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13.06.2022

Einfach helfen! Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen aus der Ukraine

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat in Europa die größte humanitäre Krise seit Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Die große Welle an gesamtgesellschaftlicher Hilfsbereitschaft ist überwältigend – Vereine und Organisationen, private Initiativen, Unternehmen und Einzelpersonen in Deutschland bringen sich ein, um die Menschen aus der Ukraine vor noch größerem Unheil zu bewahren. Aber was gibt es zu beachten?

Quelle: Shutterstock

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) fördert dieses beispiellose Engagement mit „steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ und schafft damit eine rechtssichere steuerliche Grundlage auch für viele Sonderhilfsaktionen von Vereinen. Die Erleichterungen gelten unter anderem für folgende Maßnahmen, wenn sie vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Vereinfachter Spendennachweis durch Zahlungsbeleg  

Die Finanzverwaltung gewährt einen erleichterten Nachweis für Spenden. Auf eine Zuwendungsbestätigung wird verzichtet, es genügt ein Zahlungsbeleg als Nachweis, zum Beispiel der Kontoauszug, ein Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Die Nachweise müssen aufbewahrt werden, um sie auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. 

Spendenaktionen auch bei abweichenden Satzungszwecken möglich  

Normalerweise dürfen gemeinnützige Vereine Mittel grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Das BMF hat nun entschieden, dass steuerbegünstigte Einrichtungen, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z.B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) oder regional gebunden sind, Spenden-Sonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen können, ohne ihren Status der Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Finanzverwaltung verzichtet zudem bei den vom Krieg Geschädigten auf den Nachweis einer Hilfsbedürftigkeit. Die eingeworbenen Mittel können auch an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben werden. Wichtig hierbei ist, dass der eigentliche, satzungsgemäße Zweck weiterverfolgt werden muss. 

Vorhandene Mittel dürfen satzungsfremd eingesetzt werden 

Ungeachtet ihres eigentlichen Satzungszweckes können Vereine sowie andere steuerbegünstigte Körperschaften die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten oder aber bestehende Hilfsorganisationen auch mit bereits vorhandenen Mitteln unterstützen, sofern diese nicht bereits einer Mittelbindung unterliegen. Entsprechendes gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann hier ebenfalls verzichtet werden. 

Vereinsräume können vorübergehend zur Unterbringung von Flüchtlingen dienen 

Vereine können vorrübergehend Flüchtlinge aus der Ukraine in ihren Räumlichkeiten (Sporthalle etc.) unterbringen. Auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen zählen laut § 68 der Abgabenordnung als Zweckbetrieb. Finden auf Leistungen dieser Einrichtungen besondere steuerliche Vorschriften Anwendung (z.B. Umsatzsteuerbefreiung oder Umsatzsteuerermäßigung), werden sie auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. 

Keine Umsatzsteuer für Überlassungen von Sachmitteln, Räumen oder Personal 

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften, wie zum Beispiel als gemeinnützig anerkannte Bildungseinrichtungen, entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können sie diese Leistungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuordnen,  unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck der Verein verfolgt. Das gilt auch, wenn die Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigen Körperschaften gezahlt werden. 

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. 

Das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) erläutert die aufgezählten sowie weitere Maßnahmen im Detail.  

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