Der Anreiz besteht darin, dass diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen monatlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro (max. 24.000 Euro jährlich) erhalten (§ 3 Nr. 21 – neu – EStG). Das gilt selbstverständlich auch für Angestellte im Verein. Was es hier zu beachten gibt, haben wir im folgenden Beitrag zusammengefasst.
Nur bei echter Beschäftigung
Die wichtigste Voraussetzung, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, ist ein echtes Arbeitsverhältnis. Dieses zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Abschluss eines Arbeitsvertrags
- klare Weisungsgebundenheit
- feste Aufgaben und Arbeitszeiten
- Eingebunden in die Vereinsstruktur
Da in Vereinen oftmals neben der hauptamtlichen Tätigkeit auch ehrenamtliche Mitarbeit erfolgt, ist es auch für Beschäftigte mit Aktivrente elementar, dass diese Einsatzbereiche klar getrennt sein müssen, wenn für die die ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, wie bspw. die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen wird. Es ist also auch für beim Verein angestellte Aktivrentner möglich, im selben Verein für eine andere, ehrenamtliche Tätigkeit, im Zuge der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale für den Zeitaufwand entschädigt zu werden.
Beispiel:
Eine Aktivrentnerin ist in der Geschäftsstelle als Mitgliederbetreuerin regulär mit einem Anstellungsvertrag tätig. Zudem ist sie Trainerin im Jugendbereich und erhält dafür monatlich 200 Euro im Rahmen der Übungsleiterpauschale.
Die Beschäftigung in der Geschäftsstelle fällt abrechnungstechnisch unter die neue Regelung, so dass bis zu 2.000 Euro des Gehalts steuerfrei bleiben.
Die Übungsleiterpauschale bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
Sozialabgaben weiterhin Pflicht
Die Aktivrente ist keine gänzlich beitragsfreie Zone! Es ist eine steuerliche Erleichterung. Sozialversicherungsbeiträge werden vom gesamten beitragspflichtigen Entgelt berechnet. Grundsätzlich ist es so, dass die Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichtet werden und Renten- sowie Arbeitslosenversicherung der Arbeitgeber allein zahlt. Jedoch sollte jeder Einzelfall fachlich geprüft werden, um Fehler zu vermeiden.
Saubere Vertragsgestaltung
Nähert sich eine Angestellte oder ein Angestellter der Regelaltersgrenze und möchte auch darüber hinaus weiter beschäftigt werden, sollte im bestehenden Arbeitsvertrag geprüft werden, ob dort eine Altersgrenze geregelt wurde. Die Aktivrente begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Enthält der bestehende Arbeitsvertrag also eine Altersgrenzenklausel, muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.
Entscheidet sich der Verein für ein neues Anstellungsverhältnis mit einem Aktivrentner oder ein Aktivrentnerin, muss ohnehin ein neuer Vertrag geschlossen werden.
Dieser sollte folgende Inhalte haben:
- klare Tätigkeitsbeschreibung
- konkrete Arbeitszeit
- eindeutige Vergütungsregelung
Wichtig:
- Die Steuerfreiheit gehört nicht in den Vertrag
Die steuerfreien Einnahmen der Aktivrente sind laut Gesetz in der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. - Vereinbart wird immer ein Bruttogehalt
- Auch für Angestelltenverhältnisse mit Aktivrente gilt, dass die Vergütung angemessen und marktüblich sein muss, um nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§55 AO) zu Krankenversicherung bleibt relevant
Allgemein gilt, dass die Aktivrente nicht anwendbar ist für:
- Personen, die weiterhin selbstständig tätig sind
- Personen, die weiterhin als Beamte und Abgeordnete tätig sind
- Beschäftigte im Minijob
- Personen mit Einkünften aus Gewerbe, Landwirtschaft oder freier Berufstätigkeit
- Sozialversicherungsfreie Bezüge (z. B. Abfindungen)
