Es spielt keine Rolle, wenn die Satzung dazu keine Regelungen trifft. Das Informationsrecht der Mitglieder ist recht umfassend und muss nicht erst durch die Satzung geschaffen werden. Darüber hinaus kann es auch nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden. Nur mit guter Begründung darf der Vorstand Auskünfte verweigern.
Nach § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 664 bis 670 BGB) Anwendung. § 666 BGB gibt dem Auftraggeber (der Mitgliederversammlung) ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich sowohl auf zurückliegende Jahre (Rechenschaftspflicht) als auch auf laufende Geschäfte bezieht.
Das betrifft grundsätzlich alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, wozu insbesondere die Vermögensverwaltung gehört. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand also grundsätzlich nicht verweigern. Einen ausführlichen Rechenschaftsbericht muss der Vorstand allerdings erst am Ende seiner Amtszeit bzw. nach Ablauf eines Geschäftsjahres abgeben.
Der Umfang der Informationspflicht richtet sich nach Zweck und Größe des Vereins. Der Vorstand darf sich jedenfalls nicht pauschal auf die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern des Vereins oder den Datenschutz berufen. Er muss vielmehr nachvollziehbar begründen können, weshalb ein Interesse an der Geheimhaltung höher sein soll als das Informationsrecht der Mitglieder.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass diese Informationen zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden und dem Verein dadurch ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Aber auch hier muss der Einzelfall betrachtet werden und geprüft werden, inwieweit der Vorstand in der Lage ist, diesen Verdacht zu begründen.