Direkt zum Inhalt wechseln
/
7 Gefällt mir
/
Lesezeit: 15
/
12.07.2022

Haftung in Verein, Verband & Co. – Wo Gefahren lauern

Persönliches Engagement in einem Verein ist wichtig für unsere Gesellschaft. Aber auch bei ehrenamtlichen Vereinstätigkeiten können Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Wer steht nun dafür gerade, wenn Eigentum oder Gesundheit Dritter in Mitleidenschaft gezogen werden, obwohl man doch eigentlich etwas Gutes tun wollte? Vielen wir dieses Problem erst dann bewusst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen und der Schaden entstanden ist. Dabei droht die Haftung in praktisch allen Bereichen, in denen Vereinsverantwortliche tätig sind. Deshalb ist es wichtig, die Risiken zu kennen, um sie vermeiden zu können.

Die Vertreter- und Repräsentantenhaftung

Natürlich haftet ein Verein nicht für alles und jeden in seinem Umfeld. Das BGB sagt in § 31: „Der Verein ist für Schäden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten zufügt.“

Primär sind Verein, Verband, Stiftung oder gGmbH also für ein Fehlverhalten der Vereinsführung (Vorstandschaft) und auch der Mitgliederversammlung verantwortlich, aber auch für Handlungen seiner Vertreter. Verfassungsmäßig berufen sind Vertreter, wenn ihnen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wie zum Beispiel einem leitenden Angestellten des Vereins oder auch einem Sponsoring-Beauftragten. Die Position muss dabei nicht unbedingt in der Satzung erwähnt sein. Es reicht schon aus, dass der Schadensverursacher den Verein repräsentiert. Aufgrund dieser „Repräsentantenhaftung“ sollten Sie deshalb alle im Namen des Vereins Beauftragten sorgfältig auswählen. Verursachen diese einen Schaden, besteht unter Umständen Haftungsgefahr für Ihre Organisation.

Haftung für Hilfskräfte

Wie sieht es aber aus, wenn die Wirtin der Vereinsgaststätte einem Gast die heiße Suppe in den Schoß kippt oder ein Übungsleiter im Rahmen einer Turnstunde einen Beinbruch versursacht?  Ist die Wirtin als Pächterin der Vereinsgaststätte auf eigene Rechnung tätig, haftet sie selbst. Betreibt der Verein die Gaststätte und die heiße Suppe landet im Schoß, weil ein Vereinsmitglied ehrenamtlich kellnert? Hier gilt, dass der Verein für das Verhalten von Hilfskräften unter Umständen zur Haftung herangezogen werden kann, denn der Verein hat als Schuldner Verstöße seiner Erfüllungsgehilfen, wie dem kellnernden Mitglied, zu verantworten. Ein Verrichtungsgehilfe, wie ein Übungsleiter, kann eine Haftung des Vereins bei der Ausübung der vereinbarten Tätigkeit begründen. Die Haftungsfrage kann immer nur fallspezifisch geklärt werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es wichtig, dass der Vorstand vor Beschäftigung des Übungsleiters nachweißlich überprüft hat, dass dieser über alle erforderlichen Qualifikationen verfügt.

Haftung nur bei Verschulden & Vereinszusammenhang

Eine Haftung ist auch nur dann begründet, wenn tatsächlich ein Verschulden vorliegt. Dieses kann durch ein unerlaubtes oder rechtswidriges Verhalten verursacht sein, aber auch durch die Unterlassung einer notwendigen Handlung. Ein Beispiel: Der Vereinsvorstand unterlässt es, den Bürgersteig vor dem Vereinsheim trotz gefrierender Nässe zu streuen. Ein vorbeilaufender Fußgänger rutscht aus und verletzt sich durch seinen Sturz am Rücken.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht (§§ 823 ff. BGB).

Darüber hinaus haftet der Verein nur für ein Verschulden seiner Repräsentanten, das im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit oder in Ausübung ihrer Vereinsfunktion entstanden ist. Für die Eskalation im privaten Nachbarschaftsstreits des Vereinsvorsitzenden kann der Verein nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Schreibt dieser jedoch in seiner Funktion als Vorsitzender einen beleidigenden Leserbrief, ist der Vereinszusammenhang gegeben und eine Haftung begründet.

Der Verein haftet für seine Vertreter und Repräsentanten, im Besonderen für den Vorstand, die Mitgliederversammlung, Funktionäre, Verrichtungsgehilfen und Erfüllungsgehilfen.

Für einen Haftungsanspruch muss ein Verschulden vorliegen, das auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung bzw. Unterlassung beruht.

Die Handlung bzw. Unterlassung muss in Zusammenhang mit dem Verein stehen

Absichern, aber wie?

Jeder kennt sie und hat eine Police im Schrank: die Haftpflichtversicherung. Und was für natürliche Personen gilt, gilt auch für Körperschaften aller Art: ohne Haftpflichtversicherungen geht es nicht!

Doch nur mit einer Haftpflichtversicherung, wie im privaten Bereich üblich, ist es nicht getan. Für die optimale Basisabsicherung von Vereinen, Verbänden und weiteren Körperschaften sind drei Versicherungen notwendig. Hier finden Sie Steckbriefe zu den drei wichtigsten Versicherungen.

Die Vereinshaftpflicht-Versicherung

Sie schützt Verein und Vorstand, indem sie Personen- und Sachschäden ersetzt, die bei der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen. So schützt die Vereinshaftpflicht-Versicherung Verein und Vorstand vor dem möglichen finanziellen Ruin.

Und das sollte sie abdecken:

# Personenschäden: durch Verletzung oder Unfälle Dritter, die auf ein Verschulden des Vereins zurückzuführen sind, sowie daraus entstehende Vermögensschäden (bspw. Verdienstausfall)

# Mietsachschäden: z.B. an unbeweglichen Sachen wie gemietete Räume/Gebäude sowie bewegliche Sachen wie z.B. Arbeitsgeräte. Verlust fremder Schlüssel.

# Haus- und Grundbesitz: z.B. für Räumlichkeiten und Gebäude, die sie für den Verein nutzen, auch wenn Sie diese vermietet haben und auch, wenn Sie Bauarbeiten durchführen („Bauherrenhaftpflicht“).

# Internethaftpflicht: z.B. Schäden durch elektronische Daten, Schäden durch Datenveränderung bei Dritten durch Computerviren sowie Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.

# Umweltrisiken: z.B. Schäden, die durch Umwelteinwirkungen wie Feuer oder Schadstoffen entstehen, sowie bei Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetzt, z.B. Verschmutzung von Gewässern.

# Auslandsrisiken: z.B. bei Reisen des Vorstands, Ausflügen von Mitgliedern oder kurzfristig gemieteten

Gebäuden oder Räumlichkeiten (ohne besondere Einschränkungen der Länder)

# Tätigkeitsschäden: z.B. Schäden an fremden Sachen durch Reparaturen oder Bearbeitung sowie den dabei benutzen Werkzeugen oder Hilfsmitteln, inklusive Be- und Entladeschäden.

# Datenschutzrisiken
z.B. Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die fehlerhafte Verwendung personenbezogener Daten sowie Schäden aus Diskriminierung.


Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung/D&O-Versicherung

Die Vermögenschadenhaftpflicht-Versicherung deckt das finanzielle Risiko der rechtlichen Vertreter des Vereins bei Fehlern bzw. Schäden in der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit. Versichert ist der finanzielle Schaden an Dritten sowie Eigenschäden des Vereins. Dabei wird im Schadenfall sowohl das Vereinsvermögen sowie das Privatvermögen der Verantwortungsträger geschützt. Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt die Organe des Vereins vor der Durchgriffshaftung in das Privatvermögen bei direkter Haftung des Vorstands. Dies ist außerordentlich wichtig, da der Vorstand gesamtschuldnerisch haftet. D.h. bei Fehlern eines einzelnen Vorstands müssen unter Umständen alle Vorstände uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften.

Tipp: Achten Sie darauf, dass hier auch grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist.

Die Veranstalterhaftpflicht-Versicherung

Der Verein als Veranstalter haftet für Schäden, die während einer Veranstaltung entstehen. Dies kann immense Kosten verursachen. Die Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung deckt das Risiko bei Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögenschäden von Veranstaltungen, die nicht dem Satzungszweck dienen oder aber Dritte, also Besucher anwesend sind. Versichert sind Schäden an Dritten, als auch an allen für den Verein handelnden, gleich ob Mitglied oder im Auftrag des Vereins tätig.

Was bei jeder Versicherung im Leistungskatalog dabei sein sollte:

  • Haftungsprüfung
  • Übernahme berechtigten Ansprüche Dritter
  • Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter

Last but not least ist es auch sinnvoll, die Deckungssummen unterschiedlicher Angebote zu vergleichen.

Der Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMT bietet in einem Paket die drei notwendigen Versicherungen und darüber hinaus ist in diesem Paket noch die Erstberatung zu juristischen und steuerrechtlichen Fragen mit drin. Mehr Informationen zum Schutzbrief finden Sie unter www.deutsches-ehrenamt.de

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
7 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 04/2024

Das erwartet Sie in der aktuellen Ausgabe:

  • Gemeinnützigkeit
    Politisches Engagement
  • Rechtsfrage
    Vorstand im Ausland
  • Finanzen
    Kunst als Spende

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)

Das könnte sie auch interessieren

Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de