Diese Gesetze sehen im Wesentlichen vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer*innen für bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen für eine ehrenamtliche Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung freistellen müssen.
Voraussetzung für diese Freistellung ist,
- dass der Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme vom jeweiligen Land anerkannt ist. Es gibt online verschiedene Listen, auf denen diese Anbieter zu finden sind (für Baden-Württemberg beispielsweise unter folgendem Link: 02a_liste_anerk_bildungstraeger.pdf (baden-wuerttemberg.de)),
- dass das Arbeitsverhältnis seit einer gewissen Dauer, in der Regel ca. 6-12 Monate, besteht,
- dass der*die Arbeitnehmer*in den Antrag form- und fristgerecht stellt,
- dass diesem Antrag keine zwingenden betrieblichen Belange oder die Freistellungsansprüche von anderen Mitarbeiter*innen entgegenstehen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer*innen bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr diese Freistellung gewähren.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in einem aktuellen Fall entschieden, dass dieser Anspruch auch besteht, wenn der*die Arbeitnehmer*in die ehrenamtliche Tätigkeit noch nicht ausübt (BAG, Urt. v. 12.10.2021 – 9 AZR 133/21). Es reicht vielmehr aus, wenn die Qualifizierungsmaßnahme dem*der Arbeitnehmer*in abstrakt ermöglicht, sich für ein aktives Ehrenamt zu qualifizieren. Das ist eine sehr erfreuliche Entscheidung, weil viele Menschen so motiviert werden können, sich entsprechende Fähigkeiten anzueignen, um dann ausgebildet und professionell im Ehrenamt tätig sein zu können!