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12.09.2025

Die Geschäftsordnung im Verein

Nicht alles muss in der Vereinssatzung geregelt sein – und dort sollte auch nicht alles geregelt sein. Viele Vereine profitieren davon, zusätzlich zur Satzung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Doch was genau ist das eigentlich und was kann dort geregelt werden? Und warum lohnt sich eine Geschäftsordnung ganz besonders für die tägliche Vereinsarbeit? Wir fassen das im Folgenden mal zusammen.

Geschäftsordnung vs. Satzung

Die Satzung ist das grundlegende Regelwerk des Vereins. Sie wird beim Vereinsregister eingereicht, ist rechtlich bindend und bildet die „Verfassung“ des Vereins. Änderungen an der Satzung sind formal aufwendig und bedürfen in der Regel einer 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung sowie der Eintragung ins Vereinsregister.

Die Geschäftsordnung hingegen ist ein flexibles, vereinsinternes Regelwerk. Sie ergänzt die Satzung durch konkrete Verfahrensvorgaben für die tägliche Arbeit – zum Beispiel für Vorstandssitzungen, Abstimmungsmodalitäten oder Aufgabenverteilungen. Eine Geschäftsordnung muss nicht ins Vereinsregister eingetragen werden und kann einfacher beschlossen und geändert werden – meist vom Vorstand selbst oder von der Mitgliederversammlung, je nach Satzungsregelung.

Geschäftsordnung macht Sinn

Gerade wenn mehrere Personen im Vorstand oder in Ausschüssen zusammenarbeiten, hilft eine Geschäftsordnung, Verantwortlichkeiten klar zu regeln, Abläufe zu vereinheitlichen und Missverständnisse zu vermeiden. Sie schafft Transparenz – nach innen wie nach außen – und erleichtert auch die Einarbeitung neuer Vorstandsmitglieder.
Zudem entlastet sie die Satzung: Anstatt jedes Detail in die Satzung zu schreiben, kann vieles praxisnah, anpassbar und übersichtlich in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Inhalte der Geschäftsordnung

Im Folgenden finden einige zentrale Regelungsbereiche, die in einer Geschäftsordnung Sinn machen und die Vereinsarbeit unterstützen.

  1. Einberufung und Ablauf von Vorstandssitzungen
    Hiermit kann geregelt werden, wer einlädt, z.B. erste Vorsitzende oder Geschäftsführer
    Auch die geltenden Fristen zur Einladung können geregelt werden sowie, ob Tagesordnungspunkte vorab angekündigt werden müssen oder nicht.

    Klar geregelte Abläufe verhindern Unklarheiten und ermöglichen eine strukturierte
    Vorbereitung der Vorstandssitzungen.

  2. Beschlussfassung im Vorstand
    Wie viele Mitglieder müssen anwesend sein, um Beschlüsse zu fassen? Reicht eine einfache Mehrheit oder sind besondere Mehrheiten erforderlich? In der Geschäftsordnung können Sie das eindeutig regeln, ohne die Satzung unnötig aufblähen zu müssen. Sie können auch festlegen, ob bspw. Umlaufbeschlüsse per E-Mail zulässig sind, oder nicht.

    Gerade bei digitalen Formaten oder kurzfristigen Entscheidungen braucht es verlässliche Regeln, um die Beschlüsse rechtssicher zu machen.
  3. Verteilung von Zuständigkeiten und Aufgaben
    Legen Sie fest, wer sich um Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung usw. kümmert.

    Klare Verantwortlichkeiten fördern effiziente Zusammenarbeit und verhindern, dass Aufgaben gar nicht oder sogar doppelt erledigt werden.
  4. Vertretung des Vereins im Innenverhältnis
    Wer im Vorstand darf Verträge abschließen und wer nicht? Oder unter welchen Bedingungen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich?

    Diese Regelung hilft, Kompetenzüberschreitungen zu vermeiden und haftungsrechtliche
    Risiken zu minimieren
    .
  5. Form der Protokollierung
    Sie können auch regeln, wer das Protokoll der Vorstandssitzung führen soll und auch, welche Inhalte festgehalten werden müssen. Darüber hinaus können Sie auch festlegen, ob Protokolle unterschrieben werden müssen und von wem.

    Einheitliche Protokolle sorgen für Nachvollziehbarkeit und helfen bei späteren Rückfragen.
  6. Auslagenerstattung
    Nicht nur Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Erstattung ihrer Auslagen, sondern auch Mitglieder des Vorstands. Sie können in der Geschäftsordnung eindeutige Regeln festlegen, welche Nachweise zur Erstattung von Kosten erbracht werden müssen.

    Gerade in finanziellen Fragen braucht es klare Regeln, damit am Ende das Finanzamt bei einer Prüfung keinen Grund zu Beanstandungen hat.

Tipp: Auch die Zusammenarbeit im Vorstand wird digitaler. Daher könnte es sinnvoll sein, auch hierfür Regelungen in der Geschäftsordnung festzulegen, bspw., ob Sitzungen auch digital stattfinden dürfen und welche Tools dafür verwendet werden.

Geschäftsordnung einführen

Zuerst muss geprüft werden, ob und was die Satzung hinsichtlich einer Geschäftsordnung regelt.
Regelt die Satzung nichts dazu, kann der Vorstand als geschäftsführendes Organ die Einführung einer Geschäftsführung beschließen. Würde die Satzung regeln, dass die Mitgliederversammlung zustimmen muss, dann muss dies selbstverständlich befolgt werden.

Im nächsten Schritt erarbeitet der Vorstand oder eine Arbeitsgruppe einen Entwurf. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass keine Regelungen getroffen werden, die der Satzung widersprechen, bspw. wer nach außen satzungsgemäß vertretungsberechtigt ist oder, ob die Vorstandsarbeit vergütet werden darf . Darüber hinaus muss geprüft werden, ob es Vorgaben seitens eines Dachverbands oder Fördermittelgeber gibt, die berücksichtig werden müssen.

Über das finale Dokument wird dann abgestimmt und damit ist die Geschäftsordnung in Kraft gesetzt. Wichtig ist noch, die Geschäftsordnung intern zu kommunizieren, um auch Personen außerhalb des Vorstands, wie bspw. Angestellt oder Gruppenleiter entsprechend informiert zu halten.

Muster

Geschäftsordnung für den Vorstand des Musterverein e.V.

Beschlossen am [Datum] durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung (je nach Satzung).

§ 1 – Zweck der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Vorstands gemäß § [XX] der Satzung. Sie dient der Transparenz, Strukturierung und Effizienz der Vorstandsarbeit. Sie ist vereinsintern wirksam und kann durch Beschluss des Vorstands / der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 2 – Einberufung von Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens x Tagen schriftlich oder elektronisch einberufen.
(2) In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf y Tage verkürzt werden.
(3) Die Einladung enthält die Tagesordnung.

§ 3 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/die des Vorsitzenden.
(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen (z.B. per E-Mail).

§ 4 – Aufgabenverteilung

(1) Die Mitglieder des Vorstands verteilen die Ressorts einvernehmlich untereinander. Mögliche Ressorts sind: Finanzen, Mitgliederverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen.
(2) Die Aufgabenverteilung wird protokolliert und kann bei Bedarf angepasst werden.

§ 5 – Protokollierung

(1) Über jede Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das Beschlüsse, Verantwortlichkeiten und Fristen festhält.
(2) Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden oder Protokollführer unterschrieben und dem Vorstand binnen x Tagen zur Kenntnis gegeben.

§ 6 – Vertretung und Zeichnungsbefugnis

(1) Verträge und finanzielle Verpflichtungen über [z.B. 500 Euro] bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
(2) Die Ausführung von Beschlüssen erfolgt durch das jeweils zuständige Vorstandsmitglied.

§ 7 – Aufwandsentschädigung und Auslagenerstattung

(1) Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.
(2) Tatsächlich entstandene und nachgewiesene Auslagen werden gegen Beleg erstattet.
(3) Über die Genehmigung von Pauschalen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 8 – Kommunikation und digitale Formate

(1) Vorstandssitzungen können auch virtuell (z.B. per Videokonferenz) stattfinden.
(2) Für Umlaufbeschlüsse oder Abstimmungen dürfen datenschutzkonforme Tools (z.B. E-Mail, Vereinssoftware) genutzt werden.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss des Vorstands / der Mitgliederversammlung am [Datum] in Kraft.

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