Die Satzung ist maßgeblich, wenn es darum geht, einen Vertreter für einen verhinderten Kassenprüfer zu ernennen. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung ist das nicht ohne weiteres möglich. Eventuell bestünde die Möglichkeit, den Kassenprüfer davon zu überzeugen, das Amt selbständig niederzulegen, damit die Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer bestellen kann. Alternativ könnte die Mitgliederversammlung als zuständiges Organ einen Widerruf seiner Bestellung beschließen (§ 9 Abs. 3 der Satzung). Nach dem formalen Ende des Amtes wäre dann eine Neuwahl eines Kassenprüfers erforderlich. Der neue Kassenprüfer könnte und müsste dann die Kassenprüfung vornehmen.
Sollte die Kassenprüfung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen können, wäre die Kassenprüfung wohl so schnell wie möglich nachzuholen. Sobald die Kassenprüfung erfolgt ist, könnte dafür eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, auf welcher der Kassenprüfbericht vorgestellt werden könnte und anschließend eine Entlastungsentscheidung von der Mitgliederversammlung getroffen werden könnte. Mit einer verspäteten Kassenprüfung geht nämlich grundsätzlich die Verschiebung der Entlastung des Vorstands einher, da der Kassenprüfbericht hierfür in der Regel eine maßgebliche Grundlage bildet. Die Mitgliederversammlung könnte die Entlastungsentscheidung jedoch grundsätzlich auch ohne Kassenprüfbericht vornehmen. Dies liegt jedoch allein in der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
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