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14.03.2022

Filmvorführungen im Verein

Verstößt ein Verein gegen das Urheberrecht, wenn er einen Kinofilm vorführt?

WAS BEI DER FILMVORFÜHRUNG IM VEREIN ZU BEACHTEN IST…
Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob die Filmvorführung im Verein öffentlich oder nicht-öffentlich erfolgt.

Quelle: Shutterstock

Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes grundsätzlich öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Für diese Bestimmung gibt es jedoch eine Ausnahme: Eine Vorführung ist dann nicht öffentlich, wenn „der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind“. (§ 15, Abs. 3. UrhG)

In dieser Legaldefinition gibt es einen Grundsatz, dass in jedem Fall einer Vorführung von einer Mehrzahl von Personen ausgegangen wird. Deshalb liegt die Beweispflicht dafür, dass es sich bei einer Vorführung nicht um eine öffentliche Vorführung gehandelt hat, im Streitfalle bei dem vorführenden Verein, dem eine unrechtmäßige öffentliche Vorführung vorgeworfen wird.

Somit müssen Sie als Vorstand beweisen können, dass die Filmvorführung im Verein nicht öffentlich ist.

WIEDERGABERECHT LIEGT BEIM URHEBER

Auch in § 53 UrhG wird festgehalten, dass selbst bei in unzulässiger Weise, nämlich zum privaten Gebrauch hergestellten Vervielfältigungsstücken das Recht zur öffentlichen Wiedergabe beim Urheber verbleibt (§ 15, Abs.2). Dieses Recht kann er ebenso wie andere Nutzungsrechte einem Anderen ganz oder teilweise einräumen (§ 31). Bei Filmwerken ist es üblich, dass der oder die Urheber (Autor, Regisseur, Schauspieler etc.) ihre Rechte vertraglich dem Produzenten übertragen, der sie angemessen an den Erlösen aus der Verwertung des Filmes beteiligt. Der Produzent wiederum kann die Nutzungsrechte an einen oder mehrere Filmvertriebe in Form von Lizenzverträgen weitergeben. Der Filmvertrieb hat damit z. B. das Recht, die öffentliche Filmvorführung im Verein zu genehmigen.

WIEDERGABERECHT LIEGT BEIM URHEBER

m Gegensatz zu anderen urheberrechtlich geschützten Werken, für die es Ausnahmegenehmigungen gibt (z. B. für Schulveranstaltungen) (§ 52, Abs. 1 und 2 UrhG), dürfen (Spiel) Filme nur mit Einwilligung des Berechtigten öffentlich vorgeführt werden (§ 52, Abs.3). Werben Sie öffentlich für die Vorführung, wäre die Veranstaltung somit öffentlich, der eingeladene Personenkreis ist nicht bestimmt und daher nicht genügend abgegrenzt.

Ein Verein kann für die Vorführung von Filmen sogenannte Schirmlizenzen erwerben. Dazu müssten Sie herausfinden, bei welchem Rechtehändler die Filmrechte liegen. Es gibt Agenturen, die diese Vermarktung vornehmen.

Werben Sie nicht für die Filmvorführung im Verein, sondern zeigen Sie die Filme ausschließlich einem bestimmten Personenkreis in einem nicht-öffentlichen Raum, wäre die Vorführung nicht öffentlich und könnte ohne den weiteren Erwerb von Lizenzen durchgeführt werden.

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