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20.10.2026

Widerrufsbutton auf der Website

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auf ihrer Website einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Über diese Schaltfläche sollen Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag mit wenigen Klicks widerrufen können.

Auch Vereine sollten prüfen, ob sie von der neuen Regelung betroffen sind. Die gute Nachricht: Nicht jede Vereinswebsite benötigt einen Widerrufsbutton. Entscheidend ist, welche Verträge über die Website abgeschlossen werden.

Braucht Ihr Verein einen Widerrufsbutton?

Die neue Pflicht betrifft ausschließlich Verträge, die

  • vollständig über eine Website oder eine andere Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden und
  • für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Viele Vereine müssen daher gar nichts unternehmen. Wer auf seiner Website lediglich Informationen bereitstellt oder ein Kontaktformular anbietet, benötigt keinen Widerrufsbutton. Anders kann es aussehen, wenn über die Website kostenpflichtige Leistungen oder Waren angeboten oder Mitgliedschaften vollständig online abgeschlossen werden.

Hier eine kurze Übersicht für die gängigsten Fälle in Vereinen:

Angebot des VereinsGesetzliches WiderrufsrechtWiderrufsbutton erforderlich?
Merchandise-Shop (z. B. T-Shirts, Tassen)JaJa
Online-Mitgliedsantrag*Wahrscheinlich jaWahrscheinlich ja
Anmeldung zu einer Veranstaltung mit festem Termin (z. B. Vereinsfest, Workshop, Ferienprogramm)NeinNein
Fach- oder WissenschaftskongressJaJa
Online buchbare BeratungsleistungJaJa
Betreuungsvertrag auf Papier oder per individueller E-MailGgf. jaNein
Betreuungsvertrag über ein Online-AnmeldeformularJaJa

*Die Rechtslage bei Vereinsmitgliedschaften ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Besonderheit: Vereinsmitgliedschaften

Ob Vereine künftig für einen vollständig online möglichen Vereinsbeitritt einen Widerrufsbutton bereitstellen müssen, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten.

Der Grund: Mit dem Beitritt schließt die Person nicht nur einen Vertrag mit dem Verein, sondern wird zugleich Mitglied einer Körperschaft mit den sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten. Vereinsmitgliedschaften unterscheiden sich deshalb rechtlich von gewöhnlichen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen.

Aus heutiger Sicht spricht vieles dafür, dass bei vollständig online abgeschlossenen Mitgliedschaften grundsätzlich auch die neuen Regelungen zum Widerrufsbutton zu beachten sind. Eine höchstrichterliche Klärung steht jedoch noch aus.

Veranstaltungen sind meist ausgenommen

Viele Vereine bieten Seminare, Vereinsfahrten, Ferienprogramme oder andere Veranstaltungen mit einem festen Termin an.

Hier besteht regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Veranstalter kurzfristig mit zahlreichen Widerrufen rechnen müssen, obwohl sie bereits Räume gemietet, Referenten engagiert oder Verpflegung bestellt haben.

Für diese Veranstaltungen ist daher grundsätzlich kein Widerrufsbutton erforderlich.

Aber Achtung: Kein gesetzliches Widerrufsrecht bedeutet jedoch nicht, dass eine Anmeldung niemals storniert werden kann. Vereine können freiwillig eigene Rücktritts- oder Stornierungsregelungen vorsehen, beispielsweise eine kostenfreie Abmeldung bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Diese beruhen dann allerdings auf den Teilnahmebedingungen des Vereins und nicht auf dem gesetzlichen Widerrufsrecht.

Wann gilt die Ausnahme nicht?

Nicht jede Veranstaltung dient der Freizeitgestaltung.

Veranstaltet ein Verein beispielsweise einen wissenschaftlichen Kongress, eine Fachtagung oder einen beruflich ausgerichteten Lehrgang, greift die gesetzliche Ausnahme regelmäßig nicht. In diesen Fällen besteht grundsätzlich weiterhin ein Widerrufsrecht, sodass auch ein Widerrufsbutton erforderlich sein kann.

Kita-Verträge und Beratungsangebote

Auch soziale Vereine sollten ihre Vertragsabschlüsse prüfen.

Wird ein Betreuungsvertrag persönlich unterschrieben oder ausschließlich per Brief beziehungsweise individueller E-Mail geschlossen, besteht zwar unter Umständen ein Widerrufsrecht – die Pflicht zum Widerrufsbutton greift jedoch nicht.

Anders ist es, wenn Eltern den Betreuungsvertrag direkt über ein Online-Anmeldeformular oder ein digitales Buchungssystem abschließen. Dann kann der Widerrufsbutton erforderlich werden.

Dasselbe gilt beispielsweise für online buchbare Beratungsleistungen eines Vereins.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

Ist ein Widerrufsbutton erforderlich, muss er für Verbraucher leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein. Die erste Schaltfläche sollte eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit:

Nach dem Anklicken sollte sich ein Formular öffnen, in dem der Verbraucher unter anderem folgende Angaben machen kann:

  • Name
  • E-Mail-Adresse
  • Bezeichnung des Vertrags
  • Datum des Vertragsschlusses
  • Erklärung des Widerrufs

Anschließend muss eine zweite Schaltfläche vorhanden sein, beispielsweise mit der Bezeichnung:

Nach Eingang des Widerrufs sollte der Verein den Erhalt unverzüglich elektronisch bestätigen, etwa durch eine automatische E-Mail.

Was passiert, wenn der Button fehlt?

Eine staatliche Behörde überwacht die Einhaltung der neuen Regelung derzeit nicht.

Dennoch kann ein fehlender Widerrufsbutton unangenehme Folgen haben. Insbesondere können Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände Verstöße kostenpflichtig abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Außerdem verlängert sich die Widerrufsfrist, wenn Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten informiert werden. Ein Widerruf kann dann unter Umständen noch bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss erklärt werden.

Praxistipp

Prüfen Sie zunächst, an welchen Stellen Ihrer Website überhaupt rechtsverbindliche Verträge geschlossen werden können. Nur dort kann die Pflicht zum Widerrufsbutton entstehen.

Viele Vereinswebsites enthalten lediglich Kontaktformulare oder unverbindliche Anfragen. Dafür ist kein Widerrufsbutton erforderlich.

Wer hingegen einen Online-Shop betreibt, Beratungsleistungen digital anbietet oder Verträge vollständig online abschließen lässt, sollte seine Website zeitnah überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Die meisten gängigen Shop- und Website-Systeme werden entsprechende Lösungen anbieten oder haben diese bereits integriert. Vereine müssen die Funktion daher in vielen Fällen nicht selbst programmieren.

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