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16.03.2022

Corona-Hilfe vom Staat

SO BLEIBT IHR VEREIN ZAHLUNGSFÄHIG
Durch die Corona-Krise wird unser gesellschaftliches Leben noch einige Zeit auf Eis liegen – mit erheblichen Folgen für die Vereinswelt. Schon jetzt mussten Mitgliederversammlungen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Vereinsangebote wurden eingestellt, längst geplante Veranstaltungen abgesagt. Turnhallen, Sportstätten sind verwaist, Vereinsheime, Bars und Restaurants bis auf weiteres geschlossen. Für diese nie dagewesene, herausfordernde Situation gibt es keinen erprobten Fahrplan. Dementsprechend groß sind die Besorgnis und die Verunsicherung in den Vereinen.

Die Vereinsvorstände tragen jetzt eine besondere Verantwortung. Sie müssen klug und umsichtig handeln, um den Verein sicher durch die Krise zu manövrieren. Dazu gehört es auch, rechtzeitig Hilfen in Anspruch zu nehmen.

DIVERSE STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR VEREINE NUTZEN

Steuerliche Entlastungen können Vereine vor allem bei der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer beantragen. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen sind Finanzbehörden auch bereit, Steuern zu stunden oder gezahlte Beträge gegebenenfalls zu erstatten, um von Corona gebeutelten Vereinen die Liquidität zu sichern. Wichtig ist, sich zügig mit den zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls auch individuelle Regelungen zu vereinbaren.

Körperschaftssteuer: Vorauszahlungen herabsetzen

Ist Ihr Verein körperschaftssteuerpflichtig, erhebt der Fiskus vierteljährliche Vorauszahlungen, deren Höhe sich nach der Veranlagung des Vorjahres richtet. Der einheitliche Steuersatz beträgt inklusive Solidaritätszuschlag 15,825 Prozent vom zu versteuernden Einkommen. Wenn Corona bedingt der Vereinsbetrieb ruht, kann das erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge haben. Dementsprechend wird die Körperschaftssteuer für 2020 geringer ausfallen als für 2019. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet deshalb eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen an.

Unkomplizierte Beantragung beim Finanzamt

In einem entsprechenden Antragsformular vom Finanzamt müssen Vereinsverantwortliche darauf verweisen, dass Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfallen, weil der Vereinsbetrieb ruht. Die finanziellen Schäden detailliert nachzuweisen, ist dabei nicht notwendig. Ist für dieses Jahr keine Besserung der finanziellen Situation zu erwarten, können Sie die Vorauszahlungen auch auf Null herabsetzen lassen. In diesem Fall empfiehlt es sich aber, Rücklagen zu bilden, denn sollte sich die Lage doch wider Erwarten entschärfen, müssen Sie trotzdem mit einer Veranlagung rechnen.

Um kurzfristig Liquidität zu gewinnen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrem Finanzamt individuelle Ausnahmeregelungen zu besprechen. Zum Beispiel wäre es denkbar, die bereits im März eingezogene erste Vorauszahlung rückerstattet zu bekommen. Erfahrungsgemäß sind die viele Ämter durchaus bereit, in drastischen Situationen unbürokratisch zu helfen. Eine weitere Option wäre, etwaig vorhandenes steuerliches Guthaben abzurufen.

Gewerbesteuer: Vorauszahlungen auch hier anpassen

Auch wenn die Städte und Gemeinden für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständig sind, folgt die Herabsetzung der Vorauszahlung demselben Prinzip wie die der Körperschaftssteuer. Sie können also alle Unterlagen einmal vollständig zusammenzustellen und für mehrere Steuerarten zu verwenden. Wird dem Finanzamt plausibel dargelegt, dass Ihr Gewerbeertrag durch die momentanen Restriktionen einbricht, kann es für den laufenden Erhebungszeitraum eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen. Auch hierfür müssen Sie die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen nachweisen. Skizzieren Sie kurz, wie hoch der Umsatz im vergangenen Jahr war, mit welchen Einnahmen Sie 2020 gerechnet haben und wie sich die durch die Corona-Krise verursachten, aktuellen Zahlen darstellen.

Umsatzsteuer: Erstattung von Sondervorauszahlungen

Nimmt Ihr Verein nicht die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch, wurden womöglich Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet. In diesem Fall können Sie auch hier einen Antrag auf Erstattung stellen, um ihre Liquidität zu sichern. Da diese Maßnahme nicht im offiziellen BMF-Maßnahmenkatalog aufgeführt, sollten sie zunächst bei Ihrem zuständigen Finanzamt erfragen, ob diese „Liquiditätsspritze“ auch in Ihrem Bundesland möglich ist. Informieren Sie sich, welchen Vordruck Sie verwenden sollen und wie Sie diesen korrekt ausfüllen.

Möglichkeit der Steuerstundung für Vereine 

In finanziellen Härtefällen können die Finanzbehörden Steuern, die bis Ende des Jahres fällig werden, stunden. Den Antrag auf Stundung können Sie bis zum 31.12.2020 stellen. Um die Stundungszinsen in Höhe von 1,5 Prozent pro Monat zu vermeiden, sprechen Sie am besten persönlich mit dem Finanzamt und erläutern Sie Ihre Situation.  Übrigens: Sie können auch Steuerstundungen und die Anpassung von Vorauszahlungen für das kommende Jahr beantragen, müssen dies aber besonders begründen.

Ist Ihr Verein nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, wird das Finanzamt auch auf Säumniszuschläge und (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen, z.B. die Kontopfändung, für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern verzichten. Allerdings sollten Sie nicht erst abwarten, was passiert, wenn Sie Ihre Steuern nicht begleichen, sondern von sich aus das Finanzamt kontaktieren und die Situation persönlich besprechen

MIETZAHLUNGEN AUFSCHIEBEN OHNE KÜNDIGUNGSGEFAHR

Neben den steuerlichen Erleichterungen hilft der Gesetzgeber Vereinen auch im Falle von Mietschulden. Denn wenn der Vereinsbetrieb stillsteht und keine Einnahmen generiert werden, wird es für viele schwer, die regelmäßigen Gebühren für angemietete Räumlichkeiten oder Geschäftsstellen zu zahlen. Mit einem sogenannten Moratorium, also einem gesetzlich angeordnetem Aufschub, wird das Recht des Vermieters auf Kündigung eingeschränkt. Demnach dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht aufgrund von Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01. 04. 2020 bis 30.06.2020 kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Sie müssen daher keine fristlose Kündigung oder gar Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen befürchten. Allerdings bleibt Ihre Verpflichtung zur Mietzahlung und auch zur Zahlung von Verzugszinsen grundsätzlich bestehen, Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Beachten Sie, dass die Kündigung aus anderen Gründen nach wie vor möglich ist.

Im Gespräch mit dem Vermieter gemeinsame Lösung finden

Unser Tipp: Ein persönliches Gespräch mit dem Vermieter, bevor Sie mit den Zahlungen in Verzug geraten ist immer der beste Weg, um sich auf ein gemeinsames Vorgehen zu einigen. Eventuell ist Ihr Vermieter bereit, dem Verein einen Teil der Miete zu erlassen oder auf Verzugszinsen zu verzichten.

KOSTEN DURCH DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE: STROM, WASSER, GAS SPÄTER ZAHLEN

Das Moratorium sieht auch Zahlungserleichterungen für Verbraucher und Kleinstunternehmer in Dauerschuldverhältnissen vor, also zum Beispiel bei der Zahlung von Gebühren für Strom, Gas, Wasser oder Telekommunikation. Hier wird ein Leistungsverweigerungsrecht ebenfalls zunächst bis zum 30. 06. 2020  gewährt. Ihr Verein kann davon profitieren wenn

  • er im Sinne eines Kleinstunternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro erwirtschaftet
  • das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen worden ist.
  • das betreffende Dauerschuldverhältnis wesentlich ist, das heißt notwendig für den Geschäftsbetrieb
  • Sie aufgrund der COVID-19-Pandemie die Zahlungen nicht erbringen können.
  • die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen Ihres Erwerbsbetriebs gefährden würde

PRIVATE HILFSINITIATIVEN FÜR VEREINE

Neben staatlicher Unterstützung erfahren Vereine auch eine Welle der Solidarität durch private Hilfsprogramme. Viele dieser Programme bestehen derzeit auf kommunaler Ebene. Hier lohnt es sich, Augen und Ohren offen zu halten. Zwei größere bundesweite Programme, sind diese beiden:  

Aktion „Mensch – Wir helfen Helfern“ – Für Vereine mit Schwerpunkt Inklusion

Nach dem Motto „Hilfe kennt keinen Shutdown“ wurde hier ein Hilfspaket von insgesamt 20 Mio. Euro aufgelegt, das sich an frei gemeinnützige Organisationen, also auch Vereine richtet. Unter www.aktion-mensch.de/foerderung/antrag/schnell-check.html können Sie prüfen, ob auch Ihr Verein Fördermittel

beantragen kann. Es gelten die allgemeinen Förderrichtlinien der Aktion Mensch. Der Fokus liegt also auf Hilfen für Vereine, die im Bereich der Inklusion tätig sind.

„We kick corona“ – Jeder Verein kann sich bewerben Zahlreiche Profisportler haben sich in der Initiative „We kick Corona“ zusammengeschlossen. Nach Angaben auf der Homepage www.wekickcorona.com/ sind bereits über 3,5 Mio. Euro an karitative Vereine und soziale Einrichtungen aus allen gesellschaftlichen Bereichen geflossen. Das Antragsformular finden Sie auf der Website der Initiative. Vorgaben zur Tätigkeit Ihres Vereins bestehen nicht.

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