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7.06.2022

Zeitnahe Mittelverwendung gilt für kleine Vereine nicht mehr

Das Jahressteuergesetz 2020 brachte einige Änderungen mit sich, vor allem, was das Gemeinnützigkeitsrecht betrifft. So galt bislang beispielsweise, dass gemeinnützige Vereine Mittel nicht unbegrenzt ansparen, sondern diese zeitnah verwenden müssen. Mit den beschlossenen Änderungen gilt diese zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr für kleine Vereine. Die Grenze liegt hier bei einer jährlichen Einnahme von 45.000 €.

Quelle: Adobe Stock

Die zeitnahe Mittelverwendung und das Gemeinnützigkeitsrecht

Die Regelung zur zeitnahen Mittelverwendung ist als Teil des Mittelbindungsgrundsatzes in der Abgabenordnung (§ 55) zu finden. Dieser Mittelbindungsgrundsatz beinhaltet im Detail

  • dass die Mittel im Rahmen der Satzungszwecke verwendet werden müssen
  • ein Verbot für unentgeltliche Zuwendungen sowie überhöhte Vergütungen
  • das Verbot für Gewinnausschüttungen
  • das Untersagen einer Unterstützung politischer Parteien
  • die Bindung der Mittel, sofern es zur Auflösung der Körperschaft oder dem Wegfall der gemeinnützigen Zwecke kommt

Diese gesetzliche Regelung gibt allerdings keinerlei Aufschluss über eine zeitnahe Verwendung der Mittel. Gemäß Mittelbindungsgrundsatz wäre es somit möglich, die Verwendung der Mittel auf eine unbestimmte Zeit zu verschieben und somit beispielsweise Gelder anzusammeln.

Doch kommt an dieser Stelle § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ins Spiel. Darin ist zu lesen, dass die Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Gerade für kleine Vereine bedeutete das einen unverhältnismäßig großen Aufwand. Deshalb wurde § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO um Satz 3 ergänzt, der besagt, dass Körperschaften mit geringeren Einnahmen keine Mittelverwendungsrechnung mehr erstellen müssen.

§ 55 AO Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind

1.-4. …

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.

Wann ist der Verein im Sinne der zeitnahen Mittelverwendung ein kleiner Verein?

Das Jahressteuergesetz 2020 befreite kleinere Vereine von der zeitnahen Mittelverwendung. Doch wann ist ein Verein klein? Das ist keine Frage der Mitgliederanzahl, sondern der jährlichen Gesamteinnahmen. Und hier liegt die Grenze bei 45.000€. Daher gilt: Aller Vereine, die mit ihren jährlichen Einnahmen unterhalb dieser Grenze liegen, sind kleine Vereine. Und für diese bedeuten die Änderungen im Jahressteuergesetz eine enorme Erleichterung, da sie Mittel nicht länger zeitnah verwenden und auch keine Rechnung zur Mittelverwendung erstellen müssen. Die buchhalterische Führung des Vereins wird auf diese Weise einfacher.

Eine konkrete Aussage, ob es sich bei der Grenze um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt, ist nicht im Jahressteuergesetz zu finden. Allerdings orientiert sich die Umsatzfreigrenze an den Bruttoeinnahmen, sodass darauf zu schließen ist, dass die 45.000€ als Bruttowert zu verstehen sind. 

Wichtig: Für alle, in diesem Fall als groß definierten, Vereine, gilt weiterhin die zeitnahe Mittelverwendung.

Worauf bezieht sich die Einnahmegrenze von 45.000€?

Die Grenze der 45.000 Euro betrifft die Gesamteinnahmen des Vereins. Darunter sind die kumulierten Einnahmen aus

  • dem ideellen Bereich
  • des Zweckbetriebs
  • der Vermögensverwaltung
  • des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs

zu verstehen. Gemäß der Umsatzfreigrenze gehen wir dabei von den Bruttoeinnahmen aus allen steuerlichen Bereichen aus (§ 64 Abs. 3 AO). Bei dieser Regelung bleibt aber eine Frage offen: Welche Folgen hat eine Überschreitung der Einnahmegrenze? Bedeutet diese, dass die zeitnahe Mittelverwendung dann für alle Mittel gilt? Oder nur für die Mittel, die im Jahr der Überschreitung der Einnahmegrenze zugeflossen sind?

Neuregelung zur zeitnahen Mittelverwendung gilt bereits seit dem Vereinsjahr 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 brachte einige Änderungen mit sich, vor allem, was das Gemeinnützigkeitsrecht betrifft. So galt bislang beispielsweise, dass gemeinnützige Vereine Mittel nicht unbegrenzt ansparen, sondern diese zeitnah verwenden müssen. Mit den beschlossenen Änderungen gilt diese zeitnahe Mittelverwendung nicht mehr für kleine Vereine. Die Grenze liegt hier bei einer jährlichen Einnahme von 45.000 €.

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