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7.06.2022

Vereinfachte Zuwendungsbestätigung

Spenden sind eine bedeutende Finanzierungsquelle für Vereine – das hatte die Corona-Pandemie noch einmal verstärkt gezeigt. Grundsätzlich stellt die gemeinnützige Organisation, die Spenden erhalten hat, eine Zuwendungsbestätigung für den Spender aus. Diese Bestätigung, bekannt als Spendenquittung oder Spendenbescheinigung, benötigt der Spender, um den Betrag von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen und so die Steuerlast senken zu können. Die vereinfachte Zuwendungsbestätigung bringt dabei für Spender wie auch für den Verein eine bedeutende Erleichterung mit sich.

Quelle: Shutterstock

Spendenrechtlicher Hintergrund – kurz erklärt

Eine Spende hilft nicht nur dem Verein, seine Projekte zu finanzieren, sondern bedeutet auch einen steuerlichen Vorteil für den Spender selbst. Wie bereits angedeutet, kann der Spender die Zuwendungsbestätigung des Vereins (umgangssprachlich Spendenquittung oder Spendenbescheinigung genannt) beim Finanzamt vorlegen. Der gespendete Betrag wird dann in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht, wodurch die eigene Steuerlast sinkt. Das bedeutet letztlich, dass je nach Einkommen und Steuersatz die Spende zum Teil vom Finanzamt finanziert wird.

Was versteht man unter einer vereinfachten Zuwendungsbestätigung?

§ 10b des Einkommensteuergesetzes regelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Demnach gilt stets der Grundsatz, dass eine Zuwendung freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung getätigt wurde – das heißt unentgeltlich erbracht wurde. Außerdem muss die Spende für das Verfolgen des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung weist somit nach, dass der Verein diese Vorgaben erfüllt bzw. einhält.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden bis 300 Euro

Für Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro muss Ihr Verein keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Für Spenden bis zu diesem Betrag reicht somit ein vereinfachter Zuwendungsnachweis aus. Für diese Form des Nachweises genügt eine Buchungsbestätigung der Überweisung durch den Spender sowie ein Beleg des Vereins, dass dieser die Spende erhalten hat. Der Beleg muss dabei drei wesentliche Angaben beinhalten:

  • der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird
  • der Hinweis, dass der Verein von der Körperschaftssteuer befreit ist
  • die Information, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Wichtig: Der Beitragshöhe für Spenden mit vereinfachtem Zuwendungsnachweis lag bis einschließlich 2020 bei 200€, wurde allerdings zum 01.01.2021 auf 300€ angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

Informieren Sie Ihre Spender proaktiv über die vereinfachte Zuwendung

Den Weg der Spende noch weiter vereinfachen? Das geht, indem Sie Spendern direkt einen vereinfachten Zuwendungsnachweis ermöglichen und hierfür Belege standardisiert zur Verfügung stellen. Hierfür haben Sie die Möglichkeit

  • den Beleg als PDF auf Ihrer Vereinswebseite zum direkten Download anzubieten
  • den Beleg an einen vorgedruckten Überweisungsträger anzuhängen.

Wir empfehlen, stets als Verein seine potenziellen Spender proaktiv zu informieren, dass die vereinfachte Zuwendungsbestätigung (plus dem Zahlungsnachweis, etwa dem Kontoauszug) ausreicht, damit diese ihre Spende von der Steuer abziehen können. Wenn Sie darüber hinaus im selben Zug direkt eine Vorlage anbieten, beschleunigt das den Weg für Spender, aber auch für Ihren Verein. Das Warten der Spender auf den Eingang einer Zuwendungsbescheinigung hat damit ein Ende.

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