Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich umfasst alle Tätigkeiten, die unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung erfolgt. Einnahmen aus diesem Bereich, bspw. Mitgliedsbeiträge und Spenden, sind steuerlich besonders begünstigt.
Beispiel: Ein Sportverein erhält Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese Einnahmen sind steuerfrei, da sie zur Förderung des Sports und somit zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden. Auch das Veranstalten eines gemeinnützigen Stadtlaufs, bei dem Startgelder erhoben werden, fällt unter den ideellen Bereich, wenn die Einnahmen direkt zur Förderung des Sports eingesetzt werden.
Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung bezieht sich auf Einnahmen, die der Verein durch die Verwaltung seines Vermögens erzielt, beispielsweise durch Mieten oder Kapitalerträge. Auch diese Einnahmen sind meist steuerlich begünstigt, solange sie dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen.
Beispiel: Ein Kulturverein besitzt ein Gebäude, das er an eine andere gemeinnützige Organisation vermietet. Die Mieteinnahmen aus dieser Vermietung sind steuerfrei, solange sie für kulturelle Projekte des Vereins verwendet werden. Ebenso fallen Zinseinnahmen und Dividenden aus angelegten Vereinsgeldern in diesen Bereich.
Zweckbetrieb
Der Zweckbetrieb umfasst wirtschaftliche Aktivitäten, die direkt dem gemeinnützigen Zweck dienen und dafür erforderlich sind. Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind steuerlich begünstigt oder teilweise sogar steuerfrei.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Theaterverein veranstaltet Aufführungen und verkauft Eintrittskarten. Diese Einnahmen sind Teil des Zweckbetriebs, da sie unmittelbar der kulturellen Bildung dienen und somit dem Vereinszweck entsprechen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle Tätigkeiten des Vereins, die nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienen, sondern auf Einnahmenerzielung abzielen. Hier gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln wie für andere wirtschaftliche Unternehmen.
Beispiel: Ein Naturschutzverein betreibt einen kleinen Kiosk im Naturschutzgebiet, in dem er Getränke und Snacks verkauft. Diese Einnahmen gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Übersteigen die Einnahmen 45.000 Euro im Jahr, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der Kiosk würde dann wie jedes andere gewerbliche Unternehmen behandelt.
Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Vereinen ist vielfältig und komplex. Vereinsvorstände, die keine einschlägigen Kenntnisse besitzen, sollten sich im Zweifelsfall fachlichen Rat bei Fachanwälten oder Steuerberaterinnen einholen.