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26.08.2024

Vereine als Helfer in der Not – Neuerungen im §53 der Abgabenordnung eröffnen neuen Spielraum

Katastrophen, sei es durch Naturereignisse wie Hochwasser oder durch unvorhergesehene Unglücksfälle, stellen Menschen vor immense Herausforderungen. Gemeinnützige Vereine spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, betroffene Personen zu unterstützen. Die neue Nr. 13 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 53 AO bietet hierfür einen klaren rechtlichen Rahmen und neue Spielräume.

Schnelle und unbürokratische Hilfe

Die Einführung der neuen Nummer 13 zu § 53 der Abgabenordnung (AO) hat im Kontext von Katastrophenfällen eine signifikante Veränderung in der deutschen Steuergesetzgebung bewirkt. Diese neue Regelung erlaubt es auch gemeinnützigen Vereinen, die nicht explizit als mildtätig anerkannt sind, im Katastrophenfall direkt Hilfe zu leisten. Doch hebt diese Regelung den Unterschied zwischen gemeinnützigen Vereinen mit und ohne Mildtätigkeit nicht auf. Mehr dazu am Ende des Artikels.

Wichtig zu wissen: Damit die neue Nr. 13 zu §53 AO angewendet werden kann, muss die Katastrophenlage durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt worden sein.

Bedürftigkeit einfacher nachweisbar

Gemeinnützige Organisationen, die bereits seit längerem mildtätige Zwecke verfolgen, wissen, dass der Begriff der Bedürftigkeit an Einkommens- und Vermögensobergrenzen gekoppelt ist.

Im Katastrophenfall hingegen gelten Personen unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensgrenzen als hilfsbedürftig, wenn unvorhersehbare Mehraufwendungen verursacht werden, bspw. weil Hausrat, Kleidung und sonstige für das tägliche Leben wichtige Utensilien vernichtet wurden oder die Wohnung, das Haus nicht mehr bewohnbar sind. Um diese entstandenen Mehraufwendungen nachzuweisen, genügt in der Regel eine grobe Erfassung der Schäden und des daraus entstehenden Bedarfs. Exakte Aufstellungen – insbesondere der konkreten Kosten – sind kurzfristig in einer solchen Situation nicht möglich.

Überbrückungshilfe

Geschädigte, die Zahlungen von Dritten, bspw. von Versicherern oder staatlicher Stellen zu erwarten haben, gelten nur so lange als hilfsbedürftig, bis die Hilfen oder Versicherungssummen ausbezahlt werden.

Maßnahmen der Notfallhilfe

Welche Hilfe Vereine in Katastrophenlagen leisten können, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

  • Bereitstellung von Notunterkünften: Vereine können eigene Einrichtungen, wie z.B. Sporthallen oder Gemeindehäuser, als Notunterkünfte zur Verfügung stellen.
  • Verteilung von Sachspenden: Nahrungsmittel, Kleidung und Hygieneartikel können direkt an die Betroffenen verteilt werden.
  • Finanzielle Unterstützung: Direktzahlungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten der Betroffenen.

Gemeinsam helfen üben

Um die Hilfe möglichst effizient und koordiniert zu gestalten, ist es sinnvoll schon im Vorfeld mit anderen Organisationen vor Ort über Kooperationsmöglichkeiten zu beraten. Während ein Verein mit eigenen Immobilien und Freiflächen Notunterkünfte anbieten kann, fällt es anderen leichter, die Verteilung von Hilfsgütern zu organisieren. Auch die gemeinsame Nutzung von Lagerflächen oder die Organisation der Logistik kann schon vor Eintritt eines Notfalls besprochen werden.

Kurz erklärt: Der Unterschied zwischen gemeinnützig und mildtätig

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit sind zwei rechtliche Kategorien, die sich in ihren Zielsetzungen und steuerlichen Auswirkungen unterscheiden:

  • Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO): Ein Verein gilt als gemeinnützig, wenn er darauf abzielt, das Gemeinwohl in Bereichen wie Kultur, Sport, Bildung oder Umweltschutz zu fördern. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein bringt steuerliche Vorteile und ermöglicht das Ausstellen von Spendenquittungen.
  • Mildtätige Zwecke (§ 53 AO):Mildtätigkeit umfasst Tätigkeiten, die darauf abzielen, Personen, die materiell, körperlich oder geistig hilfsbedürftig sind, direkt zu unterstützen. Mildtätige Vereine helfen unmittelbar und gezielt Menschen in Not und können ebenfalls steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen.

Ein entscheidender Unterschied liegt also in der direkten Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen (mildtätig) gegenüber der Förderung des allgemeinen Gemeinwohls (gemeinnützig).

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