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13.06.2022

Spende oder Sponsoring? Klarheit in der Grauzone

Spender und Sponsoren werden im Sprachgebrauch schnell einmal verwechselt. Aus Sicht des Finanzamtes kann diese Verwechslung jedoch größere Auswirkungen für Ihren Verein haben und im Extremfall sogar seine Gemeinnützigkeit gefährden.

Deshalb sollten Sie hier sauber trennen: Eine Spende unterstützt immer einen gemeinnützigen Zweck und bedarf keiner Gegenleistung. Alle Zuwendungen, bei denen eine Gegenleistung vereinbart wird, wie etwa das Abdrucken eines Firmenlogos oder ein wohlwollender Facebook-Post mit Verlinkung, gelten als Sponsoring. Statt einer Spendenbescheinigung muss in diesem Fall eine Rechnung ausgestellt und anfallende Steuern darauf ausgewiesen werden. Denn Sponsoring-Einnahmen muss der Verein versteuern, Spendengelder hingegen nicht. Für viele Unternehmen ist aber ein Sponsoring die interessantere Alternative, weil sie die gesponserte Summe ohne Höchstgrenze als Betriebskosten steuerlich absetzen können, während Spenden nur in Höhe von 20 Prozent der Gesamteinkünfte abzugsfähig sind. Mit unseren drei Praxisbeispielen können Sie testen, ob Sie Spenden und Sponsoring sicher erkennen.

Ein dezentes Detail / Luise H. 

Die anspruchsvolle Strecke hat es in sich. Erst geht es in flottem Tempo über die Spielwiese, dann direkt in die Haarnadelkurve um den alten Ahornbaum und vorbei an Schaukel und Klettergerüst. Nur die gefährliche Schikane um den Sandplatz und das Gemüsehochbeet trennt die kleinen Rennfahrer jetzt noch von der Start-Ziel-Geraden. Wochenlang haben die Eltern der Initiativ-Kita „Rennsemmel e.V.“ an der neuen Bobby-Car-Strecke im Garten gebaut. Heute soll sie offiziell eingeweiht werden. Fünfzehn nagelneue Mini-Flitzer funkeln in der Sonne. Sie sind eine Spende an die Kita von der Mutter des kleinen Heinz-Harald. Sie führt ein eigenes Autohaus und dessen Logo prangt nun jedem der Plastik-Kühlergrills. Das Kita-Team ist überrascht ob des nicht gerade dezenten Details. Auch wenn Kita-Chefin Luise Hemmilten die Spendenbescheinigung bereits ordnungsgemäß ausgestellt hat, kommen ihr nun Bedenken. Sind die fünfzehn Rutschautos tatsächlich eine Sachspende oder wird das Finanzamt das anders sehen? 

Lösung: 

Da die Rutschautos durch das auffällige Firmenlogo einen deutlichen Werbeeffekt für das Autohaus erzielen, gelten sie nicht als Sachspende. Das Autohaus kann jedoch einen Sponsoringvertrag mit der Kita abschließen und die Kosten steuerlich geltend machen.   

Kein Schuss in den Ofen / Klaus K. 

Marion und Martin Meel betreiben in Brotheim an der Rühr eine kleine aber feine Bäckerei. Wie der morgendliche Duft aus der Backstube hat sich ihr guter Ruf hat bereits über die Gemeindegrenze hinweg verbreitet – vor allem die krossen Snackbrötchen, „Schüsschen“ genannt, und die langen „Torjäger“, perfekte Begleiter für Grillwürste, sind die absoluten Verkaufsschlager. Die ungewöhnlichen Namen haben sich die beiden achtjährigen Söhne ausgedacht. Die Zwillinge sind mit Leib und Seele Fußballer beim FSV Brotheim. Jedes Grillfest der F-Jugend beliefert die Bäckerei deshalb mit kostenlosen Brötchen. Weil das Geschäft im vergangenen Jahr besonders gut lief, haben die Meels zudem beschlossen, eintausend Euro für neue Trainingstrikots zu spenden. Auf der Website bedankt sich Vereinsvorsitzender Klaus Kruste im Namen des Vereins für die Unterstützung der Bäckerei. Diese wiederum berichtet auf ihrem „Sauerteig-Blog“ über ihr Engagement. Darf der Verein der Bäckerei trotzdem eine Spendenquittung ausstellen? 

Lösung: 

Ja, sofern der Verein online nicht auf die Website der Bäckerei verlinkt und auf den Trikots kein Logo o.ä. zu sehen ist, sind die eintausend Euro an den Verein eine freiwillige Spende ohne Gegenleistung. Auch die Brötchen für die Grillfeste gelten daher als Sachspende und dürfen als solche quittiert werden. 

Im Tauschrausch / Insa L. 

Den Mitgliedern des Badminton-Vereins Flatterball e.V. stinkt es gewaltig. Schon seit Monaten sind die sanitären Anlagen im Vereinsheim defekt und können nicht benutzt werden. Eine Renovierung ist teuer und die Vereinskasse nach der langen Corona-Flaute leer. Jack Uzzi, langjähriges Vereinsmitglied und Chef der Volles-Rohr-Haustechnik GmbH, hat die zündende Idee: Ein Tauschgeschäft oder „Barter Deal“ ist die Lösung, die beide Seiten glücklich macht. Er will stärker in Mitarbeiterbindung und Marketing investieren und der Verein funktionierende Toiletten. Gemeinsam mit dem Vereinsvorstand wird also folgendes vereinbart: Die VR-Haustechnik GmbH erneuert die sanitären Anlagen im Vereinsheim im Wert von 10.000 Euro. Im Gegenzug revanchiert sich der Verein mit kostenfreien Hallenzeiten für den Betriebssport der Firma und bringt zudem an den Hallenwänden zwei große Werbebanner an. Auf eine Rechnung könne man getrost verzichten, meint Uzzi, und so lästige Steuern sparen. Kassenwartin Insa Latöhr bekommt bei diesen Worten leichte Schnappatmung und legt sofort ihr Veto ein. Warum? 

Lösung: 

Tauschgeschäfte gelten als Sponsoring und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Wert der Leistungen muss in gegenseitigen Rechnungen in voller Höhe ausgewiesen werden, sonst droht der Verdacht auf Steuerhinterziehung. Für beiden Seiten fallen Körperschaftssteuer und ggf. Umsatzsteuer an.  

Sie möchten wissen, wie Sie Spendenbescheinigungen in Ihrem Verein korrekt ausstellen? Auf unserer Website erfahren Sie im Detail, worauf Sie achten müssen. 

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