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24.11.2025

Sach- und Personenschäden

Vereine sind in erster Linie damit beschäftigt, ihren Satzungszweck zu erfüllen. In der Satzung sind in der Regel auch die dafür notwendigen Maßnahmen beschrieben. Darüber hinaus zählen auch Tätigkeiten als satzungsgemäß, die der Organisation des Vereins dienen und nicht explizit in der Satzung geregelt sind, bspw. Nutzung fremder Räume als Vereinsbüro. Auch Veranstaltungen wie das Sommergrillen oder die Weihnachtsfeier spielen im Vereinsleben eine wichtige Rolle. Ob Vermieter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte können, wenn sie durch den Verein geschädigt werden, Schadensersatzansprüche stellen. Um den Verein vor einem finanziellen Desaster zu schützen, gibt es glücklicherweise Versicherungen.

Die Vereinshaftpflicht-Versicherung

Sie gehört zur Basisausstattung eines Vereins und deckt Ansprüche Dritter, die aus Sach- und Personenschäden resultieren, die von Personen verursacht werden, wenn sie im Auftrag des Vereins ehrenamtlich handeln. Im Vordergrund steht hierbei immer ein Handeln im Sinne des Satzungszwecks.

Diese Versicherung spannt ihren Schutzschirm in der Regel über

  • den Verein als juristische Person
  • die Organe des Vereins
  • Angestellte des Vereins
  • ehrenamtlich Tätige, wenn sie im Auftrag des Vereins tätig sind

Das sollte abgesichert sein:

  • Deckung für Personen- und Sachschäden Dritter
  • Mitversicherung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Verkehrssicherungspflichten
  • Nutzung gemieteter Räume und beweglicher Sachen Dritter
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)

Praxisbeispiel:

Der Chorverein probt regelmäßig in einer städtischen Halle. Durch eine Unachtsamkeit wird der Fußboden beschädigt. Als Mieter haftet der Verein für Schäden gemieteten Sachen und übernimmt die Reparaturkosten für den Boden in Höhe von 3.500 Euro.

Die größten Missverständnisse

„In der Vereinshaftpflicht-Versicherung sind auch Vermögensschäden abgesichert“
– Nur dann, wenn es sich um einen „unechten“ Vermögensschaden handelt, also ein Sach- oder Personenschaden vorausging.

„Die Vereinshaftpflicht-Versicherung deckt Schäden, die der Verein erleidet“
– Nein, Eigenschäden sind nicht gedeckt.

Weitere Informationen finden Sie auch hier: Vereinshaftpflicht-Versicherung

Die Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung

Auch diese Versicherung deckt Ansprüche Dritter, die aus Sach- und Personenschäden resultieren, die von Personen verursacht werden, wenn sie im Auftrag des Vereins ehrenamtlich handeln. Hierbei stehen Tätigkeiten im Vordergrund, die dazu dienen eine öffentliche oder auch vereinsinterne, gesellige Veranstaltung des Vereins durchzuführen. Der Kreis der Mitversicherten ist im Regelfall mit dem der Vereinshaftpflicht-Versicherung identisch.

Das sollte abgesichert sein:

  • Deckung für Personen- und Sachschäden Dritter
  • Mitversicherung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Nutzung gemieteter Räume und beweglicher Sachen Dritter
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche („passiver Rechtsschutz“)

Tipp: Vereine, die mehr als nur eine Veranstaltung im Jahr durchführen, sollten eine Veranstalterhaftpflicht-Versicherung abschließen, da diese im Gegensatz zur Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung, grundsätzlich alle Veranstaltungen eines Jahres abdeckt.

Der Vereins-Schutzbrief des DEUTSCHEN EHRENAMT beinhaltet eine ganzjährig gültige Veranstalterhaftpflicht-Versicherung, die sämtliche Risiken (Sach- und Personenschäden) deckt.

An dieser Stelle könntest Du die Unterscheidung treffen zwischen „Einmal-Versicherungen“ für Veranstaltungen und solchen Versicherungen, die alle Veranstaltungen des Vereinsjahrs abdecken.

Praxisbeispiel:

Ein Umweltschutzverein veranstaltet ein Sommerfest. Dort stolpert ein Besucher über ein schlecht gesichertes Stromkabel und zieht sich eine komplizierte Beinfraktur zu. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verein beläuft sich auf über 40.000 Euro, da Kosten aus Krankenhausaufenthalt, Reha und Verdienstausfall aufgelaufen sind. Der Verein haftet für mangelhafte Umsetzung der Verkehrssicherungspflichten. Die Versicherung übernimmt die Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Die größten Missverständnisse

„Die Veranstalterhaftpflicht-Versicherung deckt Kosten, die entstehen, wenn die Veranstaltung ausfällt“
– Das ist nicht versichert, hierfür muss eine Veranstaltungsausfall-Versicherung abgeschlossen werden.

Gut zu wissen:

 Im Fall eines Sachschadens reguliert eine Haftpflicht-Versicherung entweder die Reparaturkosten oder den Zeitwert einer beschädigten Sache. Kosten für die Neubeschaffung spielen in der Regel keine Rolle.

Mehr Informationen finden Sie hier: Vereinshaftpflicht-Versicherung

Die Vereinshaftpflichtversicherung schützt nicht nur, wenn ein Verein oder seine Verantwortlichen für Schäden haften müssen. Ein wichtiger Bestandteil ist auch die darin enthaltene passive Rechtsschutzversicherung.

So wirkt sie:

  • Abwehr unberechtigter Ansprüche: Nicht jede Forderung gegenüber dem Verein ist gerechtfertigt. Die passive Rechtsschutzversicherung prüft, ob ein Anspruch überhaupt besteht.
  • Kostenübernahme: Kommt es zu einem Rechtsstreit, trägt der Versicherer die Kosten für Anwälte, Gutachten und Gericht.
  • Schutzfunktion: Der Verein wird dadurch nicht gezwungen, aus eigenen Mitteln teure Prozesse zu finanzieren.

Wichtig zu wissen:
Die passive Rechtsschutzversicherung ersetzt keinen aktiven Rechtsschutz (z. B. zur Durchsetzung eigener Forderungen). Sie wirkt ausschließlich im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter.

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Benedetto 11/2025

– Unsichtbare Helfer
– Versicherungen im Überblick
– Sach- und Personenschäden
– Vermögensschäden
– Rechtliche Auseinandersetzungen
– Unfälle bei der Vereinsarbeit
– Besondere Risiken

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