Die gute Nachricht ist, dass in erster Linie der Spender, bzw. die Spenderin für die korrekte Wertermittlung zu sorgen hat. Doch könnte die gemeinnützige Organisation im schlimmsten Fall für eine falsch ausgestellte Spendenbescheinigung steuerlich haften. Worauf Sie achten sollten, wenn Ihrem Verein ein Kunstwerk überlassen wird, möchten wir im Folgenden klären.
Ganz sicher geht es nicht um Werke, die Millionen oder gar hunderte Millionen wert sind, wie das Gemälde „Salvator Mundi“ von Leonardo da Vinci. Satte 400 Millionen hat dieses Werk auf einer Auktion im Jahr 2017 erzielt. Doch hin und wieder spenden Künstler ihre eigenen Werke oder Privatleute reichen ein Werk aus ihrer Sammlung an einen Verein als Spende weiter. Und hier wird es schon interessant: In beiden Fällen handelt es sich um eine Sachspende, doch bei der Wertermittlung muss hier unterschiedlich verfahren werden.
„Normale“ Sachspenden werden üblicherweise mit dem „gemeinen Wert“ angesetzt. Kunstwerke sind aber keine „normalen“ Sachspenden, sondern Unikate, deren Wert so leicht nicht zu ermitteln ist. Soll der Wert eines Kunstwerks ermittelt werden, kann aber auch nicht so ohne Weiteres der Wert herangezogen werden, den das Werk im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Tag der Zuwendung erzielen würde. Denn ein solcher Endpreis würde Aufschläge wie Aufgeld des Auktionshauses, Transport und Versicherung oder eine Gewinnmarge einer Galerie enthalten. Im Fall des erwähnten da Vincis gab es Zusatzkosten in Höhe von flotten 50 Millionen US-Dollar.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich mit dem Sachverhalt beschäftigt und klargestellt, dass der Händlereinkaufspreis maßgeblich ist bei der Bewertung für den Spendenabzug. Der Händlereinkaufspreis bezieht die Schaffensperiode eines Künstlers mit ein, Technik, Qualität, Sujet, Maß, Provenienz (Herkunft) und Erhaltungszustand eines vergleichbaren Objekts des Künstlers, bzw. der Künstlerin.
Ebenfalls von Interesse ist, ob das Kunstwerk aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Spenders stammt. Vor einigen Jahren hat sich das FG Berlin-Brandenburg mit einem Fall beschäftigt, in dem ein Künstler einem Verein zwei Gemälde gespendet hat. Eines der Bilder war ein Werk des Künstlers, das andere Bild stammte aus seiner privaten Sammlung. Es musste geklärt werden, mit welchem Wert die Bilder jeweils für die Zuwendungsbestätigung anzusetzen sind.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das eigene Werk des Künstlers dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und damit mit dem Buchwert anzusetzen ist und nicht mit dem gemeinen Wert. Der Buchwert ergibt sich aus den Herstellungskosten.
Diese setzen sich in erster Linie aus Materialkosten und anderen Kosten zusammen, beinhalten aber nicht den Arbeitsaufwand des Künstlers.
Fazit: Überlässt ein Künstler oder eine Künstlerin ein eigenes Kunstwerk, lassen Sie sich nachweisen, dass die Wertangabe dem Buchwert entspricht. Bei Gemälden liegt dieser Wert meist bei einigen hundert oder wenigen tausend Euro.
Das zweite Werk, das der Künstler spendete, entstammte nicht seiner eigenen Schaffenskraft, sondern dieses hatte er selbst vor mehr als einem Jahr vor der Spende erworben. Das Gemälde wurde dem Privatvermögen zugeordnet – auch deshalb, weil der Künstler nachweislich nicht als Kunsthändler tätig war. Der Verein prüfte mit eigenen Recherchen den vom Spender angesetzten Wert und stellte fest, dass dieser sehr vorsichtig anhand vergleichbarer Werke ermittelt worden war.
Der „gemeine Wert“ ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) – und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.