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18.03.2024

Vorstandshaftung: Aufklärung statt Angst

Neuwahlen stehen an und auch im noch so großen Kreis der ehrenamtlich Engagierten finden sich nur schwer Nachfolger für die ausscheidenden Vorstandsmitglieder. Ein Bild, dass sich quer durch die Republik zieht: Laut dem ZIVIZ-Survey 2023 des Stifterverbands gaben 53 Prozent der Organisationen, die an der Umfrage teilgenommen haben, an, dass sie Schwierigkeiten haben, Leitungspositionen zu besetzen. Als zentrale Bremse wurde an erster Stelle der zeitraubende bürokratische Aufwand genannt. Und gleich danach, dass Engagierte vor der Aufgabe als Vorstand zurückschr­ecke­n, weil bei vielen Menschen, die in Frage kämen für ein solches Amt, Unsicherheit in Sachen persönlicher Haftung besteht. Es ist also schlicht die Angst, wegen Fehlern bei der Vereinsarbeit sein Privatvermögen zu verliere­­n oder am Ende sogar mit Schulden dazustehen.

Schaden = Haftung?

Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter (Geschäftsführer­­­ und Geschäftsführerinnen) haften gegenüber Dritten nach geltenden Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt, d.h. mit ihrem gesamten Privatvermögen, sofern sie die Pflicht­verletzung, aus der ein Anspruch resultiert, zu vertreten haben. Und weil das so herrlich abstrakt klingt, hier zwei prägnante Beispiele:

Bei einer Vereinsveranstaltung stürzt eine Teilnehmerin und bricht sich einen Arm. Ursache für den Sturz war nachweislich ein nasser Boden. Das Vorstandsmitglied Pingelig war mit dem Erscheinungsbild des Eingangsbereichs nicht zufrieden griff beherzt zum Wischmop. Unter dem Motto „viel hilft viel“ wurde der Boden mit viel Wasser gewischt. Kurz darauf traf die erste Teilnehmerin ein und stürzte. Als Veranstalter hat der Verein, vertreten durch den Vorstand, jedoch die Pflicht, den Ort der Veranstaltung sicher zu gestalten, um Gäste, Besucher oder Teilnehmer ausreichend vor Schäden zu schützen. In diesem Fall wurde dafür nicht gesorgt und eine Verletzung der Verkehrs­sicherungspflicht festgestellt. Die Kranken­versicherung der Geschädigten wandte sich an den Verein, um die Behandlungskosten von mehreren tausend Euro zurückerstattet zu bekommen. Die Mitgliederversammlung sieht das alleinige Verschulden jedoch bei Pingelig und verlangt, um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, Schadensersatz.

Mit der Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht nimmt es der Schatzmeister eines gemeinnützigen Vereins nicht so genau. Auch die Nachweise für pauschale Aufwandsentschädigungen werden sehr lax gehandhabt. Bei einer Betriebsprüfung fällt auf, dass übersehen wurde, dass der Verein längst umsatzsteuerpflichtig ist und, dass auch Sozialversicherungs­beiträge nachbezahlt werden müssen. Für das Versäumen oder die Nicht-Erfüllung derlei Pflichten haftet der Vorstand, denn diese Pflichten liegen allein in dessen Verantwortungsbereich.

Wie beschrieben haftet der Vereinsvorstand auch gegenüber dem Verein grundsätzlich uneingeschränkt. Im Paragraph 31a des BGB hat der Gesetzgeber Haftungserleichterungen für ehren­amtliche Vereinsvorstände formuliert. Diese gelten jedoch nicht für grobe Fahrlässigkeit, nur im Innenverhältnis und nur wenn die Aufwandsentschädigung nicht mehr als 840 Euro pro Jahr beträgt. 

Risiko minimieren!

Wer die Risiken kennt, kann entweder wie das Kaninchen vor der Schlange sitzen oder diese mit den richtigen Maßnahmen wirkungsvoll minimieren.

Fachkenntnisse

Gesunder Menschenverstand ist immer gut. Auch Organi­sationstalent und hohe Bereitschaft, sich zu engagieren, sind beste Voraussetzungen für ein Vorstandsamt. Aber gänzlich ohne Fachkenntnisse, bspw. Verwaltung, Office-Management oder Buchhaltung geht es jedoch nicht. Zumindest nicht allein.

Fachkundige Unterstützer

Besonders gemeinnützige Organisationen müssen viele Regeln penibel genau einhalten, um die gewährten Steuererleichterungen zu erhalten, bzw. nicht aberkannt zu bekommen. Gute Rechtsberater, die sowohl zu Fragen der Gemeinnützigkeit als auch zu steuerrechtlichen Sachverhalten Auskünfte erteilen können, sind wahre Schätze. Gibt es weder in der Vorstandschaft noch unter den Mitgliedern eine Person, die in der Lage ist, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, empfiehlt es sich, einen Steuerkanzlei zu kontaktieren.

Aktuelle Satzung

In der Satzung sollte geregelt sein, dass die Haftung von Vorstands­mitgliedern für einfache Fälle der Fahrlässigkeit bei der Vereinsführung ausgeschlossen ist.

Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstands­mitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene­­­ Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. (Quelle: Mustersatzung, Mitgliederportal Deutsche­s Ehrenamt)

Absicherung

Notwendig und hilfreich ist es, den Verein und damit auch den Vorstand mit folgenden Versicherungen auszustatten:

  • Vereinshaftpflicht-Versicherung
  • Veranstalterhaftpflicht-Versicherung
  • Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung
  • D&O-Versicherung

Das Team des DEUTSCHEN EHRENAMT berät unverbindlich zu den jeweiligen Versicherungen, die klassischerweise in einem Vereins-Schutzbrief gebündelt sind.

Kontakt: 08152-999 41 70 oder service@deutsches-ehrenamt.de

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