrete Aufgaben<\/li>\n\n\n\n<li>Arbeits- und Urlaubszeiten<\/li>\n\n\n\n<li>Dienstort<\/li>\n\n\n\n<li>Gehalt<\/li>\n\n\n\n<li>Nebenleistungen (Dienstwagen, Direktversicherung)<\/li>\n\n\n\n<li>K\u00fcndigungsrechte<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Da das Dienstverh\u00e4ltnis des Vorstands kein Arbeitsverh\u00e4ltnis ist, gelten die Schutzrechte f\u00fcr Arbeitnehmer nur eingeschr\u00e4nkt. Das hei\u00dft, dass der Vorstand z.B. nicht automatisch Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit erh\u00e4lt oder keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig: \u201eAngemessenheit\u201c der Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr gemeinn\u00fctzige Verein gilt das Gebot der Selbstlosigkeit (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 3 AO): \u201eEine F\u00f6rderung oder Unterst\u00fctzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke &#8211; zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke &#8211; verfolgt werden\u2026\u201c Daraus ergibt sich, dass dem Vorstand (und auch jeder anderen Person) keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung bezahlt werden darf. Kommt es zum Streitfall in Sachen Verg\u00fctung, k\u00f6nnen Gerichte sehr wohl nachpr\u00fcfen, was eine angemessene Verg\u00fctung ist. Ob die Bezahlung angemessen ist, kann mittels eines Vergleichs mit \u00e4hnlichen Positionen ermittelt werden. Insbesondere Tarifvertr\u00e4ge, z.B. f\u00fcr den \u00d6ffentlichen Dienst, bieten hierf\u00fcr einen guten Bezugspunkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mindestlohn!?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nat\u00fcrlich stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Mindestlohn. Grunds\u00e4tzlich ist es so, dass Vorst\u00e4nde in Angestelltenverh\u00e4ltnissen nicht als Arbeitnehmer*innen im Sinne des \u00a7 1 MiLoG gelten. Die Regelungen zum Mindestlohn finden dann keine Anwendung. Bitte beachten Sie aber, dass in der Regel trotzdem eine Sozialversicherungspflicht besteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn das Vorstandsamt durch Zeitablauf endet oder die finanziellen Mittel des Vereins eine Verg\u00fctung nicht mehr zulassen, stellt sich die Frage nach der Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses. In einem solchen Fall m\u00fcssen die in \u00a7 621 BGB genannten K\u00fcndigungsfristen beachtet werden. Wird die Verg\u00fctung monatlich bezahlt, muss die K\u00fcndigung sp\u00e4testens zum 15. des Monats f\u00fcr das Monatsende ausgesprochen werden. Die ordentliche K\u00fcndigung kann aber durch den Dienstvertrag ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist gibt es auch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aus wichtigem Grund. Bei einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung wird im Ergebnis aber immer eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen. Die Schwere des K\u00fcndigungsgrunds muss ins Verh\u00e4ltnis zu Dienstzeit, Lebensalter, soziale Folgen etc. gesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem sollte beachtet werden: Das Anstellungsverh\u00e4ltnis ist zwar an die Vorstandsbestellung gekoppelt. Wird der Vorstand abberufen, soll in der Regel auch das Arbeitsverh\u00e4ltnis enden. Das passiert jedoch nicht automatisch. Der abberufene Vorstand bleibt zun\u00e4chst im Dienstverh\u00e4ltnis. Dieses muss deshalb separat gek\u00fcndigt werden. Umgekehrt f\u00fchrt die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses aber regelm\u00e4\u00dfig dazu, dass das Vorstandsamt endet. Oft ist nicht klar, ob mit einer K\u00fcndigung die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses oder die Abbestellung aus dem Amt gemeint ist. Um solche Auslegungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, in der Satzung bzw. im Dienstvertrag zu regeln, dass mit dem Ausscheiden aus dem Amt auch das Dienstverh\u00e4ltnis endet und umgekehrt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref1\">[1]<\/a> Zu unterscheiden ist auch die sog. \u00dcbungsleiterpauschale, eine solche kommt f\u00fcr Vorst\u00e4nde jedoch nicht in ihrer Funktion als Vorstand in Betracht und wird deshalb nicht erl\u00e4utert.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref2\">[2]<\/a> Allgemeiner Hinweis: Im BGB finden sich die Regelungen zum Verein in den \u00a7\u00a7 21 ff. BGB. Dort sind viele Regelungen vorgesehen, wie etwa die Unentgeltlichkeit des Vorstands, von denen aber in der Satzung abgewichen werden darf. Wann genau die Satzung etwas unterschiedliches Regeln darf ist in \u00a7 40 BGB geregelt. Es lohnt sich also bei Satzungs\u00e4nderungen oder -Erstellungen stets zu schauen, wo \u00a7 40 BGB Abweichungen vom Gesetzestext zul\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"#_ftnref3\">[3]<\/a> Diese Klausel w\u00fcrde nun erlauben, dass der Vorstand sowohl die Ehrenamtspauschale, als auch sonstige Verg\u00fctungen aus z.B. Dienstvertrag, Werkvertrag f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erhalten kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele ehrenamtlich t\u00e4tige Vorst\u00e4nde geben an, viele Stunden damit zu verbringen, die Gesch\u00e4fte des Vereins zu f\u00fchren. Vor allem auch, diese korrekt zu f\u00fchren, denn sie tragen die volle Verantwortung daf\u00fcr. In manchen F\u00e4llen kommt das Amt der Vorstandschaft einer Stelle als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in in einem kleinen Unternehmen gleich. Ist es also noch zeitgem\u00e4\u00df, dass Vorst\u00e4nde von Vereinen und Verb\u00e4nden ihr Wissen, ihr K\u00f6nnen und ihre Arbeitszeit ehrenamtlich, sprich kostenfrei zur Verf\u00fcgung stellen?<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":842,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","footnotes":""},"categories":[4],"tags":[18,22,14],"class_list":{"0":"post-810","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","5":"has-post-thumbnail","7":"category-steuern-finanzen","8":"tag-steuern-und-finanzen","9":"tag-vereinsfinanzen","10":"tag-vereinsfuehrung"},"acf":[],"fimg_url":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/app\/uploads\/2022\/05\/AdobeStock_158508210-768x285.jpeg","fimg_alt_text":"Sponsoring im gemeinn\u00fctzigen Verein","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/810","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=810"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/810\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3452,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/810\/revisions\/3452"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/media\/842"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=810"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=810"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=810"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}