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14.04.2023

Strom vom Vereinsdach

Die diesjährige Nebenkostenabrechnung verschlägt wohl den meisten unter uns den Atem. Heizung und Strom schlagen trotz Sparkurs ordentlich zu Buche. Und generell tickt die Uhr der fossilen Brennstoffe immer weiter auf High Noon zu. Warum als Verein nicht eine
Photovoltaik-Anlage aufs Dach schrauben? Ist schließlich gut für’s Klima und die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 sogar Anreize geschaffen, solche
Anlagen zu installieren. Doch für gemeinnützige Organisationen gibt es bei einem solchen Vorhaben einiges zu beachten.

Quelle: AdobeStock

Gefahren für die Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind abhängig vom Einzelfall und es sollte immer eine Steuerfachfrau oder ein Steuerfachmann zu Rate gezogen werden. Aber um grundlegendes Verständnis dieser Materie helfen folgende Hinweise.

Ein (gemeinnütziger) Verein kann eine Photovoltaik-Anlage betreiben.

Es muss zunächst geprüft werden:

  • welchem steuerlichen Bereich der Betrieb dieser Anlage zuzuordnen ist
  • welche Voraussetzungen einzuhalten sind und
  • welche steuerlichen Konsequenzen daraus resultieren können.

Die steuerliche Zuordnung

Für die Zuordnung ist zunächst entscheidend, ob die erzeugte Energie durch Eigenverbrauch genutzt wird. Wird auch nur ein kleiner Teil ins Netz eingespeist, handelt es sich beim gesamten Betrieb um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wird die erzeugte Energie ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet, handelt es sich i.d.R. um eine Tätigkeit im ideellen Bereich. Der Eigenbedarf muss dann aber natürlich auch im Zweckbereich des Vereins liegen. Wenn ein Verein den Zweck der Förderung von Wissenschaft verfolgt und die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betreibt, wäre dies z.B. gegeben. Gleiches gilt bspw. für Sportvereine, die Traglufthallen mit dem eigens erzeugten Strom betreiben.

Um sicher zu gehen, sollte immer Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Finanzamt gehalten werden. Nur so ist zu erfahren, welche Zuordnung dieses im konkreten Fall für einschlägig hält. Für die individuelle Beratung ist eine mit dem Sachverhalt vertraute Steuerberaterin oder ein Steuerberater unerlässlich.

Mit dem Betrieb einer PV-Anlage ist die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr, wenn die daraus gewonnene Energie komplett für den Eigenbedarf genutzt wird und dabei der Verwirklichung des Satzungszwecks dient.

Auch wenn Energie ins Netz eingespeist wird und die Anlage damit in den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällt, ist die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht gefährdet. Allerdings müssen einige Punkte genau betrachtet und beachtet werden.

  1. Es muss sichergestellt sein, dass es sich lediglich um einen Nebenzweck handelt.
  2. Bei der Anschaffung der PV-Anlage ist zudem zu beachten, dass keine Mittel verwendet
    werden dürfen, die zeitnah für die Zweckverfolgen einzusetzen sind, z.B. Spenden oder
    Mitgliedsbeiträge. Die PV-Anlage könnte bspw. aus Rücklagen oder aus einem Darlehen
    bezahlt werden.
  3. Bei der Planung ist zu beachten, dass der Betrieb der PV-Anlage voraussichtlich rentabel
    ist.
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