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15.03.2022

Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren sind Zuwendungen der Mitglieder eines Vereins in Geld oder geldwerten Leistungen. Sie dienen der Erfüllung des satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks des Vereins. Aufnahmegebühren sind beim Eintritt des Mitglieds i.d.R. einmalig zu erbringen. Sie können aber auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Sind die Aufnahmegebühren aufgrund der Satzung zu erbringen, so hat der Verein hierauf einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch.

Aufnahmegebühren, die aufgrund der Satzung des Vereins geschuldet werden, sind i.d.R. dem ideellen Bereich zuzuordnen und damit ertrag- und umsatzsteuerfrei. Bei andere Aufnahmegebühren kann es sich um eine Schenkung (Spende) oder eine Bezahlung einer konkreten Leistung des Vereins handeln. Die Aufnahmegebühren mit Leistungscharakter sind entweder im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Bei einem gemeinnützigen Verein dürfen die satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge nicht so hoch sein, dass ein Teil der Allgemeinheit von der Mitgliedschaft faktisch ausgeschlossen ist.

Die Höchstgrenze beträgt 1.534 EUR.

Ein Verein kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Mitglieder zu höheren Leistungen verpflichtet sind, denen sich das einzelne Mitglied nicht entziehen kann.

Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegebühr sind nach der Zahl der Mitglieder bzw. neuaufgenommenen Mitglieder zu errechnen.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21.03.2002 (DStRE 2002, S.642) entgegen der bisherigen einhelligen deutschen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 4 und 22 UStR) und der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Leistungsaustausch zwischen dem Vereine und dem Mitglied auch bei sog. echten Mitgliedsbeiträgen besteht. Dies bedeutet, dass nach Ansicht des EuGH auch echte Mitgliedsbeiträge steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Gegenleistung von Sportvereinen für die von den Mitgliedern bezahlten Beiträge sieht das Gericht darin, dass der Verein seinen Mitgliedern dauerhaft seine Sportanlage zur Verfügung stellt und nicht etwa darin, dass die Mitglieder gezielte Leistungen in Anspruch nehmen. Es kommt also nicht darauf an, ob das Mitglied die angebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.

Die Grundsätze des o.g. Urteils sind auf alle Verein anzuwenden, bei denen ein Leistungsaustausch gegeben ist. Keine Auswirkung hat das Urteil auf Vereine, welche gegenüber ihren Mitgliedern keine Gegenleistungen erbringen, z.B. Fördervereine oder Brauchtumsvereine.

Nach Art. 13 der 6. EG-MwSt-Richtlinie sind Leistungen in engem Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden. Dies dürfte für die gemeinnützigen Sportvereine zutreffen. Diese Steuerbefreiung ist allerdings in nationales Recht umzusetzen. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Sportverein wählen, ob er die bisherige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung weiterhin anwenden will, oder ob er die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen möchte mit der Folge des vollen Vorsteuerabzugs auch im ideellen Bereich.

Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht auf das EuGH-Urteil reagiert. Ein Nichtanwendungserlass wie bei Urteilen des BFH ist nicht möglich. Der Gesetzgeber wird aber um eine grundlegende Neuordnung der umsatzsteuerlichen Vereinsbesteuerung nicht umhinkommen.

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