Ändert der Verein die Satzung dahingehend, dass eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zugelassen ist, löst sich das Problem – erklärt der Verein DEUTSCHES EHRENAMT, der auf die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Beratung von gemeinnützigen Organisationen spezialisiert ist. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Diese wurde vom Finanzministerium bereits mehrfach verlängert, doch der 31. Dezember 2010 ist nun endgültig als Stichtag festgesetzt.
Was bedeutet das für Vereine, die bereits Aufwandsentschädigungen an den Vorstand entrichtet haben, aber die Satzung noch nicht geändert haben? „Kein Grund zur Panik,“ sagt Roland P. Weber, Rechtsexperte beim DEUTSCHEN EHRENAMT, „der Verlust der Gemeinnützigkeit droht nicht sofort. Denn die Finanzbehörden werden es in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Änderung der Vereinssatzung bis Ende 2010 angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt wurden.“
Der Gesetzgeber hat die Gemeinnützigkeit von Vereinen schon immer an strenge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist es unerlässlich, die Vorstandsvergütung explizit in die Vereinssatzung aufzunehmen und einen bisherigen Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands rechtzeitig – bis Ende 2010 – zu streichen. Weitere Auskünfte können sich Vereine jederzeit beim Verein DEUTSCHES EHRENAMT holen. Zahlreiche Vereine profitieren bereits als Mitglieder von dessen umfangreichen Leistungspaket.
Der Verein DEUTSCHES EHRENAMT kümmert sich seit über zehn Jahren um die rechtliche, steuerliche sowie versicherungstechnische Absicherung von ehrenamtlich engagierten Menschen. Die Mitgliedschaft bietet das Prüfsiegel ‚Schutz vor Haftungsrisiken’ und damit umfangreichen Schutz vor persönlichen Haftungsrisiken. Das Siegel steht für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und persönliche Absicherung von Vereinsvorständen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Mitglieder können alle Vereine, Verbände, Stiftungen und Interessengemeinschaften werden und von den zahlreichen Leistungen wie Satzungsüberprüfungen, Veranstaltungs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung profitieren.