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24.09.2024

Die Grundlagen der Vorstandshaftung

Vorstandshaftung bedeutet, dass Vorstandsmitglieder für Schäden, die sie durch ihr Handeln oder Unterlassen in vereinsamtlicher Eigenschaft und im inneren Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis verursachen, persönlich zur Verantwortung gezogen werden können. Dies gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Und wer das weite Feld der Vorstandspflichten kennt, weiß, wie schnell auch den besten und fleißigsten Vorständen ein Fehler unterlaufen kann. Wo die Gefahren lauern und welche gesetzlichen Haftungsregelungen gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Pflichtverletzungen

Pflichten für die vertretungsberechtigten Organe ergeben sich aus der Satzung sowie dem Gesetz (im Wesentlichen das BGB). Zu den Pflichten zählen beispielsweise die sorgfältige Verwaltung der Vereinsfinanzen, die ordnungsgemäße Buchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Satzungsregelungen bei sämtlichen Vorgängen. Werden hier Mängel festgestellt, muss der Vorstand dafür geradestehen. Ist dem Verein aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, können ggfls. der Verein selbst, einzelne Vereinsmitglieder, Gläubiger des Vereins oder Finanzbehörden Ansprüche gegen den Vorstand stellen.

Schuldhaft einen Schaden verursachen

Verursacht der Vorstand schuldhaft, d. h. grob fahrlässig oder vorsätzlich, einen Schaden, kann der Vorstand gesamt oder einzelne Vorstandsmitglieder persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Achtung: Hierbei geht es nicht nur um aktives Handeln, sondern auch um das Unterlassen. Ist einem Vorstandsmitglied bekannt, dass dem Verein ein Schaden droht, sollte er oder sie dringend dafür sorgen, den Schaden abzuwenden. Bemüht sich das Vorstandsmitglied nicht darum und der Verein erleidet einen Schaden, kann der Verein ggfls. Schadensersatz von der Person verlangen.

Gesetzliche Anforderungen, wie beispielsweise Regelungen in den relevanten Steuergesetzen oder Regeln des Arbeitsrechts, nicht einzuhalten, kann ebenfalls zur persönlichen Haftung führen. Vorstände müssen sicherstellen, dass der Verein alle relevanten Gesetze und Vorschriften einhält.

Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick

§ 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe): Nach § 31 BGB haftet der Verein für Schäden, die ein Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Dies bedeutet, dass der Verein zunächst in der Haftung steht.
Jedoch kann der Verein den Vorstand in Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 31a BGB: Hier ist die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und anderer Organmitgliedern gegenüber dem Verein geregelt. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten Sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 26 BGB (Vertretung des Vereins und Geschäftsführung): § 26 BGB legt fest, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Vorstandsmitglieder sind verantwortlich für alle Tätigkeiten, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind.

§ 27 BGB (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands): In § 27 BGB wird geregelt, dass die Vorstandsmitglieder auf eine bestimmte Zeit bestellt werden und dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen müssen. Hieraus leitet sich die Verpflichtung zur sorgfältigen und pflichtgemäßen Geschäftsführung ab. Eine Haftung kann entstehen, wenn sie ihre Pflichten verletzen und dadurch ein Schaden entsteht.

Beispiel:

Der Vorstand des Sportvereins Purzelbaum e.V. hat beschlossen, ein großes Sportfest zu organisieren. Der Vorstandsvorsitzende, Tobi Sparfuchs, hat den Auftrag, ein großes Zelt für die Veranstaltung zu mieten.

1. Haftung bei ordnungsgemäßer Ausübung der Aufgaben

Sparfuchs schließt einen Mietvertrag für das Zelt ab, aber am Tag der Veranstaltung kommt es zu einem Sturm, der das Zelt beschädigt. Der Vermieter des Zeltes verlangt nun Schadensersatz.

Hier handelt es sich um ein unvorhersehbares Ereignis (den Sturm). Der Vorstandsvorsitzende hat bei der Anmietung des Zeltes im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben gehandelt und den Vertrag im Namen des Vereins abgeschlossen. Der Vorstand handelt hier nicht persönlich haftbar, sondern die Haftung liegt beim Verein.

2. Haftung im Fall eigenmächtiger Entscheidung

Sparfuchs hat das Zelt bei einer Firma gemietet, die bekannt dafür ist, seit einiger Zeit unzuverlässige und mangelhafte Zelte zu liefern. Trotz Warnungen anderer Vorstandsmitglieder und Mitgliedern des Vereins hat Sparfuchs sich für diese Firma entschieden, um Geld zu sparen. Das Zelt bricht während der Veranstaltung zusammen und verletzt mehrere Besucher.

Hier könnte der Vorstandsvorsitzende persönlich haftbar gemacht werden. Er hat die Warnungen ignoriert und bewusst eine unsichere Entscheidung getroffen; er handelte insofern grob fahrlässig. Seine Pflichtverletzung führt dazu, dass er persönlich (vom Verein oder den verletzten Personen) für die entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann.

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