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24.09.2024

Die Haftungsverhältnisse

Bevor wir die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Haftung von Verein und Vorstand betrachten, ist es sinnvoll, sich die einzelnen Haftungsverhältnisse vor Augen zu führen.

Das Außenverhältnis

Ziemlich offensichtlich ist das Verhältnis des Vereins bzw. Vorstands nach außen: Ein geschädigter Dritter stellt einen Anspruch auf Schadensersatz.

Das Innenverhältnis

Weniger offensichtlich doch nicht minder wichtig sind die Haftungsverhältnisse innerhalb des Vereins: Der Verein macht als Geschädigter einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vorstand, bzw. einem Vorstandsmitglied oder gegenüber einem Vereinsmitglied geltend.

Gesetzliche Grundlagen im Einzelnen

Die rechtlichen Grundlagen der Vereinshaftung sind vorwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wer sich dort einen Überblick zu den für seine Organisation geltenden Regeln verschaffen möchte, tut dies auch vor dem Hintergrund, ob es sich um einen eingetragenen Verein (e.V.) oder einen nicht eingetragenen Verein handelt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Rechtsprechung auf nicht eingetragene Vereine im Wesentlichen die Regelungen für eingetragene Vereine anwendet. Bei der Haftung gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied.

1. Rechtsfähigkeit und Haftung des eingetragenen Vereins (e.V.)

§ 21 BGB: Eingetragene Vereine (e.V.) sind rechtsfähig, das heißt, sie können Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, als Kläger oder Beklagter vor Gericht stehen und Eigentum besitzen.

§ 31 BGB: Regelt die Haftung des Vereins für Handlungen seiner Organe und Vertreter. Fügt ein Vorstandsmitglied oder ein anderer vertretungsberechtigter Repräsentant des Vereins bei seiner Vereinstätigkeit einem Dritten einen Schaden zu, haftet grundsätzlich der Verein für den Schaden. Dies stellt eine wichtige rechtliche Grundlage zum Schutz der Vorstandsmitglieder dar, da die Haftung auf den Verein übergeht.

Aber Achtung: Der Verein kann oder muss sogar Rückgriff auf das verantwortliche (Vorstands-)Mitglied nehmen, wenn dieses vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Unterlässt es eine gemeinnützige Organisation, sich in einem solchen Fall, den für die Vereinskasse entstandenen Schaden vom Verursacher zurückzuholen, verstößt dies ggfls. gegen die Vorgaben über die Mittelverwendung. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit wegen Mittelfehlverwendung entziehen.

§ 31a BGB: Begrenzt die Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstände oder sonstiger Vertreter bei ihrer Vereinstätigkeit. Bei normaler oder leichter Fahrlässigkeit haften diese nicht persönlich, sondern nur der Verein.

§ 31b BGB: Begrenzt die Haftung gleichermaßen für Mitglieder des Vereins bei ihrer Vereinstätigkeit. Bei normaler oder leichter Fahrlässigkeit haften diese nicht persönlich, sondern der Verein.

Kurzgefasst:

Die Haftung des Vereins umfasst sowohl Handlungen der Vorstände als auch der Mitglieder, Mitarbeiter oder Ehrenamtlichen, sofern diese im Namen und im Auftrag des Vereins handeln. Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für Schäden, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen. Dies schließt sowohl gesetzliche als auch vertragliche Schadensersatzansprüche ein.

Ein Beispiel:

Der Vorstand des „Kunstverein Kreativ e.V.“ plant eine Ausstellung in einer nahegelegenen Galerie. Um die Ausstellung vorzubereiten, beauftragt der Vorstand das Vereinsmitglied A damit, die Staffeleien des Vereins aus den Vereinsräumen in einen gemieteten Transporter zu verladen.

Während A eine der Staffeleien trägt, stolpert er unglücklich und kommt ins Straucheln. Dabei stößt er die Staffelei gegen ein neben dem Transporter geparktes Auto, wodurch ein erheblicher Kratzer am Fahrzeug entsteht. Der Fahrzeughalter fordert daraufhin Schadensersatz für die Beschädigung seines Autos.

Rechtslage nach § 31 BGB:

Gemäß § 31 BGB haftet der Verein für den Schaden, den ein Vorstandsmitglied oder eine Person, die im Auftrag des Vorstands handelt, in Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht. Da Mitglied A im Rahmen einer ihm ausdrücklich vom Vorstand übertragenen Aufgabe tätig war, handelt es sich bei seinem Verhalten um eine Handlung, für die der Verein gemäß § 31 BGB haftet.

Der Vorstand des Kunstvereins entscheidet, den geforderten Schadensersatz an den Fahrzeughalter zu zahlen, da das Mitglied A im Auftrag des Vereins gehandelt hat. Der Verein übernimmt somit die volle Verantwortung für den verursachten Schaden und entlastet Mitglied A von jeglichen finanziellen dVerpflichtungen gegenüber dem geschädigten Fahrzeughalter.

2. Haftung des nicht eingetragenen Vereins (n.e.V.)

Wie schon eingangs beschrieben, werden in der Rechtsprechung im Wesentlichen die Regelungen angewandt, die für eingetragene Vereine gelten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass nicht eingetragene Vereine keine vollständige Rechtsfähigkeit besitzen und bei der Haftung ein Unterschied besteht.

§ 54 Abs. 2 BGB: Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Die gute Nachricht:

Nicht eingetragene Vereine können sich auch „im laufenden Betrieb“ noch ins Vereinsregister eintragen lassen. Die Voraussetzungen dafür sind,

  • dass in der Satzung der Eintragungswille formuliert ist
  • der Verein mindestens sieben Mitglieder hat
  • die Mitgliederversammlung den Beschluss für die Eintragung fasst
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