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21.11.2023

Neu ab 01.01.2024: Das Zuwendungs­empfängerregister

Es klingt nach mehr Bürokratie und Datenkrake, doch könnte das Zuwendungsempfängerregister, das ab dem 01.01.2024 seinen Dienst antritt, durchaus hilfreich sein. Es soll Sicherheit und Transparenz für Spender schaffen und als Grundlage für die Digitalisierung des Spendenverfahrens dienen.

Hintergrund zum Zuwendungsempfängerregister

Das vom Bundestag am 16. Dezember 2020 verabschiedete Jahressteuergesetzt sieht ab 2024 auch die Einführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters vor. Dort sollen alle gemeinnützigen Körperschaften wie Vereine und Stiftungen verzeichnet werden, die nach dem Körperschaftssteuergesetzt steuerbefreit sind.

Damit gilt der Status der Gemeinnützigkeit nicht mehr als Steuergeheimnis.

Das beim Bundeszentralamt für Steuern angelegte Register wird öffentlich einsehbar sein und folgende Informationen der Körperschaften enthalten:

  • Name
  • Anschrift
  • die steuerbegünstigten Zwecke
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • das Datum des letzten Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheids
  • das zuständige Finanzamt
  • die Bankverbindung

Tipp: Zwar müssen gemeinnützige Vereine nichts aktiv beitragen, um in das Register aufgenommen zu werden, empfehlen wir zu prüfen, ob das Finanzamt die aktuellsten Daten des Vereins gespeichert haben.

Ziel des Zuwendungsempfängerregister

Zum einen soll dieses Register privaten Spendern und institutionellen Zuwendern bei der Auswahl von gemeinnützigen Organisationen helfen, die sie unterstützen wollen. Mit einem Blick können Spendenwillige ab Januar 2024 sehen, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt und, ob die Organisation als gemeinnützig gilt. Wer an eine im Register geführte Organisation spendet kann sicher gehen, dass die Spende ankommt und auch zu einem steuerlichen Abzug führt – verspricht zumindest das Bundeszentralamt für Steuern.

Vorteile ergeben sich voraussichtlich auch für ausländische Spendenempfänger. Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Zuwendungsempfängerregister eingetragen werden, soweit sie für Zwecke des Spendenabzugs die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Bisher war für die Prüfung das örtliche Finanzamt zuständig. Zukünftig entscheidet einheitlich das BZSt. Damit entfällt der ‒ teils aufwändige ‒ Nachweis durch den Spender, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt.

Zukunftsmusik

Das Register ist der Anfang eines umfassenden Projekts an dessen Ende die vollkommen digitale Abwicklung einer Spende steht. Die gute alte „Spendenquittung“ bleibt aber sicher noch einige Zeit erhalten.

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