Aufwandsersatz leistet der Verein für Ausgaben, die ein Mitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt hat und die durch dessen Tätigkeit für den Verein veranlasst sind. Häufig handelt es sich dabei um Ersatz von Reise- oder Telefonkosten. Für den Aufwandsersatz bedarf es keiner Satzungsregelung. Der Aufwandsersatz muss stets belegt werden. Die Nachweise müssen also aufbewahrt werden.
FRIST EINHALTEN
Wer den Aufwandsersatz nicht spätestens 15 Monate nach seinem Auftreten geltend macht, hat keinen Anspruch mehr auf Ersatz. Ein Gericht kann unter besonderen Umständen eine längere Frist bestimmen.