Direkt zum Inhalt wechseln
/
9 Gefällt mir
/
Lesezeit: 2 Minuten
/
15.03.2022

Vergütung des Vereinsvorstands

Da in Vereinen häufig Unkenntnis über die Voraussetzungen für Vergütung des Vereinsvorstands besteht, wollen wir Sie über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Aktualität, denn seit dem 01.01.2015 ist die unentgeltliche Tätigkeit von Vereinsvorständen ausdrücklich im Gesetz (§ 27 Abs. 3 S.2 BGB) geregelt.

Quelle: Shutterstock

Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen rund um die Aufgabe als Vereinsvorstand? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Vergütung des Vereinsvorstands ist nur zulässig bei Gestattung in der Satzung. Ohne Gestattung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit!

Sollte Ihr Verein pauschale Tätigkeitsvergütungen wie z.B. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG), Übungsleiterpauschale, pauschale Aufwandsentschädigungen, Gehälter, Sitzungs- und Tagegelder, Honorare für Seminare des Vereins etc. (jede Zahlung, die nicht Ersatz von konkretem Aufwand für den Verein ist, gilt als Vergütung!) an Vorstandsmitglieder bezahlen oder ist dies beabsichtigt, so beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Vorstandsmitglieder sind nach dem Gesetz grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig. Nur durch die Satzung kann das anders geregelt werden.

An Vorstandsmitglieder darf ein Verein pauschale Tätigkeitsvergütungen nur zahlen, wenn dies ausdrücklich durch eine Klausel in der Vereinssatzung gestattet ist. Die Klausel sollte individuell entsprechend den Gegebenheiten im Verein formuliert werden. Beschließt die Mitgliederversammlung eines e.V. eine entsprechende Klausel als Satzungsänderung, dürfen Vergütungen erst nach der Eintragung der Vergütungsklausel ins Register an Vorstandsmitglieder bezahlt werden. Zahlt ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands in seiner Satzung gestattet, dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands, kann das rückwirkend zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
9 Gefällt mir
/ / Diesen Beitrag nutzen
Sie wollen mehr erfahren?

Benedetto 10/2024

Steuern & Finanzen
Die vier Sphären

Rechtsfrage
Vorstandswahl verzögern

Finanzen
Grundlagen der Vereinsfinanzierung

… und vieles mehr!

Diese Ausgabe herunterladen (PDF)
Jetzt unseren Newsletter abonnieren und jeden Monat die Info zur aktuellen Ausgabe von Benedetto erhalten.
Newsletter Anmeldung
Sie haben Fragen?
DEUTSCHES EHRENAMT e.V.
Mühlfelder Straße 20
82211 Herrsching
T +49 (8152) 9994170
F +49 (8152) 9994177
E benedetto@deutsches-ehrenamt.de