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18.08.2025

Rechtsfrage: Steuererklärung ohne Gemeinnützigkeit

Unser nicht gemeinnütziger Verein wird jedes Jahr vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Da wir ausschließlich Mitgliedsbeiträge einnehmen und hin und wieder eine kleine Spende erhalten, bleibt unser Umsatz im dreistelligen Bereich und wir mussten auch nie Steuern zahlen. Könnten wir uns von der Pflicht, jährlich eine Steuererklärung abgeben zu müssen befreien?

Für nicht gemeinnützige Vereine gelten grundsätzlich dieselben steuerlichen Pflichten wie für andere Körperschaften oder Unternehmen. Das bedeutet, sie müssen in der Regel eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abgeben. Solange der Verein keine steuerpflichtigen Gewinne erzielt, fällt jedoch keine Steuer an. Dennoch bleibt die Erklärungspflicht bestehen.

Auch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung kann erforderlich sein, wenn der Verein umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet wird oder nicht. Wer als Kleinunternehmer gilt, ist von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit, aber nicht zwangsläufig von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung selbst.

Ein Verein kann sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen, wenn die Umsätze im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden (Stand: 2025). In diesem Fall muss der Verein keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und auch keine Umsatzsteuer abführen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann dennoch bestehen, insbesondere wenn das Finanzamt dies verlangt oder Vorjahresumsätze nachgewiesen werden müssen.

Ein Verein kann nicht allein aufgrund geringer Einnahmen oder Steuerbeträge auf die Abgabe der Steuererklärungen verzichten. Es besteht grundsätzlich eine gesetzliche Abgabepflicht.

Allerdings zeigt sich die Finanzverwaltung in der Verwaltungspraxis oft flexibel, wenn ein Verein nachweislich keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einnahmen erzielt. In solchen Fällen kann beim zuständigen Finanzamt ein formloser Antrag auf Befreiung oder auf Vereinfachung (z. B. längere Abgabeintervalle) gestellt werden.

Solche Regelungen müssen individuell mit dem Finanzamt abgesprochen werden. Es handelt sich dabei nicht um ein automatisches Recht, sondern um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Der Verein muss in der Regel glaubhaft machen, dass er dauerhaft keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt und keine Umsatzsteuerpflicht besteht.

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Benedetto 08/2025

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