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18.03.2025

Die Künstlersozialabgabe

Seit den 1980-er Jahren sorgt das Künstlersozialversicherungsgesetz dafür, das selbstständige Künstler und Publizisten in Deutschland sozial in der Renten‐, Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert werden. Finanziert wird die Künstlersozialkasse zur Hälfte durch die Beitragszahlungen der versicherten Kreativen. Darüber hinaus steuert der Staat zwanzig Prozent bei und die verbleibenden dreißig Prozent werden über die sogenannte Künstlersozialabgabe finanziert. Das ist quasi der „Arbeitgeber-Anteil“, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Dazu zählen grundsätzlich auch Vereine, etwa wenn sie zum Vereinsfest Musiker und andere Künstler engagieren, regelmäßig Theaterstücke aufführen oder sich regelmäßig Flyer und Plakate von einem Grafikdesigner entwerfen lassen.

Wichtig zu wissen: Es spielt keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist selbst über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist. Das vom Verein gezahlte Entgelt (Gage, Honorar etc.) ist grundsätzlich künstlersozialabgabepflichtig. 

Wann und wieviel muss der Verein zahlen?

Ein Verein ist in der Regel von einer Künstlersozialabgabe betroffen, wenn er

  1. für seine Zwecke Künstler oder Publizisten beauftragt, zum Beispiel indem ein Journalist Pressearbeit für den Verein leistet, ein Clown die Kinder auf dem Sommerfest unterhält oder ein Webdesigner der Homepage ein ansprechendes Remake verpasst.
  2. selbst zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehört. Dazu zählen generell alle Vereine, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen. „Verwertende Unternehmen“ im Sinne des KSVG sind zum Beispiel Verlage, Theater, Chöre und Orchester, Galerien, Varietés, Rundfunkanstalten, Museen und viele mehr. 

Tipp: In Zweifelsfällen oder bei Besonderheiten ist es sinnvoll, die KSK direkt zu kontaktieren. Diese prüft auf Grundlage eines Anmelde- und Erhebungsbogen den fraglichen Sachverhalt und teilt das Ergebnis schriftlich mit. 

Die Höhe der Abgabe

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe für den Verein sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte ohne Umsatzsteuer, von denen ein bestimmter Prozentsatz erhoben wird. Dieser Prozentsatz wird bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine „Künstlersozialabgabe-Verordnung“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt und beträgt für 2025 5,0 Prozent.

Wichtig zu wissen:  Zum Entgelt zählt nicht nur die eigentliche Gage oder das Honorar des Künstlers, sondern alles, was der Verein aufwendet, um dessen kreative Leistung zu erhalten oder zu nutzen, also auch Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen, Ausfallhonorare oder Auslagen für Telefon, Notenblätter und andere Materialien, die dem Künstler erstattet werden. Ausgenommen sind Zahlungen an urheberrechtliche Verwaltungsgesellschaften wie die GEMA sowie Reise- und Bewirtungskosten im Rahmen der steuerlichen Freigrenze.

Was müssen Vereine beachten, die abgabepflichtig sind?

Für einen Verein, der laut der Prüfung der KSK als verwertendes Unternehmen zählt, gelten einige Pflichten. 

Die Abgabepflicht gilt ab dem Beginn der Vereinstätigkeit und nicht erst nachdem der Bescheid der Künstlersozialkasse eingegangen ist. Vereine sollten sich daher direkt bei der Vereinsgründung, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres bei der KSK anmelden. 

Die Zahlungspflicht sieht monatliche Vorauszahlungen vor, deren Höhe sich an den Beträgen des Vorjahres orientiert und die nur entfallen, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt. 

Im Rahmen seiner Aufzeichnungspflicht muss der Verein die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte fortlaufend dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren, um sie im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung vorzulegen.

Laut Meldepflicht ist der Verein verpflichtet, die Künstlersozialabgabe selbstständig zu berechnen und bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres auf entsprechenden Vordrucken an die Künstlersozialkasse zu melden.

Ausnahmen von der Abgabepflicht

Es gibt natürlich Ausnahmen und Bagatellgrenzen, die vor allem gemeinnützige Vereine vor einer zu hohen finanziellen Belastung schützen sollen. 

Abgabepflicht gilt nur für Entgelte an selbstständige Künstler

Die Künstlersozialabgabe muss nur geleistet werden, wenn der Verein einen selbstständigen Künstler (natürliche Person) oder einen Zusammenschluss als GbR beauftragt und entlohnt. Juristische Personen wie eine GmbH, eine AG, eine OHG oder auch ein eingetragener Verein sind dagegen keine selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG. Spielt bem Festumzug eine Blaskapelle, die selbst als e.V. organisiert ist, fällt deren Auftritt nicht unter die Abgabepflicht.

Bis zu drei Veranstaltungen pro Jahr sind abgabefrei (Gelegentlichkeit)

Eine Abgabepflicht kann nur entstehen, wenn im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit abgabepflichtigen Künstlern durchgeführt werden. Anderenfalls liegt eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor. Eine mehrtägige Veranstaltung zählt nicht automatisch als ein Event. Hier müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Werden für die Veranstaltung keine abgabepflichtigen selbstständigen Künstler beauftragt, ist sie für die KSK ohnehin irrelevant. 

Keine Künstlersozialabgabe auf Auftragssummen bis 450 Euro pro Jahr

Eine weitere Bagatellgrenze betrifft die Höhe der jährlich gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten. Sofern die gesamte Auftragssumme 450 Euro nicht überschreitet, besteht keine Abgabepflicht für den Verein. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn eine der beiden Bagatellgrenzen (Gelegentlichkeit oder Entgelt) nicht überschritten wird, um die Abgabepflicht zu vermeiden. Übungsleiterpauschale grundsätzlich von der Abgabepflicht ausgenommen
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Künstler usw. für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation in Höhe von max. 3.000 Euro jährlich sind analog der Regelung im Steuerrecht abgabefrei.

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