Rechtliche Grundlagen
- Hausrecht (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB)
- Der Verein ist als Eigentümer der Location sowie auch als Mieter während der Mietdauer der rechtmäßige Inhaber des Hausrechts. Dieses Recht umfasst die Befugnis, Personen den Aufenthalt in der Location zu untersagen oder sie des Ortes zu verweisen. Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen muss dafür grundsätzlich ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen.
- Ist der Verein Eigentümer der Location, ergibt sich das Recht aus § 903 S. 1 i.V.m. § 1004 BGB. Hat der Verein die Veranstaltungslocation hingegen gemietet, folgt dies aus §§ 858, 862 BGB.
- Besitzschutz (§ 859 BGB)
- Wenn eine Person die Nutzung der Location stört, kann sich der Veranstalter im Rahmen des Selbsthilferechts gegen den Störer wehren und diesen entfernen lassen, sofern keine unverhältnismäßige Gewalt angewendet wird.
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Wenn der Störer trotz Aufforderung die Veranstaltung nicht verlässt und die Situation eskaliert, kann die Polizei eingeschaltet werden. Hier greift das allgemeine Recht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Vorgehen im Ernstfall
Stufe 1: Klärung und Aufforderung
Zunächst sollte ein Vorstandsmitglied oder eine beauftragte Person versuchen, die Situation zu beruhigen und das Gespräch mit dem Störer suchen. In einem höflichen, aber bestimmten Ton sollte dabei dem Störer mitgeteilt werden, dass sein Verhalten die Veranstaltung stört und er dies sofort unterlassen soll.
Stufe 2: Verweis
Zeigt sich der Störer unkooperativ oder setzt sein störendes Verhalten fort, kann er mündlich aufgefordert werden, die Location zu verlassen. Der Verweis sollte durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Vereins erfolgen, da das Hausrecht dem Verein zusteht.
Beispiel: „Sie stören die Veranstaltung erheblich. Ich fordere Sie hiermit auf, die Räumlichkeiten sofort zu verlassen.“
Spätestens im Moment der Aufforderung sollten Zeugen hinzugezogen werden, um die Situation zu dokumentieren.
Stufe 3: Polizei einschalten
Verlässt der Störer trotz Aufforderung die Veranstaltung nicht oder die Situation eskaliert (z. B. durch aggressives Verhalten), sollte die Polizei eingeschaltet werden. Die Polizei kann auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts einschreiten und den Störer entfernen.
Eigenmächtige Gewaltanwendung gegen den Störer sollte möglichst vermieden werden, denn dies könnte zu straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Körperliche Eingriffe sollten ausschließlich der Polizei überlassen werden.
Abschließend sollten die Vorgänge schriftlich dokumentiert werden, inklusive Zeit, Ort, beteiligte Personen, Geschehensablauf und ergriffene Maßnahmen. Falls notwendig, können auch Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen (sofern erlaubt) als Beweis dienen. Diese Dokumentation ist hilfreich, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.