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12.01.2026

Steueränderungsgesetz 2025 – Was sich für Vereine ab 2026 ändert

Das Jahressteuergesetz 2025 bringt ab 2026 zahlreiche Erleichterungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinnützige Vereine. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen, ihre praktischen Auswirkungen und mögliche Risiken – insbesondere für kleine und mittelgroße Organisationen.

Die Neuerungen im Überblick

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
  • Anhebung der Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
  • Erweiterung des Haftungsprivilegs für Ehrenamtliche
  • E-Sport wird gemeinnützig
  • Anschaffung und Betrieb einer Photovoltaikanlage ist gemeinnützigkeitsunschädlich

Speziell für kleine bis mittelgroße Vereine

  • Wegfall zeitnaher Mittelverwendung
  • Verzicht auf Sphärenzuordnung

Die Neuerungen im Detail

Eine gute Nachricht gibt es für alle ehrenamtlich Tätigen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten: Die Ehrenamtspauschale steigt ab 01.01.2026 von bisher 840 Euro auf 960 Euro jährlich und die Übungsleiterpauschale kann ab 01.01.2026 bis 3.300 Euro pro Jahr ausgeschöpft werden, um ehrenamtliches Engagement steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet zu bekommen.

Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird auf 50.000 € angehoben. In der Praxis bedeutet das, dass Umsätze kleinerer Geschäftsbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt werden. Hier werden gemeinnützige Organisationen entlastet, die Nebenaktivitäten wie eine Vereinsgaststätten oder den Verkauf von Merchandise-Artikeln oder ähnliches betreiben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2025 erhalten Ehrenamtliche in Vereinen einen deutlich ausgeweiteten Schutz vor persönlicher Haftung, denn das Haftungsprivileg* wird von bisher 840 Euro auf 3.300 Euro angehoben.

E-Sport ist längst kein Nischenphänomen mehr, sondern ein fester Bestandteil der Jugendkultur. Millionen junger Menschen in Deutschland spielen regelmäßig Computerspiele, viele davon in Vereinen oder Ligen. Mit der Aufnahme des E-Sport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke geht für die Vereine auch einher, Maßnahmen zur Suchtprävention zu ergreifen und verantwortungsvoll mit dem Thema Gaming umzugehen.

Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen war in der Vergangenheit für Vereine ein heikles Thema und gefährdet künftig nicht mehr die Gemeinnützigkeit eines Vereins. Damit können Vereine aktiv zur Energiewende beitragen.

Speziell für kleine bis mittelgroße Vereine sind die beiden folgenden Neuerungen relevant:

Pflicht zur kurzfristigen Mittelverwendung fällt weg: Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr sind ab 01.01.2026 von der Pflicht befreit, Mittel zeitnah verwenden zu müssen. Das erleichtert die Rücklagenbildung und erhöht die Sicherheit bei der Finanzplanung.

Sphärenzuordnung entfällt: Vereine mit Einnahmen bis 50.000 Euro müssen nicht
mehr aufwendig zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
unterscheiden. Das spart Zeit und Kosten in der Buchführung. Für Vereine von
mittlerer Größe, besteht hier allerdings das Risiko, die Chance zum Vorsteuerabzug zu
verpassen.

Wo trotz Erleichterungen Risiken und Mehraufwand lauern:

Vorsteuerabzug versäumen
Ohne klare Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wird oft nicht deutlich, welche Ausgaben mit steuerpflichtigen Umsätzen verknüpft sind. Damit ist nicht mehr klar erkennbar, ob sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung lohnen würde, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.

Umsatzsteuerpflicht übersehen
Wer die Kleinunternehmergrenze (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr) überschreitet, ist regelbesteuert. Ohne Sphärenaufteilung kann die Umsatzsteuerpflicht falsch eingeschätzt werden und bei einer Prüfung durch das Finanzamt doch zu Nachforderungen führen.

Falsche Steuersätze
Zweckbetriebe können von ermäßigten USt-Sätzen (z. B. 7 %) profitieren, während wirtschaftliche Geschäftsbetriebe meist mit 19 % besteuert werden. Ohne die Aufteilung besteht die Gefahr, falsche Steuersätze auszuweisen. Auch hier kann das Finanzamt bei einer Prüfung Nachzahlungen oder auch Bußgeld fordern.

Gefährdung der Förderung
Manche Fördermittelrichtlinien schreiben vor, dass ein Zweckbetrieb, bzw. eine steuerliche Privilegierung vorliegt. Ohne eine Abgrenzung kann es schwierig werden, den Nachweis eindeutig zu erbringen.

Nachträglicher Aufwand
Das Finanzamt kann auch nachträglich eine Aufschlüsselung verlangen, wenn dies für eine Prüfung erforderlich ist.

Kurz erklärt: *Das Haftungsprivileg
Das Haftungsprivileg schützt ehrenamtlich Engagierte in Vereinen vor einer persönlichen Haftung, wenn ihnen bei ihrer Tätigkeit nur leichte Fahrlässigkeit unterläuft. Für einfache Fehler haften also nicht die Ehrenamtlichen privat, sondern der Verein. Umso wichtiger ist eine Absicherung des Vereins mit den entsprechenden Versicherungen.

Wichtig: Dieses Privileg gilt, solange die Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit bestimmte Grenzen, bisher 840 Euro, ab 01.01.2026 3.300 Euro, nicht überschreitet.

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