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15.03.2022

Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung

Ist die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung steuerfrei oder nicht?

Die ehrenamtliche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, wenn sie z.B. in der Form der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags bis zu den jeweiligen Grenzen in Anspruch genommen wird.

  • Die Grenze liegt beim Übungsleiterfreibetrag bei 3.000 Euro pro Jahr.
  • Bei der Ehrenamtspauschale liegt der Freibetrag bei 840 Euro im Jahr.

Übersteigt die Aufwandsentschädigung den Freibetrag, ist jeder Überbetrag steuerpflichtig. Ein ehrenamtlich arbeitender Platzwart, der für seine Tätigkeit 900 Euro im Jahr bekommt, muss also 60 Euro versteuern – sofern er die Ehrenamtspauschale nutzt.

Den Übungsleiterfreibetrag kann er nicht nutzen. Denn diese gilt nur für Erzieher, Künstler, Betreuer usw.
Platzwarte pflegen zwar Plätze, aber keine Menschen.

STEUERFREIE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN BEI VERSCHIEDENEN TÄTIGKEITEN

Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale gelten für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke. Sie können jedoch nicht für dieselbe Tätigkeit genutzt werden. Falls man jedoch zwei oder mehr voneinander getrennte Ämter ausübt, kann man beide Aufwandsentschädigungen für verschiedene Tätigkeiten nutzen – die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale.

SONDERFÄLLE: EINNAHMEN ALS ÜBUNGSLEITER SIND GERINGER ALS AUSGABEN

Alexander, der Vorstand des TSV Hinterberg, muss dieses Jahr zum ersten Mal seine Steuererklärung erledigen. Er fragt sich, ob die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist. Alexander kriegt als Übungsleiter 600 Euro im Jahr. Doch seine Ausgaben pro Jahr übersteigen diese 600. Er fährt zum Verein, muss Ausrüstung wie Übungsschläger besorgen und übernimmt auch noch Teilkosten für Wettkämpfe. Am Schluss hat er 800 Euro Ausgaben.

Die 600 Euro Einnahmen kann er in der Steuererklärung als Übungsleiterfreibetrag angeben. Sogar bis zu 3.000 Euro könnte er steuerfrei vom Verein bekommen (gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Darüber hinaus wäre er steuerpflichtig.

Sind die Ausgaben steuerfrei?
Er fragt sich, ob diese 800 Euro Minus auf irgendeine Art steuerfrei kriegen kann. In Alexanders Fall wäre es so, dass er den Verlust nur als Werbungskosten oder Betriebsausgabe angeben kann, soweit dieser die Einnahmen übersteigt, also 200 Euro. Das gilt nach einem Gerichtsurteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch, wenn die Einnahmen und Ausgaben unter dem Freibetrag der Übungsleiterpauschale liegen. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2015 – 3 K 368/1)
Auch wenn seine Ausgaben darüber lägen, hätte der Verlust steuerfrei als Werbungskosten/Betriebsausgabe verrechnet werden können – gemäß neueren Gerichtsurteilen.

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