Die laufende Betriebskosten können entweder dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein. Entscheidend für die Zuordnung ist die (wirtschaftliche) Veranlassung bzw. wie die zugehörigen Einnahmen behandelt werden. Während ertragsteuerlich die Zuordnung zu den ersten drei Bereichen keine steuerliche Auswirkung hat, ist hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer die Einordnung von Bedeutung. Bei einer Zuordnung im ideellen Bereich kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden. In der Vermögensverwaltung, im Zweckbetrieb und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist hingegen bei zugrundeliegenden steuerpflichtigen Umsätzen der Vorsteuerabzug möglich.
Können die Betriebskosten nicht eindeutig einem Tätigkeitsbereich zugeordnet werden, sind sie sachgerecht aufzuteilen.