{"id":920,"date":"2022-06-07T07:01:07","date_gmt":"2022-06-07T07:01:07","guid":{"rendered":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/?p=920"},"modified":"2022-06-07T07:02:11","modified_gmt":"2022-06-07T07:02:11","slug":"zeitnahe-mittelverwendung-gilt-fuer-kleine-vereine-nicht-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/benedetto.deutsches-ehrenamt.de\/vereinsmagazin\/zeitnahe-mittelverwendung-gilt-fuer-kleine-vereine-nicht-mehr\/","title":{"rendered":"Zeitnahe Mittelverwendung gilt f\u00fcr kleine Vereine nicht mehr"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die zeitnahe Mittelverwendung und das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung ist als Teil des Mittelbindungsgrundsatzes in der Abgabenordnung (\u00a7 55) zu finden. Dieser Mittelbindungsgrundsatz beinhaltet im Detail<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>dass die Mittel im Rahmen der Satzungszwecke verwendet werden m\u00fcssen<\/li><li>ein Verbot f\u00fcr unentgeltliche Zuwendungen sowie \u00fcberh\u00f6hte Verg\u00fctungen<\/li><li>das Verbot f\u00fcr Gewinnaussch\u00fcttungen<\/li><li>das Untersagen einer Unterst\u00fctzung politischer Parteien<\/li><li>die Bindung der Mittel, sofern es zur Aufl\u00f6sung der K\u00f6rperschaft oder dem Wegfall der gemeinn\u00fctzigen Zwecke kommt<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese gesetzliche Regelung gibt allerdings keinerlei Aufschluss \u00fcber eine zeitnahe Verwendung der Mittel. Gem\u00e4\u00df Mittelbindungsgrundsatz w\u00e4re es somit m\u00f6glich, die Verwendung der Mittel auf eine unbestimmte Zeit zu verschieben und somit beispielsweise Gelder anzusammeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Doch kommt an dieser Stelle \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ins Spiel. Darin ist zu lesen, dass die Mittel grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden m\u00fcssen. Gerade f\u00fcr kleine Vereine bedeutete das einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Aufwand. Deshalb wurde \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 5 AO um Satz 3 erg\u00e4nzt, der besagt, dass <strong>K\u00f6rperschaften mit geringeren Einnahmen keine Mittelverwendungsrechnung mehr erstellen m\u00fcssen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:16px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 55 AO Selbstlosigkeit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>(1) Eine F\u00f6rderung oder Unterst\u00fctzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind<\/p>\n\n\n\n<p>1.-4. &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die K\u00f6rperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des \u00a7 62 grunds\u00e4tzlich zeitnah f\u00fcr ihre steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel f\u00fcr die Anschaffung oder Herstellung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel sp\u00e4testens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren f\u00fcr die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. <strong>Satz 1 gilt nicht f\u00fcr K\u00f6rperschaften mit j\u00e4hrlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:16px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wann ist der Verein im Sinne der zeitnahen Mittelverwendung ein kleiner Verein?<\/strong><strong><\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Jahressteuergesetz 2020 befreite kleinere Vereine von der zeitnahen Mittelverwendung. Doch wann ist ein Verein klein? Das ist keine Frage der Mitgliederanzahl, sondern der j\u00e4hrlichen Gesamteinnahmen. Und hier liegt die Grenze bei 45.000\u20ac. Daher gilt: Aller Vereine, die mit ihren j\u00e4hrlichen Einnahmen unterhalb dieser Grenze liegen, sind kleine Vereine. Und f\u00fcr diese bedeuten die \u00c4nderungen im Jahressteuergesetz eine enorme Erleichterung, da sie Mittel nicht l\u00e4nger zeitnah verwenden und auch keine Rechnung zur Mittelverwendung erstellen m\u00fcssen. Die buchhalterische F\u00fchrung des Vereins wird auf diese Weise einfacher.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine konkrete Aussage, ob es sich bei der Grenze um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt, ist nicht im Jahressteuergesetz zu finden. Allerdings orientiert sich die Umsatzfreigrenze an den Bruttoeinnahmen, sodass darauf zu schlie\u00dfen ist, dass die 45.000\u20ac als Bruttowert zu verstehen sind.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig<\/strong>: F\u00fcr alle, in diesem Fall als gro\u00df definierten, Vereine, gilt weiterhin die zeitnahe Mittelverwendung.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:16px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Worauf bezieht sich die Einnahmegrenze von 45.000\u20ac?<\/strong><strong><\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Grenze der 45.000 Euro betrifft die Gesamteinnahmen des Vereins. Darunter sind die kumulierten Einnahmen aus<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>dem ideellen Bereich<\/li><li>des Zweckbetriebs<\/li><li>der Verm\u00f6gensverwaltung<\/li><li>des steuerpflichtigen Gesch\u00e4ftsbetriebs<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>zu verstehen. Gem\u00e4\u00df der Umsatzfreigrenze gehen wir dabei von den Bruttoeinnahmen aus allen steuerlichen Bereichen aus (\u00a7 64 Abs. 3 AO). Bei dieser Regelung bleibt aber eine Frage offen: Welche Folgen hat eine \u00dcberschreitung der Einnahmegrenze? Bedeutet diese, dass die zeitnahe Mittelverwendung dann f\u00fcr alle Mittel gilt? Oder nur f\u00fcr die Mittel, die im Jahr der \u00dcberschreitung der Einnahmegrenze zugeflossen sind?<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:16px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Neuregelung zur zeitnahen Mittelverwendung gilt bereits seit dem Vereinsjahr 2020<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Jahressteuergesetz 2020 brachte einige \u00c4nderungen mit sich, vor allem, was das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht betrifft. So galt bislang beispielsweise, dass gemeinn\u00fctzige Vereine Mittel nicht unbegrenzt ansparen, sondern diese zeitnah verwenden m\u00fcssen. Mit den beschlossenen \u00c4nderungen gilt diese zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr f\u00fcr kleine Vereine. Die Grenze liegt hier bei einer j\u00e4hrlichen Einnahme von 45.000 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Jahressteuergesetz 2020 brachte einige \u00c4nderungen mit sich, vor allem, was das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht betrifft. So galt bislang beispielsweise, dass gemeinn\u00fctzige Vereine Mittel nicht unbegrenzt ansparen, sondern diese zeitnah verwenden m\u00fcssen. Mit den beschlossenen \u00c4nderungen gilt diese zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr f\u00fcr kleine Vereine. 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