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15.03.2022

Jahressteuergesetz 2020 – das sollten Vereine wissen

Einen langen Anlauf hat die Bundesregierung genommen, um für Vereine steuerrechtlich ein paar Punkte zu vereinfachen und vor allem, um die Übungsleiter-, sowie Ehrenamtspauschale zu erhöhen. Was das Jahressteuergesetz für Vereine mit sich bringt, haben wir für Sie hier zusammengefasst.

ÜBUNGSLEITERPAUSCHALE UND EHRENAMTSPAUSCHALE STEIGEN 

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). – Gilt ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 

ANHEBUNG DER GRENZE FÜR DEN VEREINFACHTEN ZUWENDUNGSNACHWEIS 

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). – Gilt ab 1.1.2021 

ERWEITERUNG DES KATALOGS FÜR GEMEINNÜTZIGE ZWECKE 

Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den „Klimaschutz“ führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie 
z. B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden konnte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO). 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird in der Abgabenordnung die Anzahl der gemeinnützigen Zwecke erhöht. Damit sind nun auch Vereine und andere Körperschaften im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie u.a. folgende Zwecke verfolgen: 

  • Förderung des Klimaschutzes 
  • Förderung des Freifunks 
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden 
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen 
  • Förderung der Ortsverschönerung 

Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO eingeordnet werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 und 26 AO).  

Die Erweiterung der Katalogzwecke um die „Förderung der Ortsverschönerung“ bündelt in verschiedenen Katalogzwecken enthaltene Aspekte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO). 

Darüber hinaus wird auch der Katalog sogenannter Zweckbetriebe erweitert, die steuerlich begünstigt werden. Dazu zählen künftig auch: 

  • Einrichtungen für Flüchtlingshilfe 

§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO ordnet Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen dem Zweckbetrieb zu. Nach Satz 2 sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Ein Zweckbetrieb liegt daher dann nicht vor, wenn Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen des Erwerbs wegen betrieben werden. Die explizite und verwaltungsaufwändige Prüfung des § 53 AO kann mit der Neuregelung entfallen.  

  • Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen 

– Gilt ab dem Tag nach der Verkündung 

ZEITVORGABEN BEI DER MITTELVERWENDUNG FÜR STEUERBEGÜNSTIGTE KÖRPERSCHAFTEN 

Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen erhalten mehr Zeit, um ihre Mittel zu verwenden: Für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) von weniger als 45.000 Euro gelten die strengen Maßstäbe der zeitnahen Mittelverwendung nicht mehr. Sie können damit die erhaltenen Mittel auch über die für größere Organisationen weitergeltende Zweijahresgrenze für ihre Satzungszwecke einsetzen. Das gibt ihnen mehr Spielraum und entlastet sie. (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). – Gilt ab dem Tag nach der Verkündung 

UNMITTELBARKEIT DER ZWECKVERWIRKLICHUNG 

Gemeinnützige Körperschaften dürfen künftig auch arbeitsteilig zusammenwirken und sich damit gemeinsam, besser und effizienter für ihre steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Bisher scheiterten solche Kooperationen am Grundsatz der sogenannten Unmittelbarkeit, wonach die Organisation ihre Zwecke grundsätzlich selbst zu verwirklichen hat. Künftig kann beispielsweise eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren. 

Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist künftig nach § 57 Abs. 3 und 4 AO ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung (§ 57 Absatz 3 und 4 AO). Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist ebenfalls ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. – Gilt ab dem Tag nach der Verkündung 

STEUERLICH UNSCHÄDLICHE BETÄTIGUNGEN BEI MITTELWEITERGABE 

Steuerbegünstigte Körperschaften durften schon immer ihre Mittel zumindest teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften weiterreichen. In der Praxis war dies jedoch streitanfällig. Die nunmehr vereinheitlichte Regelung zur Mittelweitergabe sorgt nun dafür, dass mit einer einzigen zentralen Vorschrift Rechtssicherheit geschaffen wird. 

Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Danach ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Als Mittelempfänger kommen in Betracht inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in 
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften), juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. 

Ein neuer § 58a AO regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft schutzwürdig ist, die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weiterleitet. – Gilt ab dem Tag nach der Verkündung 

ERHÖHUNG DER FREIGRENZE 

Die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Das entlastet vor allem kleinere Vereine von steuerrechtlichen Verpflichtungen, da bei Einnahmen bis zu dieser Höhe die Geschäftsbetriebe nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen. 

Quelle: Bundesfinanzministerium – Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten 

Auch bei Fragen zum Jahressteuergesetzt gilt für Vereine mit Vereins-Schutzbrief: Frage im MitgliederPortal stellen und eine Antwort vom Fachanwalt erhalten. 

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