Was sind Zuwendungsbescheinigungen?
Zuwendungsbescheinigungen, oft als „Spendenquittungen“ bezeichnet, sind Bescheinigungen, die gemeinnützige Vereine Spendern ausstellen können, damit diese ihre Spende steuerlich absetzen können. Für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gibt es im deutschen Steuerrecht klare Voraussetzungen. Die Spende muss freiwillig und ohne direkte Gegenleistung erfolgen.
Besonderheiten bei Charity-Auktionen
Teilnehmer dieser Auktionen bieten auf Gegenstände oder auch auf Leistungen, die sie nach dem Zuschlag in Anspruch nehmen dürfen. Auch wenn das Geld, das der Ersteigerer dem Verein nach der Auktion übergibt, dem „guten Zweck“ dient, handelt es sich hier um keine Spende. Der Ersteigerer erhält schließlich eine Gegenleistung in Form des ersteigerten Gegenstands oder des Gutscheins. Da der Wert der Leistung in der Regel dem Wert des Gebots entspricht, handelt es sich dabei steuerlich gesehen nicht mehr um eine „unentgeltliche“ Zuwendung. Folglich kann für den erzielten Betrag in der Regel keine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden, da eine Gegenleistung erbracht wird.
Keine Regel ohne Ausnahme
In bestimmten Fällen kann jedoch ein Teil des Gebots durchaus als Spende behandelt werden. Nämlich dann, wenn der Bieter bewusst weit über dem Marktwert eines Gegenstands bietet, um den Verein zu unterstützen. Der übersteigende Betrag könnte als Spende betrachtet werden. Hierfür muss jedoch der Marktwert des Gegenstands klar festgelegt und nachweisbar sein, und der Bieter sollte die Absicht haben, den Verein mit einem zusätzlichen Betrag zu unterstützen. Hier ein Beispiel: Die von einem lokalen Musiker für die Auktion zur Verfügung gestellte Gitarre hat einen Wert von 200 Euro. Eine Bieterin gibt ein Angebot von 600 Euro ab und erhält den Zuschlag. Für das den Wert übersteigende Gebot von 400 Euro wäre es also möglich, eine Zuwendungsbestätigung auszustellen.
Vor dem Ausstellen der Zuwendungsbescheinigung sollte erst Rücksprache mit dem Finanzamt gehalten werden, um auszuschließen, dass es bei einer Prüfung durch das Finanzamt zur Beanstandung, bzw. Spendenhaftung kommt.
Spendenquittung für Einlieferer?
Um eine Charity-Auktion überhaupt auf die Beine stellen zu können, braucht es Menschen, die die zu versteigernden Sachen dem Verein zur Verfügung stellen. Jetzt könnte man sagen: Diese Personen spenden Sachen für eine Auktion. Doch auch hier ist Achtung geboten!
In der Regel verzichten die Einlieferer („Spender“) der Sachen nur darauf, eine ihnen zustehende Zahlung zu verlangen. Im Steuerrecht wird dieser vorab erklärte Verzicht nicht als klassische Spende anerkannt, sondern als eine Art „Nicht-Geltendmachung eines Anspruchs“. Und das wird steuerlich anders bewertet als eine Spende. Also darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Mögliche Lösung: Eine direkte Sachspende ohne Vorabverzicht.
Die Person oder das Unternehmen übergibt den Gegenstand offiziell als Schenkung an den Verein, ohne dass ein wirtschaftlicher Anspruch auf Entlohnung entsteht – also ohne Hinweis, den Gegenstand für die Charity-Auktion zur Verfügung zu stellen.
Steht dem Verein der Gegenstand vollumfänglich und ohne vorherige Abmachung über einen möglichen Preis oder eine Gegenleistung zur Verfügung, kann eine Zuwendungsbestätigung für den Spender ausgestellt werden. Sinnvoll ist, schriftlich festzuhalten, dass der Gegenstand oder das Erlebnis dem Verein als Spende zufließt, ohne dass eine Vergütung erwartet wird. Dies unterstreicht den Spendencharakter und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.