Auf Zuwendungsbestätigungen muss immer der Betrag ausgewiesen werden, der schlussendlich beim Verein tatsächlich ankommt.
Wichtig ist im Zusammenhang mit PayPal zu beachten, dass in einem Bund-Länder-Beschluss (s. LFD Thüringen, Verfügung v. 24.9.2012, S 2223 – A – 111 – A 3.15) festgehalten wurde, dass Spenden über PayPal stets einer amtlichen Zuwendungsbestätigung bedürfen.
Konkret bedeutet dies, dass auch bei Kleinstspenden bis zu 300 € eine Zuwendungsbestätigung nötig ist. Wird eine Spende über einen anderen Weg an den Verein geleistet – etwa per Banküberweisung – dann reicht üblicherweise der vereinfachte Zuwendungsnachweis in Form eines Überweisungsbeleges an den Verein, aus welchem die Spende hervorgeht und ein Nachweis des Vereins, dass dieser die Spende auch tatsächlich erhalten hat.