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12.09.2025

Rechtsfrage: Musiknutzung Instagram

Für unseren Verein haben wir bei Instagram ein (professionelles Konto), auf dem wir mit Beiträgen und Stories unsere Vereinsarbeit dokumentieren und mit möglichst vielen Leuten teilen möchten. Wir würden gern Musik für unsere Beiträge nutzen, um die Reichweite zu erhöhen. Was müssen wir hierbei beachten?

Die Nutzung von Musik in Instagram-Beiträgen und -Stories unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich benötigen Sie für die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik eine Lizenz, d.h. eine Erlaubnis des Rechteinhabers. Dies gilt auch für gemeinnützige Organisationen.

Nach § 6 Abs. 1 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist es Instagram erlaubt, seinen Nutzern auf Grundlage von mit den Rechteinhabern bzw. der GEMA abgeschlossenen Lizenzen Musik in der Instagram Musikbibliothek zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Abs. 1 UrhDaG lautet wie folgt: „Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.

Sofern der Nutzer also nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt, stellt die Nutzung der Musik aus der Instagram Musikbibliothek keine Urheberrechtsverletzung dar.

Dieselbe Einschränkung hat META als Anbieter von Instagram auch in seine Musikrichtlinien insoweit übernommen, als dass dort die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke verboten wird, es sei denn, der Nutzer hat die entsprechenden Lizenzen eingeholt: „(…) Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt. (…)“

Eine Handlung ist nicht kommerziell im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhDaG, wenn sie nicht der Gewinnerzielungsabsicht dient. Werden Plattformen von Diensteanbietern von Unternehmen oder natürlichen Personen z.B. zu Werbezwecken genutzt, ist von einer kommerziellen Tätigkeit auszugehen. Der Anknüpfungspunkt für eine kommerzielle Handlung ist dabei weit auszulegen. Das heißt, dass es bei der Beurteilung nicht (nur) darauf ankommt, ob die konkrete Handlung, also der konkrete Post, der Gewinnerzielung dient, sondern viel mehr darauf, ob der Nutzer auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Selbst wenn also mit einzelnen Beiträgen keine Einnahmen generiert werden, könnte dennoch bei einer Gesamtbetrachtung eines Instagram-Auftritts von einer Gewinnerzielungsabsicht bzw. von einem Werbezweck auszugehen sein. Dies dürfte z.B. der Fall sein, wenn ein Nutzer auf seinem Instagram Account seine Website mitsamt seines Online-Shops verlinkt, Beiträge zu Kooperationen mit seinen Partnern postet oder sein Logo regelmäßig in seine Posts mit einbindet.

§ 6 Abs. 1 UrhDaG gilt darüber hinaus ungeachtet der nicht kommerziellen Nutzung auch für den Fall, dass der Nutzer keine erheblichen Einnahmen mit den hochgeladenen Inhalten erzielt. Dazu zählt auch die indirekte bzw. mittelbare Erzielung erheblicher Einnahmen.

Da es sich hierbei um ein sehr komplexes Thema handelt, das in jedem Fall individuell betrachtet und beurteilt werden muss, empfehlen wir einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

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Benedetto 08/2025

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