Auch ein Blick in das BGB zeigt klar: Es existieren keine vereinsrechtlichen Ansprüche, die einem einzelnen Mitglied das recht geben, eine konkrete Handlung vom Vorstand verlangen zu dürfen. Fakt ist: Es gibt keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen den Verein. Die einzelnen Mitglieder haben stattdessen die Möglichkeit, Anträge innerhalb der Mitgliederversammlung zu stellen und dort gemeinsam mit den anderen Vereinsmitgliedern abzustimmen. Ein individualrechtliches Mittel, mit welchem die Einhaltung der Satzung erzwungen werden kann, ist somit ausgeschlossen.
Doch was, wenn ein Vorstand satzungswidrig handelt? Auch dann kann kein einzelnes Mitglied einen Anspruch erheben. Stattdessen kann ein einzelnes Mitglied Anspruch auf die Unterlassung oder Behebung von Satzungsverstößen hervorbringen, was dann zu Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen führen kann. Diese Entscheidung, dass kein einzelnes Mitglied einen Anspruch gegen den Verein oder seinen Vorstand erheben kann, sieht sich schließlich darin begründet, dass dies die vereinsinterne Zuständigkeitsordnung untergraben werden würde.
Gut zu wissen: Wird ein Vorstand mit einem solchen Fall, dass ein einzelnes Mitglied einen Anspruch erheben möchte, konfrontiert, hilft der Blick in das BGB § 26 sowie die Vereinssatzung. Aus dem Gesetz geht klar hervor, dass der Vorstand in seiner geschäftsführenden Position diesen Fall alleine und in eigenem Bemessen behandelt. Um dem Schutz des Mitglieds nachzukommen, werden Missstände in der Mitgliederversammlung angesprochen, die Entlastung verweigert und Schadensersatz verlangt, sofern eine Schädigung des Vereins vorliegt.